Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103555/2/Weg/Ri

Linz, 07.03.1996

VwSen-103555/2/Weg/Ri Linz, am 7. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 19. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 1996, Zl...., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über H K als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma O..., ..., ..., Geldstrafen in der Höhe von 1.) 1.000 S und 2.) 1.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 2 Tagen verhängt, weil es dieser zu verantworten hätte, daß - ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung iSd § 82 Abs.1 StVO 1960 vorgelegen wäre - zumindest am 26. Juli 1995 um 20.15 Uhr und am 1. August 1995 um 19.50 Uhr in ..., ..., vor dem Lokal "V..." ein über das bewilligte Ausmaß hinausgehender Schanigarten betrieben wurde. Dies stelle zwei Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 StVO 1960 dar.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Äußerung des Beschuldigten, er sei nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der ..., im Straferkenntnis dahingehend eingegangen, daß die Eigenschaft des Beschuldigten als verantwortlicher Geschäftsführer einem Auszug aus dem Firmenbuch zum Stichtag 15. September 1995 entstamme und somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliege.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Vorlage eines Schreibens des Landesgerichtes ... vor, er sei mit 15. März 1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ... infolge Zurücklegung ausgeschieden.

4. Auf Grund der Berufungsausführungen wurde mit dem Landesgericht ... Kontakt aufgenommen und dabei in Erfahrung gebracht, daß Frau S W als alleinige Geschäftsführerin der ... Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (diese ist Alleingesellschafterin der ...) mit 7. März 1995 eine beglaubigte Erklärung abgegeben hat, daß sie die Rücktrittserklärung des H K, (welcher mit Wirksamkeit 15.

März 1995 als Geschäftsführer zurückgetreten ist) erhalten und zur Kenntnis genommen hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des ... iSd § 9 Abs.1 VStG ist nicht gegeben. Es ist nämlich jederzeit eine Zurücklegung der Geschäftsführung möglich, wobei zur Wirksamkeit der Zurücklegung der Zugang der Rücktrittserklärung beim Gesellschafter hinreichend ist.

Nachdem diese Rücktrittserklärung von der Alleingeschäftsführerin der ... Holding Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH, welche Alleingesellschafterin der ...ist, mit Schreiben vom 7. März 1995 bestätigt wurde, ist der Beschuldigte seit 15. März 1995 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dieser Umstand ist von der Eintragung ins Firmenbuch unabhängig (vgl. zB OGH WBl 1988, 435 oder OLG Wien Ecolex 1991).

Da sohin der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war iSd § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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