Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103548/3/Bi/La

Linz, 08.08.1996

VwSen-103548/3/Bi/La Linz, am 8. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H T, H, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L, G, S, vom 20. Februar 1996 (Datum des Poststempels) gegen die Höhe der im Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1996, III/ST. 12.057/95 IN, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S. Im Rechtsmittelverfahren fällt kein Kostenersatz an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 idF BGBl.Nr. 518/94.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im Punkt 2) des oban angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4.

Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und der Rechtsmittelwerber auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet den Antrag auf Herabsetzung der Strafe damit, er sei weiterhin geständig, die angeführten Bestimmungen übertreten zu haben, die ausgesprochene Strafe entspreche aber nicht den Bestimmungen des § 19, da seine Tat weder nachteilige Folgen nach sich gezogen habe noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieses Strafausmaß rechtfertigen. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit würde durch die verhängte Strafe unter das Existenzminimum herabgesenkt werden. Außerdem sei zu bedenken, daß er eine Führerscheinprüfung neuerlich ablegen müsse, was für ihn mehr "Strafe" sei, als die hier ausgesprochene Geldstrafe. Die Behörde hätte mit einem Betrag von 12.000 S durchaus das Auslangen finden können, um ihm das Unrecht der Tat und seine Unbesonnenheit vor Augen zu führen.

Es sei außerdem kein Personen- oder Sachschaden entstanden, wie das bei anderen Alkohollenkern der Fall sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt hat, wobei als außerordentlich erschwerend eine einschlägige Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gewertet wurde.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß der Rechtsmittelwerber seine wirtschaftlichen Verhältnisse selbst mit 16.000 S netto monatlich angegeben hat, wobei weder Sorgepflichten noch Vermögen vorhanden sind.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war aber insofern gerechtfertigt, als mittlerweile die einschlägige Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aus dem Jahr 1991 getilgt ist und daher der von der Erstinstanz angenommene erschwerende Umstand nicht mehr vorliegt. Wegen einer nicht einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 1995 war aber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben. Auch ein "Geständnis" iSd § 34 Z17 StGB vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung, der im gegenständlichen Fall nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

Das Argument des Rechtsmittelwerbers bezüglich der (möglicherweise in weiterer Zukunft anfallenden) Kosten des vermutlich neu zu erwerbenden Führerscheins geht jedoch ins Leere.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen anhalten. Es steht ihm überdies frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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