Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103562/5/Bi/Fb

Linz, 02.04.1996

VwSen-103562/5/Bi/Fb Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn D S, N, T, vom 23. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.

Februar 1996, VerkR96-19646-1994/Mr, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis den Beschuldigten wegen insgesamt vier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 für schuldig erkannt und bestraft sowie einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben, wobei das Straferkenntnis laut Rückschein dem Beschuldigten am 12.

Februar 1996 persönlich zugestellt wurde.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber das als Einspruch bezeichnete und mit 23. Februar 1996 datierte Rechtsmittel am 28. Februar 1996 zur Post gegeben hat.

Er wurde mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 6. März 1996 auf die voraussichtlich verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen und teilte mit Schreiben vom 15. März 1996 mit, er habe am 26. Februar nachmittags einen Freund in P ersucht, ihm die Berufung auf einem PC zu schreiben und als alles perfekt gewesen sei, sei er nach Perg zur Post gefahren. Dort habe er feststellen müssen, daß diese bereits geschlossen hatte. Am nächsten Tag habe er keine Gelegenheit gehabt, den Brief aufzugeben. Er halte die Berufung aufrecht und ersuche gegebenenfalls um Ratenzahlung.

Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Ver waltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ....

Die dem angefochtenen Straferkenntnis angeschlossene Rechtsmittelbelehrung entsprach dieser Bestimmung vollinhaltlich.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses am 12. Februar 1996 war daher das Ende der Rechtsmittelfrist mit 26. Februar 1996 anzunehmen, wobei diese Frist gesetzlich vorgegeben ist und vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht abgeändert und auch nicht erweitert werden kann.

Die laut Poststempel erst am 28. Februar 1996 aufgegebene Berufung war daher als verspätet anzusehen, woran auch die Argumente des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern vermochten.

Die Erstinstanz wird daher auf das vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Ersuchen um Ratenzahlung hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger