Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103554/7/Ki/Shn

Linz, 29.04.1996

VwSen-103554/7/Ki/Shn Linz, am 29. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Gerhard I, vom 21. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 25. Jänner 1996, GZ 101-5/3-570003142, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. April 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift § 99 Abs.3 lit.d i.V.m. § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 festgestellt wird.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat mit Straferkenntnis vom 25. Jänner 1996, GZ 101-5/3-570003142, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt, weil er zumindest am 27.5.1995 laut einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.6.1995 in Linz, zwei PKW - Marke BMW - 7er Serie, Farbe blaumet. und silber ohne polizeiliche Kennzeichen abgestellt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein (verletzte Rechtsvorschrift § 99 Abs.3 lit.d i.V.m. § 82 Abs.1 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung vom 21. Februar 1996 führt der Berufungswerber aus, daß er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da er die Fahrzeuge nicht wie angegeben vor dem Haus S 16, sondern vor dem Objekt G 10 direkt vor seiner Einfahrt abgestellt habe. Weiters führt er aus, daß aufgrund einer Benachrichtigung des Erhebungsdienstes des Magistrates Linz ihm eine Frist laufend bis zum 12.7.1995 zur Entfernung der Fahrzeuge eingeräumt worden wäre.

I.3. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein an Ort und Stelle am 26. April 1996. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen GI Edgar F sowie auf Antrag des Berufungswerbers hin dessen Gattin Angelika I einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

Der Berufungswerber führte bei seiner Einvernahme aus, daß er mit Sitz G 10 einen behördlich genehmigten Handel mit Gebrauchtwagen führe und er die tatgegenständlichen Fahrzeuge dort abgestellt habe. Es entspreche auch der Tatsache, daß zum Vorfallszeitpunkt auf den Fahrzeugen keine Kennzeichen waren, jedenfalls seien diese betriebsfähig gewesen. Allerdings seien die Fahrzeuge ausschließlich vor seinem Objekt, G 10, abgestellt gewesen. Glaublich am 5.

Juli 1995 wären dann die Fahrzeuge aufgrund eines Auftrages des Magistrates Linz entfernt worden.

Der Zeuge GI F führte im wesentlichen aus, daß zum Vorfallszeitpunkt im Kreuzungsbereich sogar ein Privatfahrzeug des Berufungswerbers gestanden sei, weiters ein größeres Fahrzeug mit Probekennzeichen und dann erst die beiden tatgegenständlichen PKW, wobei einer sicher im Bereich S 16 gestanden wäre.

Die Gattin des Berufungswerbers führte aus, daß sie konkret bestätigen könne, daß die Fahrzeuge nicht im Bereich des Hauses S 16 abgestellt waren. Allerdings könne sie sich an den genauen Zeitpunkt am Vorfallstag nicht erinnern, da doch bereits ein Zeitraum von etwa einem Jahr verstrichen ist.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der zeugenschaftlichen Aussage des Polizeibeamten Glauben zu schenken ist. Der Polizeibeamte hat seine Aussage nach ausdrücklicher Belehrung auf seine Zeugenpflicht bzw die allfälligen Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage gemacht. Die Aussage klingt absolut glaubwürdig und es ist dem Polizeibeamten auch nicht zu unterstellen, daß er dem Berufungswerber willkürlich eine Verwaltungsübertretung zur Last legen würde.

Die Gattin des Berufungswerbers hat zwar dessen Aussagen im wesentlichen unterstützt, jedoch erklärt, daß sie sich im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum nicht mehr so genau erinnern könne.

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung hin verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn als belastend gewertet werden, im vorliegenden Fall ist seine Argumentation jedoch nicht geeignet, die Aussage des Polizeibeamten in verfahrensrelevanter Weise zu entkräften.

Der Berufungswerber selbst hat zugestanden, daß die Kraftfahrzeuge zum Vorfallszeitpunkt dort abgestellt werden, die genaue Position der Fahrzeuge, ist jedoch entgegen seiner Auffassung, wie noch dargelegt wird, im konkreten Fall nicht relevant. Glauben wird dem Berufungswerber dahingehend geschenkt, daß beide Fahrzeuge zum Vorfallszeitpunkt betriebsfähig waren.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Gemäß § 82 Abs.2 leg.cit. ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, daß die gegenständlichen Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichentafeln im Bereich der Objekte S 16 bzw G 10 in Linz abgestellt waren bzw vom Berufungswerber dort abgestellt wurden.

Was nun die genaue Tatortbezeichnung anbelangt, so ist eine Konkretisierung des Tatvorwurfes im Verwaltungsstrafverfahren dahingehend erforderlich, daß der Berufungswerber sich hinsichtlich des Tatvorwurfes entsprechend verteidigen kann bzw daß eine Doppelbestrafung wegen des strafbaren Verhaltens ausgeschlossen werden kann.

Der Lokalaugenschein an Ort und Stelle hat ergeben, daß die Objekte G 10 bzw S 16 benachbart sind. Die beiden tatgegenständlichen PKW waren auf der S im Nahbereich der vorhin erwähnten Objekte abgestellt und es dürfte vom Polizeibeamten in der Anzeige wohl deshalb das Haus S 16 bezeichnet worden sein, zumal das Objekt des Berufungswerbers keine Hausnumerierung in der S aufweist.

Eine Bezeichnung vor dem Haus "G 10" hätte im vorliegenden Fall eher zu Mißverständnissen geführt. Demnach vertritt der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, daß im vorliegenden Falle die erforderliche Tatortkonkretisierung gegeben ist.

Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher als erwiesen angesehen.

Was das Vorbringen anbelangt, seitens des Magistrates Linz sei dem Berufungswerber eine Frist zur Entfernung der Fahrzeuge eingeräumt worden, so handelt es sich diesbezüglich um eine Frist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und es ist dieser Umstand für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant.

Die Spruchkorrektur war zur Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschrift erforderlich.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so handelt es sich laut ständiger Judikatur des VwGH bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Im vorliegenden Falle beträgt der gesetzliche Strafrahmen hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bis zu 10.000 S.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß bei dem gegebenen Strafrahmen die belangte Behörde die Strafe im Rahmen ihres Ermessens festgelegt hat. Die Bestrafung erscheint im Hinblick auf die konkreten Umstände (Belästigung von Anrainern in einem offensichtlich verkehrsarmen Wohngebiet) tat- und schuldangemessen und es war überdies erschwerend zu werten, daß bereits eine einschlägige Vormerkung vorliegt. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig.

Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers ist eine Herabsetzung der festgelegten Strafe nicht vertretbar und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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