Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103529/2/Sch/Rd

Linz, 01.03.1996

VwSen-103529/2/Sch/Rd Linz, am 1. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B H vom 5. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Februar 1996, VerkR96-18045-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 1. Februar 1996, VerkR96-18045-1995, über Herrn B H, derzeit Justizanstalt Linz, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt, weil er am 15. November 1995 gegen 11.45 Uhr mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Mercedes Coupe, auf dem mißbräuchlich die Kennzeichen angebracht waren, zum Objekt B, Gemeinde B, gekommen sei. Er habe somit einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW mit dem mißbräuchlich verwendeten Kennzeichen auf öffentlichen Straßen gelenkt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung lediglich mit der Behauptung, daß "diese Anzeige eine reine Intrige" sei.

Die Berufungsbehörde vermag allerdings nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der Rechtsmittelwerber zu dieser Annahme gelangen konnte. Nach der Aktenlage steht fest, daß er sich am 15. November 1995 gegen etwa 11.45 Uhr als Lenker eines PKW Mercedes Coupe mit dem hieran angebrachten Kennzeichen zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit begeben hat. Das genannte Kennzeichen wurde von zwei Personen gesehen, wobei es sich nach deren Angaben um "normale" Kennzeichentafeln, also nicht, wie vom Berufungswerber gegenüber der Gendarmerie behauptet, um Probefahrtkennzeichentafeln gehandelt hatte.

Der Rechtsmittelwerber konnte oder wollte keine näheren Angaben zu diesem angeblichen Probefahrtkennzeichen machen.

Dazu kommt noch, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden kann, daß sich zwei Personen, die in ein - hier mangels Zuständigkeit nicht zu beurteilendes Gespräch verwickelt bzw. zumindest Ohrenzeugen waren, sich ein Kennzeichen des Fahrzeuges des Gesprächspartners - des Berufungswerbers - merken bzw. notieren würden, wenn dieses nicht auch tatsächlich am Fahrzeug angebracht war. Eine solche Vorgangsweise ergäbe nämlich nicht den geringsten Sinn. Demgegenüber steht fest, daß der Berufungswerber Zugang zu den genannten Kennzeichentafeln hatte, da sich diese bei seiner Schwägerin befanden. Diese war nämlich vorher Zulassungsbesitzerin jenes Fahrzeuges gewesen, dem das Kennzeichen zugewiesen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht daher zusammenfassend keinen Grund, an der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde zu zweifeln.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß diese einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG standhält. Das Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen KFZ auf öffentlichen Straßen, sofern nicht aufgrund einschlägiger Gesetzesbestimmungen erlaubt, stellt einen gravierenden Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen dar. Im Falle einer Schadensverursachung durch den Berufungswerber hätte es für den Geschädigten keine Leistungen aus einem Haftpflichtversicherungsverhältnis gegeben; überdies wäre es ihm aufgrund der mißbräuchlich angebracht gewesenen Kennzeichen kaum oder nur mit besonderem Aufwand möglich gewesen, den Lenker ausforschen zu lassen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 3.000 S kann aus diesen Gründen nicht als überhöht angesehen werden. Überdies mußte der Berufungswerber bereits einmal wegen einer als einschlägig anzusehenden Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft werden, was als Erschwerungsgrund anzusehen ist. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Wenngleich sich der Berufungswerber nach der Aktenlage derzeit nicht in Freiheit befindet, so muß ihm die Bezahlung der Geldstrafe dennoch, allenfalls erst nach der Haftentlassung bzw. im Ratenwege, zugemutet werden. Eine Herabsetzung der Strafe allein aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint der Rechtsmittelbehörde im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat nicht gerechtfertigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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