Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103543/16/WEG/Ri

Linz, 20.05.1997

VwSen-103543/16/WEG/Ri Linz, am 20. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Ing. E K vom 19. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Februar 1996, VerkR96-5071-1995-SR/GA, nach der am 15. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Überschreitung der Geschwindigkeit jedenfalls unter 50 km/h (zwischen 45 km/h und 50 km/h) liegt. Ansonsten wird der Schuldspruch des Straferkenntnisses, insbesondere die Tatbildmäßigkeit iSd § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 bestätigt.

Die Geldstrafe wird auf 3.000 S reduziert, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 300 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil dieser am 13. November 1995 um 15.55 Uhr den PKW, Opel Vectra, Kennzeichen U, auf der B von Hin Richtung B L gelenkt und dabei bei Str.km.die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet den dem Spruch zugrundeliegenden Sachverhalt im wesentlichen damit, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Lasermessung ermittelt wurde und auf Grund der Aussage der Meldungsleger kein Hinweis auf die vom Berufungswerber behauptete Fehlmessung aufgetreten sei. 3. Der Berufungswerber führt zuerst in seiner Berufung und später in weiteren Schriftsätzen bzw. anläßlich der mündlichen Verhandlung sinngemäß aus, er habe zwar die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, jedoch in einem Ausmaß von unter 50 km/h, sodaß eine Fehlmessung vorgelegen haben müsse. Er macht dazu geltend, daß das Beschleunigungsvermögen seines PKWs (Opel Vectra Quattro, 150 kW Leistung, 240 km/h Bauartgeschwindigkeit) ein Erreichen dieser gemessenen Höchstgeschwindigkeit nicht zuläßt. Er führt aus, er hätte knapp vor dem Standort der Meßbeamten einen Traktor mit Anhänger, auf dem Holz geladen war, überholt und sei hinter diesem Traktor, der ungefähr mit 20 km/h fuhr, schon seit der Einmündung der von S kommenden Straße in die B nachgefahren. Er habe in diesem Bereich den Traktor deshalb nicht überholt, weil er der Meinung war, dieser biege in eine der dort befindlichen Abfahrten nach links ein. Im Zuge des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat benennt der Beschuldigte den Traktorlenker als Zeugen dafür, daß der Beschleunigungsvorgang erst kurz vor dem Meßstandort begonnen habe und somit die letztlich gemessene Geschwindigkeit auch bei Vollbeschleunigung nicht erreichbar gewesen sei. Zum Beschleunigungsvermögen seines PKWs legt der Berufungswerber einen Testbericht aus der Zeitschrift Auto-Motor&Sport vor. Auf Grundlage dieses Testberichtes wurde ein technisches Gutachten eingeholt, welches bei einer Beschleunigungsstrecke von 426 m eine höchstmögliche Geschwindigkeit von 153 km/h attestierte. Diesem Gutachten ist ein Weg-Geschwindigkeit-Diagramm beigelegt, aus dem abzulesen ist, nach wievielen Metern Vollbeschleunigung, welche Geschwindigkeit erreichbar ist, wobei von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h auszugehen war.

Es galt im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungswerbers zu ermitteln, ob sich dieser Vorfall tatsächlich in der vom Berufungswerber geschilderten Form zugetragen haben kann. Dazu wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und am 15. Mai 1997 durchgeführt.

4. Zu dieser Verhandlung erschienen der Berufungswerber, die beiden Meldungsleger sowie der Zeuge H H, der den Traktor zur Tatzeit auf der tatörtlichen Strecke gelenkt hat.

Im Hinblick auf die vom Berufungswerber eingestandene Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Ausmaß von knapp unter 50 km/h beschränkte sich die Beweisthematik darauf, ob der Beschleunigungsvorgang zu einem Zeitpunkt begonnen hat, welcher auf Grund der technischen Möglichkeiten des verwendeten Fahrzeuges die letztlich gemessene Geschwindigkeit unwahrscheinlich macht.

Betreffend die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit der Aussagen muß vorangestellt werden, daß der Zeuge H hinsichtlich seiner getätigten Beobachtungen einen nicht zu überbietbaren glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Er schilderte den Vorfall unter Anführung nicht zu erfindender Details in einer Form, die an Exaktheit nicht zu überbieten war. An den Vorfall konnte sich der Zeuge deshalb so genau erinnern, weil er der beiden Gendarmeriebeamten ansichtig wurde und der Meinung war, er werde einer Kontrolle unterzogen, zumal er sich hinsichtlich der geladenen Holzfuhre und der Kennzeichnung derselben im unklaren befand, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Der Zeuge H fuhr mit dem Traktor und dem eine Ladefläche von 4 m aufweisenden Anhänger, auf welchem ca. 8 m lange Baumstämme geladen waren, von S kommend in die B ein und fuhr auf der B in Richtung B L. Hinter ihm fuhr bereits vor der Einmündung in die B ein weinroter PKW, der jedoch in diesem Bereich wegen eines entgegenkommenden Postbusses nicht überholen konnte. Auch auf der B verblieb dieser PKW hinter dem Traktorfahrer und fuhr diesem in einem Abstand von ca. 10 m und einer Geschwindigkeit von 20 km/h nach. Der Zeuge H wunderte sich zuerst darüber, daß dieser PKW nicht überholt, sodaß er zur Annahme gelangte, es sei entweder die Langguttafel herabgefallen oder ein Baumstamm gebrochen, worauf ihn der hinter ihm fahrende und nicht überholende Lenker aufmerksam machen wollte. Er blickte aus diesem Grund auch des öfteren zurück und nahm mit dem nachfahrenden PKW-Lenker mehrmals Sichtkontakt auf. Als dann das Überholmanöver stattfand - es war dies nach Aussage des Zeugen H knapp vor dem Standort der Meßbeamten - vermeinte er, der PKW-Lenker werde nun vor ihm anhalten und ihn über den von ihm vermuteten Defekt informieren. Dies ist jedoch nicht geschehen, der PKW fuhr nämlich, ohne anzuhalten, in Richtung B L weiter. Der Zeuge H wollte nun Nachschau halten, ob an seinem Ladegut irgend etwas nicht in Ordnung sei und visierte eine in unmittelbarer Nähe des Meßstandortes rechts gelegene Ausweiche an. Nachdem er aber die Gendarmeriebeamten sah, unterließ er dieses Unterfangen und fuhr weiter. In der Folge, nämlich etwa 300 m bis 400 m in Richtung B L, wurde er schließlich von einem Funkpatrouillenwagen mit Blaulicht überholt. Noch vor dem Überholmanöver und während des Überholmanövers vermeinte er, nunmehr angehalten zu werden, was nicht geschah. Das Patrouillenfahrzeug fuhr in Richtung B L weiter.

Der Zeuge wurde befragt, ob eine Verwechslung mit einer anderen Fahrt oder mit einer anderen Gegebenheit denkbar sei, was der Zeuge dementierte, weil er diese Strecke mit einer Holzfuhre nur ein einziges Mal in seinem Leben passierte. Der Zeuge konnte sich auch noch an die Uhrzeit (gegen 16.00 Uhr) und wegen des Todesfalles eines Nachbarn auch an den Tag genau erinnern. Nach den Aussagen des Zeugen H begann das Beschleunigungsmanöver etwa 50 m bis 70 m (auf keinen Fall früher) vor dem Meßstandort. Hier wurden bereits die für den Beschuldigten ungünstigsten Werte in Ansatz gebracht. Wenn man jetzt von der festgehaltenen und glaubwürdigen Meßentfernung von 316 m ausgeht, ergibt sich vom Beginn der Beschleunigung eine Beschleunigungsstrecke von maximal 380 m. Die Beschleunigung erfolgte aus einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Dieser Ausgangswert ist zwar nicht exakt verifiziert, weil am Traktor kein Tacho vorhanden ist, der Zeuge H führte jedoch aus, daß wegen des Ladegutes eine höhere Geschwindigkeit auszuschließen sei. Er begründet dies mit dem eingelegten 3. Gang und mit den bei diesem Ladegut auftretenden seitlichen "Schlenkerbewegungen" im Zusammenhang mit der labilen Anhängevorrichtung.

Diese Aussagen des Zeugen H decken sich im wesentlichen mit jenen des Beschuldigten. Der Beschuldigte spricht zwar in der ersten Phase des Verfahrens von einer maximalen Beschleunigungsstrecke von 420 m, weil er den Beginn des Überholvorganges selbst nicht mehr genau wußte und führt dazu aus, daß bei dieser von ihm angenommenen Beschleunigungsstrecke eine Maximalgeschwindigkeit von 153 km/h erreichbar sei. Diese Behauptung wird auch durch das Weg-Geschwindigkeit-Diagramm des technischen Amtssachverständigendienstes untermauert. Im Hinblick auf die unbedenkliche Zeugenaussage des Traktorfahrers H allerdings ist eine Beschleunigungsstrecke von 380 m zugrundezulegen, was auf dem Diagramm eine Maximalgeschwindigkeit von ca. 147 km/h ergibt. Der Beschuldigte führte aus, schon auf der von S kommenden und in die B einmündenden Straße hinter dem Traktorfahrer nachgefahren zu sein, weil ein Überholmanöver wegen eines entgegenkommenden Postbusses nicht möglich war. Auf der B wäre an sich auf Grund der Sichtweite ein Überholen möglich gewesen (zumindest auf den ersten 150 m), er (der Beschuldigte) habe jedoch deshalb von einem Überholen Abstand genommen, weil der Traktorfahrer dauernd zu ihm zurückblickte und er somit annahm, daß er in die dort befindlichen links abzweigenden Einmündungen einbiegt. Erst ab dem Zeitpunkt, als ausreichende Sicht bestand und er ein Linkseinbiegemanöver nicht mehr vermutete, begann er mit der Beschleunigung und mit dem Überholen. Auf Grund der Sichtverhältnisse ist dabei der Beschleunigungsbeginn an jener Stelle, an der ihn der Zeuge H wahrgenommen hat, plausibel und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch wahrscheinlich. Der Beschuldigte gesteht ein, auf dem folgenden Straßenstück voll beschleunigt zu haben. Von Gendarmeriebeamten habe er nichts gesehen, weshalb er ausschließt, daß sich diese in der Nähe des Fahrbahnrandes befunden haben. Zur Position der Meßbeamten ist noch anzuführen, daß auch der Zeuge H die Gendarmeriebeamten nicht in der Nähe des Fahrbahnrandes (2 m bis 3 m von diesen entfernt) sondern weiter entfernt zur dort befindlichen Garage und zum abgestellten Funkpatrouillenwagen gesichtet hat. Dieser Standort ist zwar für die Messung nicht entscheidend, jedoch für die Sicht auf den aus H kommenden Verkehr. Je näher die Gendarmerieorgane bei der dort befindlichen Garage standen um so geringer ist wegen der dort befindlichen Kuppe und gelagertem Holz die Sicht. Je geringer die Sicht ist, desto leichter ist es erklärlich, daß der Überholvorgang des Traktors nicht beobachtet wurde.

Zum Ergebnis der Messung wird bemerkt, daß es auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Gendarmerieorgane gesichert ist, daß am Display des Geschwindigkeitsmeßgerätes 172 km/h bei einer Meßentfernung von 316 m aufschienen. In dieses Meßergebnis hat der Beschuldigte nach der Anhaltung in B L zwar nicht Einsicht genommen, es wurde ihm jedoch die Einsicht angeboten, was der Berufungswerber ablehnte. Das Lasergerät war geeicht. Zwischen der letzten Eichung am 17. Oktober 1994 und jener am 12. Mai 1997 wurden am Gerät keine Manipulationen vorgenommen und sind alle Plomben unversehrt. Bei der Eichung am 12. Mai 1997 wurde laut Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kein die Funktionstüchtigkeit beeinflussender Schaden festgestellt. Zu den zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten ist zu bemerken, daß diese zwar geringfügig von den Zeugenaussagen vor der Erstbehörde abweichen, daß sie jedoch insgesamt gesehen glaubwürdig sind und die geringfügigen Abweichungen durch die lange verstrichene Zeit erklärlich sind. Was die einwandfreie Funktion des verwendeten Gerätes (LTI20.20TS/KM-E) betrifft, wird bemerkt, daß eine solche einwandfreie Funktion entsprechend der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Amtsblatt für Eichwesen Nr.1/93 und Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994) nur gewährleistet ist, wenn die Zulassungsbedingungen eingehalten werden. So ist sowohl vor Beginn der Messungen, während der Messungen mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes eine Funktionsüberprüfung durchzuführen. Es ist dabei die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen, daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muß. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter ver- wendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll zu belegen. Ein derartiges Protokoll wurde nicht geführt und sei ein solches angeblich über Mitteilung der belangten Behörde auch nicht zu führen.

Zur wahrscheinlich von Rev. Insp. P durchgeführten Überprüfung des Gerätes auf seine einwandfreie Funktion vor Beginn und auch während der Messung wurden die Gendarmeriebeamten - die ein Protokoll nicht vorlegen konnten - befragt und wurden dabei einerseits Divergenzen zwischen den Aussagen der Gendarmeriebeamten und andererseits von der Bedienungsanleitung abweichende Vorgangsweisen festgestellt. Über Befragen des Meßbeamten Rev.Insp. P führte dieser aus, daß er bei der Funktionsüberprüfung des Gerätes vor der Messung den mittleren von drei unter dem Display befindlichen Knöpfen drückt. Es erscheine dann auf dem Display ein Symbol (nach Rev. Insp. P wahrscheinlich ein "E"). In der Folge werde mit dem Lasergerät entweder ein Baum oder ein schmales Zielobjekt anvisiert. Ab dem Ertönen eines hellen Tones sei die Überprüfung abgeschlossen. Dazu ist auszuführen, daß nach Sachverständigenauskunft der linke Knopf zu betätigen ist und daß das Symbol "E" auf dem Display als solches für "Error" zu werten sei.

Rev. Insp. N wieder erklärte, die drei unter dem Display befindlichen Knöpfe anläßlich einer Funktionsüberprüfung nicht zu betätigen seien sondern lediglich jener Knopf, mittels welchem die Messung ausgelöst wird. Es konnte in Ermangelung eines Protokolles nicht endgültig geklärt werden, wer von den beiden Meßbeamten die Funktionsüberprüfung vor Beginn der Messung durchgeführt hat. Wenn sie so durchgeführt wurde, wie dies anläßlich der mündlichen Verhandlung geschildert wurde, entspricht sie jedoch nicht der Bedienungsanleitung für das verwendete Gerät, gleich welcher der beiden Beamten die Funktionsprüfung durchführte.

Obig geschilderte Funktionsprüfung stellt eine Zulassungsbedingung dar. Nach dem schon zitierten Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993 ist eine Messung nur dann einwandfrei, wenn die Zulassungsbedingungen eingehalten werden. Die Zulassungsbedingungen verweisen wieder auf die Bedienungsanleitung. Nachdem weder ein Meßprotokoll geführt wurde noch (mit ausreichender Sicherheit) die Funktionsüberprüfung des Gerätes vor der Messung in der nach der Bedienungsanleitung entsprechenden Form durchgeführt wurde (so zumindest die Zeugenaussagen der Meldungsleger), liegen zumindest Formalfehler vor, denen in einem Strafverfahren entsprechende Relevanz zukommt.

Ob nun derartige Formalfehler Ursache für eine Fehlmessung sein können, wird nach Sachverständigenmeinung eher bezweifelt, da das verwendete Geschwindigkeitsmeßgerät so konzipiert sei, daß für diesen Fall kein gültiges Meßergebnis zustandekäme.

Die einzige in der Praxis mögliche Fehlmessung kann nach Sachverständigenauskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen auf den konkreten Fall bezogen darin liegen, daß beim Anvisieren des Fahrzeuges nicht die Heckpartie sondern die Fensterfläche getroffen wurde. Für einen derartigen Fall kann es sein, daß keine Error-Anzeige erfolgt sondern auf dem Display eine von der realen Geschwindigkeit abweichende und somit fehlerhafte aufscheint. Aus diesem Grund muß eben beim Anvisieren eines Fahrzeuges auf dessen Front- bzw Heckpartie, keinesfalls aber auf die Fensterflächen gezielt werden. Ob nun bei der gegenständlichen Messung zwar auf die Heckpartie gezielt aber infolge der Entfernung (316 m) die Fensterfläche getroffen wurde, läßt sich naturgemäß nicht mehr feststellen, es wird dies jedoch zumindest theoretisch für möglich gehalten.

Unter Zugrundelegung der Zeugenaussage des Traktorfahrers H und den Beteuerungen des Berufungswerbers hat die Beschleunigungsstrecke jedenfalls unter 400 m betragen, sodaß bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h nach gesicherter Sachverständigenmeinung letztlich lediglich eine Geschwindigkeit von knapp unter 150 km/h erreichbar war.

Bei Gegenüberstellung der Beweismittel wird in Befolgung der für ein Strafverfahren geltenden Grundsätze (in dubio pro reo) davon ausgegangen, daß im konkreten Fall eine Fehlmessung zu Lasten des Beschuldigten vorlag, sodaß - insbesondere wegen des Geständnisses des Berufungswerbers - von einer realen Geschwindigkeit zwischen 145 km/h und 150 km/h ausgegangen wird.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers: Dieser ist im übrigen als Kraftfahrzeuglenker trotz 20-jähriger Fahrpraxis noch nie negativ in Erscheinung getreten (er ist unbescholten), er ist des weiteren für zwei Kinder und eine Gattin sorgepflichtig und verfügt über ein nachgewiesenes monatliches Nettoeinkommen von knapp über 15.000 S. Die Bestreitung der Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft lediglich die ihm zur Last gelegte, nicht jedoch jene, die mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit (und zwar auf Grund des eigenen Geständnisses) der gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegen war.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In Anbetracht des oben dargelegten und als erwiesen geltenden Sachverhaltes hat zwar der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 zu vertreten, was auf die Starfbarkeit des Verhaltens nur insofern Einfluß hat, als die Strafbemessung iSd § 19 VStG zu korrigieren war. Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Die erwiesene Geschwindigkeitsüberschreitung ist noch immer als solche zu qualifizieren, die ein enormes Gefährdungspotential in sich birgt, wenn auch nicht in jenem Ausmaß, wie dies bei der von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Fall gewesen wäre. Von einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war in Ermangelung solcher nicht auszugehen. Als mildernd wurde die völlige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, ebenso das Geständnis betreffend die als erwiesen angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Einkommensverhältnisse liegen in Anbetracht der Sorgepflichten eher im unteren Bereich. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren war die Geldstrafe und somit auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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