Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120053/19/Ki/An

Linz, 10.11.2003

VwSen-120053/19/Ki/An Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Konrath, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der M F G BetriebsgesmbH., E, P vom 14.10.2000, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.9.2000, GZ. 101-9/3-330113008, wegen einer Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, zu Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.9.2003, Zl. 2001/03/0079-6, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 11.9.2000, GZ. 101-9/3-330113008, gegen Herrn N W, P, E, ein Straferkenntnis erlassen und ihn beschuldigt, er habe eine sogenannte "sonstige Anlage" (Schwimmende Werkstätte) im öffentlichen Hafen Linz, im Hafenbecken I, am rechten Donauufer, benützt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zu sein (§ 66 Abs.1 Schifffahrtsgesetz). Gemäß § 72 Abs.1 und 2 Z23 leg.cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (EFS 2 Tage) verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich ein per Telefax durch die M F G BetriebsgesmbH. eingebrachter "Einspruch in offener Frist" vom 14.10.2000. Auf diesem Schriftstück findet sich zwar ein Hinweis auf Herrn N W, die darauf befindliche Unterschrift stammt jedoch, wie ein Vergleich aus dem Verfahrensakt ergibt, offensichtlich nicht von Herrn W.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die gemäß Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, da die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Darüber hinaus wurde durch Einsichtnahme in das Firmenbuch (Stichtag 24.10.2000) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung Geschäftsführer der M F Gastronomie BetriebsgesmbH. Herr A Nz, geboren 16.4.1949, war. Herr N W war zwar Gesellschafter, hatte jedoch keine Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers.

Mit Schreiben vom 7.11.2000 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die M F Gastronomie BetriebsgesmbH., z.Hd. Herrn Geschäftsführer A Nz darauf hingewiesen, dass sich Beteiligte zwar auch durch juristische Personen vertreten lassen können, Bevollmächtigte sich jedoch durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen hätten. Eine solche Vollmacht liege nicht vor und es sei die gegenständliche Eingabe offensichtlich auch nicht von Herrn N W selbst unterfertigt worden. Gemäß § 13 Abs.3 AVG erging an den Geschäftsführer der M F Gastronomie BetriebsgesmbH. die Einladung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Bis dato wurde auf dieses Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht reagiert.

In der Folge wurde die Berufung der M F Gastronomie BetriebsgesmbH. mit Erkenntnis vom 15.1.2001, VwSen-120053/6/Ki/Ka, als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.9.2003, Zl. 2001/03/0079-6, in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Bemängelt wurde, dass im Berufungsverfahren kein Ermittlungsverfahren mit dem Beschwerdeführer (N W) abgeführt wurde, ob es sich bei der Unterschrift des Einspruches um seine Unterschrift handelt bzw. ob die Berufung von ihm, in seinem Namen, erhoben worden ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daraufhin mit Schreiben vom 24. September 2003, VwSen-120053/14/Ki/Ka, Herrn W zur Kenntnis gebracht, dass die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 14.10.2000 (Einspruch in offener Frist) auf einem Briefpapier der M F Gastronomie BetriebsgesmbH ausgefertigt wurde. Wohl finde sich auf dieser Eingabe (Telefax) in Druckbuchstaben sein Name, die darauf befindliche Unterschrift sei jedoch unleserlich. Insbesondere falle auch auf, dass ein Vergleich der gegenständlichen Unterschrift mit einer weiteren Eingabe an den "Magistrat - Bezirksverwaltungsamt Linz" vom 15.3.2000 (Telefaxaufgabe), welche mit seiner Unterschrift versehen sei, ergebe, dass die Unterschriften nicht identisch wären.

Herr W wurde darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung vertrete, dass es sich bei der Unterschrift des "Einspruches" vom 14.10.2000 nicht um seine handle und auch keine Nachweise vorliegen würden, dass die Berufung von ihm in seinem Namen erhoben worden wäre.

Er wurde unter Hinweis, dass ansonsten ohne weitere Anhörung aufgrund der Aktenlage entschieden werde, eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens hiezu Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 29.9.2003 beim Postamt Ort an der Donau hinterlegt und laut telefonischer Auskunft dieses Postamtes am 9.10.2003 behoben.

Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass Herr N W im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anwaltlich vertreten war, diese Vertretung erstreckt sich jedoch nicht auf das gegenständliche Berufungsverfahren, jedenfalls wurde eine derartige Vollmacht nicht angezeigt.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Adressat des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses und damit Verfahrenspartei des Verwaltungsstrafverfahrens war Herr N W, P, E. Demnach wäre zur Erhebung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis ausschließlich Herr W als Verfahrenspartei legitimiert gewesen. Tatsächlich wurde die Berufung (Einspruch in offener Frist) jedoch von der M F Gastronomie BetriebsgesmbH., ebenfalls E, P, eingebracht, ohne dass eine entsprechende Vollmacht durch Herrn W nachgewiesen worden wäre bzw. wurde dieser Schriftsatz auch nicht von Herrn W unterfertigt. Herr W war zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung zwar Gesellschafter, hatte jedoch keine Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers.

Trotz Vorhalt dieses Umstandes haben weder die Einschreiterin noch Herr N W eine entsprechende Vollmacht nachgereicht noch sonst in irgendeiner Weise reagiert.

Dadurch, dass weder die M F Gastronomie BetriebsgesmbH., noch Herr N W auf die Anfragen der Berufungsbehörde hin reagiert haben, haben sie die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes verweigert. Wohl gilt im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit, dieser Grundsatz befreit jedoch auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.3.1991, 90/10/0215 u.a.). Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher nach wie vor davon aus, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung keine rechtsgültige Vollmacht für die Einschreiterin vorlag und auch sonst keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass Herr N W selbst die Berufung eingebracht hätte. Die M F Gastronomie BetriebsgesmbH. war zur Einbringung des Rechtsmittels nicht legitimiert, aus diesem Grunde war die Berufung vom 14.10.2000 als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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