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VwSen-103565/2/Gu/Atz

Linz, 12.03.1996

VwSen-103565/2/Gu/Atz Linz, am 12. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des A. L. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Jänner 1996, Zl. VerkR96-19724-1995-K, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der verfahrensrechtliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Abs.1 VStG, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.11.1995, VerkR96-19724-1995, im Zusammenhang mit einem angelasteten Verkehrsunfall auf der Mühlkreisautobahn stadtauswärts bei Kilometer 2,000 am 3.9.1995 um 17.55 Uhr als Lenker des PKWs ... wegen drei Übertretungen der StVO 1960 schuldig erkannt.

Diese Strafverfügung wurde aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschuldigten bei den Zustellversuchen am Postamt Ansfelden am 15.11.1995 hinterlegt und ab diesem Zeitpunkt zur Abholung bereitgehalten.

Tatsächlich wurde sie laut der im Akt festgehaltenen Mitteilung des zuständigen Bediensteten des Postamtes Ansfelden am 22.11.1995 vom Beschuldigten behoben.

Die Strafverfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte einen Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 11.12.1995, und zwar persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgegeben.

Aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen und den Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten. Er hält (außer Vorbringen in der Sache) zum Thema der Verspätung fest, daß er ein kleines Bagger- und Transportunternehmen führe und selbst als Fahrer im Betrieb arbeite. Als solcher habe er sich an die Arbeitszeiten der Baustellen seiner Auftraggeber zu halten. Zur Zeit der Hinterlegung am 15.11.1995 bis zum Einspruch an 11.12.1995 habe er auf Baustellen im Bereich Peuerbach Grieskirchen gearbeitet, sodaß eine Abholung in den normalen Postöffnungszeiten nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grunde erwarte er eine positive Erledigung, offensichtlich gemeint die Aufhebung des angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheides.

Selbst wenn der Rechtsmittelwerber vom Zeitpunkt der Hinterlegung am 15.11.1995 nicht täglich (zumindest abends) zu seiner Adresse A. H. 37, .... A., zurückgekehrt wäre, wovon die erste Instanz offensichtlich ausging, ist der Zustellmangel, jedenfalls durch die Abholung der Strafverfügung am 22.11.1995 mit diesem Zeitpunkt geheilt (§ 7 ZustellG).

Nachdem die Einspruchsfrist für eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs.1 VStG nur zwei Wochen beträgt, war daher der am 11.12.1995 durch persönliche Abgabe bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet.

Aus diesem Grunde mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn A. L., A. H. .., .... A.; 2. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Zahl VerkR96-19724-1995-K, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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