Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103559/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1996 VwSen103559/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 15.11.1996

VwSen 103559/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1996
VwSen-103559/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. RH vom 30. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Jänner 1996, CSt.-5549/95-Mi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1996, Cst.-5549/95-Mi, über Herrn Dr. RH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 11. März 1995 um 10.00 Uhr in Linz, Mühlkreisautobahn A7, Ausfahrt Salzburgerstraße, Richtungsfahrbahn Süd, mit dem Kfz mit dem Kennzeichen, die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 98 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung im wesentlichen damit, daß damals mit "Tempomat" gefahren worden sei, weshalb nicht die gemessene Geschwindigkeit eingehalten worden sei. Weiters wird hinterfragt, ob die Eichfähigkeit des verwendeten Meßgerätes überhaupt gegeben gewesen sei.

Schließlich werden Beispiele angeführt, die offenkundig die Funktionstüchtigkeit von Geschwindigkeitsmeßgeräten auf Laserbasis in Frage stellen sollen, wie etwa ein angeblich mit 7 bis 8 km/h sich in Bewegung befindliches Haus.

Durch dieses Vorbringen konnte der Berufung allerdings kein Erfolg beschieden sein. Schon seitens der Erstbehörde wurde die konkrete Lasermessung einer Überprüfung zugeführt, indem neben der Einholung eines entsprechenden Berichtes des Meldungslegers auch noch das Meßprotokoll über die Messungen am 11. März 1995 im tatörtlichen Bereich und überdies der Eichschein des verwendeten Gerätes beigeschafft wurden.

Hieraus kann kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung entnommen werden. Die Eichfähigkeit von Lasergeräten der hier verwendeten Art steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, wobei auf den völlig unbedenklichen Eichschein vom 9. Dezember 1994 verwiesen wird.

Die Berufungsbehörde hat das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren noch ergänzt durch die Einholung einer Ablichtung jener Verordnung des (seinerzeitigen) Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mittels welcher die relevante Geschwindigkeitsbeschränkung im Ausfahrtsbereich der A 7 Mühlkreisautobahn in Richtung Salzburgerstraße in Linz angeordnet wurde (Verordnung vom 12. Juni 1972, Zl. 189.794-II/19-72).

Zu den vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel beispielsweise angeführten bemerkenswerten Ergebnissen von Lasermessungen ist auf entsprechende Stellungnahme der Physikalisch Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin bzw. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu verweisen.

Solche Meßergebnisse können nur bei ganz besonders gelagerten Fällen auftreten, wobei stets Voraussetzung ist, daß die Bedienungsanleitung des Gerätes nicht eingehalten wurde. Für eine solche Annahme fehlt aber im vorliegenden Fall jegliche Grundlage, vielmehr ist nach der Aktenlage zweifelsfrei davon auszugehen, daß eine korrekte Messung durchgeführt wurde.

Schließlich ist zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblich eingeschaltet gewesenen "Tempomaten" des Fahrzeuges des Berufungswerbers zu bemerken, daß dieser Umstand, auch wenn er zutreffen sollte, nicht gegen die Richtigkeit der Messung spricht. Insbesondere läßt sich der Berufungswerber nämlich nicht dahingehend aus, auf welche Fahrgeschwindigkeit denn der Tempomat damals eingestellt gewesen sein soll.

Im Zusammenhang mit der Strafzumessung läßt sich die Berufungsschrift nicht aus, sodaß grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden kann.

Daß Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten häufig eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, kann nicht bestritten werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.200 S hält einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG ohne weiteres stand, wobei ergänzend anzuführen ist, daß eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend zu werten war.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als Rechtsanwalt werden die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung der Lebensführung zulassen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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