Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103540/3/Weg/Ri

Linz, 11.03.1996

VwSen-103540/3/Weg/Ri Linz, am 11. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 23. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 12. Februar 1996, VerkR96..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 15. September 1995 um 9.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... in ..., ...straße-..., gelenkt und dabei trotz starken Regens die vorgeschriebenen Scheinwerfer nicht eingeschaltet hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde sah die angeführte Übertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes als erwiesen an. Hinsichtlich der Sichtweite hat die Erstbehörde keine Erhebungen gepflogen. Zum vom Beschuldigten beigebrachten Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, wonach zum Tatzeitpunkt im Großraum Linz bei mäßigem Regen die Sichtweite 3 km betrug, bemerkte die Erstbehörde, daß dieses Gutachten lediglich die Großwetterlage beschreibe und daß der auftretende Regen regional sehr unterschiedlich in seiner Intensität sein könne, weshalb das Vorliegen eines starken Regens als erwiesen angenommen wurde.

3. Der Berufungswerber bringt dagegen unter Hinweis auf das im Akt aufliegende Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, wonach - wie schon erwähnt - im Raum Linz zum Tatzeitpunkt bedecktes Wetter mit mäßigem Regen herrschte, wobei die Sichtweite bei 3 km lag, sinngemäß vor, daß eben kein starker Regen herrschte und daß sein Fahrzeug durch die gelbe Farbe zur Verkehrssicherheit beitrage.

4. Der Meldungsleger wurde telefonisch befragt, wie weit nun (in Metern ausgedrückt) die Sichtweite betragen habe, wobei dieser antwortete, daß wegen des Erkanntwerdens die Beleuchtung hätte eingeschaltet werden müssen, daß die Einschaltung der Beleuchtung auch bei ausreichenden Sichtweiten (es könnten durchaus 3 km gewesen sein) notwendig sei, wo doch 99% der Fahrzeuge beleuchtet gewesen seien und daß der Beschuldigte seiner Erinnerung nach auf der Industriezeile im Bereich der Kreuzung mit der Estermannstraße gesichtet worden sei.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

Von den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 KFG 1967 kommen auf den gegenständlichen Fall bezogen nur jene des § 14 Abs.1 und § 14 Abs.3 leg. cit. in Frage.

§ 14 Abs.1 KFG 1967 hat die bei einem Kraftwagen vorne angebrachten Scheinwerfer zum Regelungsinhalt, während § 14 Abs.3 leg.cit. die bei einem Kraftwagen vorne angebrachten Begrenzungsleuchten behandelt.

Im Straferkenntnis wird zum Vorwurf gemacht, die vorgeschriebenen Scheinwerfer nicht eingeschaltet zu haben, somit die Bestimmung des § 99 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 KFG 1967 verletzt zu haben.

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Straße werden ausschließlich als Scheinwerfer und Vorrichtungen, um das Fahrzeug und dessen Breite anderen Straßenbenützern erkennbar zu machen, ausschließlich als Leuchte bezeichnet (vgl. ADE zu § 14).

Nach § 99 Abs.1 KFG 1967 sind entweder Scheinwerfer einzuschalten, soferne dies notwendig ist, um die Straße ausreichend zu beleuchten oder eben Leuchten (=Begrenzungsleuchten), um anderen Straßenbenützern das Fahrzeug zum richtigen Abschätzen seiner Breite erkennbar zu machen.

Wenn es also die Witterung sonst erfordert hätte, wären im gegenständlichen Fall (Tageslicht und Sicht über zumindest mehrere hundert Meter) Begrenzungsleuchten ausreichend gewesen.

Aus diesem Grunde ist der Tatvorwurf, die Scheinwerfer nicht eingeschaltet zu haben, verfehlt. Eine Korrektur des Spruches war im Hinblick auf nicht ausreichende Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Begrenzungsleuchten nicht möglich. Die Strafverfügung, wo "Scheinwerfer/Leuchten" angeführt sind, erweist sich in Bezug auf die Leuchten, als nicht ausreichende Verfolgungshandlung zumal hier offenbar vergessen wurde, die nicht zutreffende Beleuchtungseinrichtung zu streichen (was nicht geschehen ist). Die restlichen Verfolgungshandlungen beziehen sich eindeutig auf Scheinwerfer.

Angemerkt wird noch, daß auch nicht mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit feststeht, daß bei der gegenständlichen Witterungssituation eine Beleuchtungseinrichtung bei sonstiger Bestrafung einzuschalten wäre. Immerhin wurde ein Gutachten beigebracht, wonach die Sichtweite im Großraum Linz 3 km betrug und bei bedecktem Himmel nur leichter Regen vorlag.

Die Aussage des Meldungslegers für sich allein ist ohne weiteres (verfahrensökonomisch kaum vertretbares) Verfahren (Beiziehung eines technischen Sachverständigen) nicht geeignet, die Verwaltungsübertretung mit ausreichender Sicherheit als verwirklicht anzusehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum