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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103560/2/Gu/Atz

Linz, 12.03.1996

VwSen-103560/2/Gu/Atz Linz, am 12. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung der Dr. P. V. gegen den verfahrensrechtlichen, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 1995, Zl. VerkR96-11900-1995-Hu, wegen einer in der Hauptsache betreffenden Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Abs.1 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat, nachdem sie beim Lenker(in) des PKWs mit dem deutschen Kennzeichen ... am 30.4.1995 um 20.09 Uhr auf der A1, bei Autobahnkilometer 168.525, Richtung Salzburg im Gemeindegebiet von Ansfelden eine maßgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Zulassungsbesitzer des vorstehenden PKWs, Marke Porsche, gehandelt hat, auf dessen Einspruch und Bekanntgabe, daß das Fahrzeug an diesem Tag an Dr. P. V. verliehen war, gegen Letztere eine Strafverfügung erlassen und ihr wegen der Tat in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO iVm § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Diese Strafverfügung enthielt auch die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einspruch erhoben werden kann.

Die Strafverfügung wurde der Rechtsmittelwerberin am 4.10.1995 persönlich zugestellt und von ihr eigenhändig übernommen.

Daraufhin hat die Rechtsmittelwerberin einen als Einspruch anzusehenden Schriftsatz (laut Poststempel) am 30.10.1995 der Post zur Beförderung übergeben.

Unter Bezugnahme auf die eingeräumte Einspruchsfrist hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 20. November 1995, VerkR96-11900-1995-Hu, den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen, hiebei unter Heranziehung des § 32 Abs.2 AVG, welcher für den Fristenlauf maßgeblich ist, festgestellt, daß der letzte Tag für den Einspruch - sollte dieser noch eine Wirkung zeitigen - der 18.10.1995 gewesen wäre und die von der Rechtsmittelwerberin am 30.10.1995 eingebrachte Eingabe daher verspätet war.

Gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid hat die Beschuldigte Berufung erhoben und konzediert, daß der Einspruch verspätet war, da sie zu diesem Zeitpunkt ihre Tierarztpraxis gerade eröffnet habe und durch ihre Schwangerschaft auch noch erheblich zu kämpfen gehabt habe.

Sie erklärt gleichzeitig, daß sie nicht der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei und reklamiert bei der Behörde einen fotomäßigen Beweis anzutreten, ob eine Frau gefahren sei.

Mit ihren Ausführungen über die Rechtzeitigkeit des Einspruches vermag die Rechtsmittelwerberin den angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid nicht zu erschüttern. Ein Außerkrafttreten der Strafverfügung und dadurch ein Eingehen in die Sache durch die Strafverfolgungsbehörde wäre nur möglich gewesen, wenn der Einspruch rechtzeitig erhoben worden wäre.

Da es sich bei den Einspruchsfristen um Fallfristen handelt, welche von der Behörde nicht erstreckt werden dürfen, war der erstinstanzliche verfahrensrechtliche Bescheid angesichts der im Akt erliegenden Zustellurkunden und postalischen Behandlungsvermerken sowie aufgrund der eigenen Angaben der Berufungswerberin über die Verspätung des Einspruches zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Frau Dr. P. V., ...straße .., ...; 2. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Zahl VerkR96-11900-1995-Hu, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, gegen Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an die Rechtsmittelwerberin.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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