Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103571/2/Sch/Rd

Linz, 07.03.1996

VwSen-103571/2/Sch/Rd Linz, am 7. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH-H vom 3. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Dezember 1995, VerkR96-1760-1995, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 120 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 1995, VerkR96-1760-1995, über Herrn JH-H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 36 lit.e KFG 1967 und 2) § 102 Abs.10 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 400 S und 2) 200 S im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden und 2) 6 Stunden verhängt, weil er am 24. Juni 1995 um 3.23 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in L, verwendet habe, 1) ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.

2) Weiters habe er als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die Berufungsbehörde sieht keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger zu zweifeln. Demnach steht fest, daß die am Fahrzeug des Berufungswerbers zum relevanten Zeitpunkt angebracht gewesene Begutachtungsplakette beschädigt war. Es konnte zwar die Lochung für das Monat der nächsten wiederkehrenden Begutachtung erkannt werden, nicht aber das Jahr. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, daß das Fahrzeug entsprechend begutachtet war und auch vom Berufungswerber ein diesbezüglicher Prüfbefund vorgelegt wurde. Eine Begutachtungsplakette im Sinne des § 57a KFG 1967 ist nur dann als vorschriftsmäßig anzusehen, wenn sie vollständig und insoweit unbeschädigt ist, daß sämtliche relevanten Daten lesbar sind, wozu naturgemäß auch das Jahr der nächsten Begutachtung gehört.

Zum zweiten dem Berufungswerber zur Last gelegten Delikt, nämlich das Nichtmitführen einer geeigneten Warneinrichtung, ist auszuführen:

Nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger hat der Rechtsmittelwerber über deren Aufforderung die Warneinrichtung im Kofferraum gesucht. Er habe jedoch nur eine leere Hülle (gemeint wohl des Pannendreiecks) gefunden.

Es sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, wonach ihm für seine Suche zu wenig Zeit eingeräumt worden wäre. Im Gegenteil: Es ist vielmehr davon auszugehen, daß er nach seiner offensichtlich erfolglosen Suche diese selbst abgebrochen und die Meldungsleger noch mit dem Götz-Zitat bedacht hat. Abgesehen davon hat der Berufungswerber nicht ausgeführt, welchen Zeitraum er in seinem Fall zum Auffinden der Warneinrichtung für angemessen halten würde. Es muß von einem Fahrzeuglenker erwartet werden, daß er innerhalb kurzer Zeit in der Lage ist, diese Warneinrichtung in seinem Fahrzeug zu finden und nicht nur eine leere Hülle. Wenn dies, wie im gegenständlichen Fall offensichtlich gegeben, aber nicht möglich ist, so kann es nicht unzulässig sein, den Schluß zu ziehen, daß diese Einrichtung eben nicht mitgeführt wurde. Abgesehen davon müßte sich der Berufungswerber auch fragen, wie es mit dem Sinn und Zweck einer Warneinrichtung in Einklang gebracht werden kann, wenn man dies in seinem Fahrzeug an einer Stelle aufbewahrt, wo man sie nicht findet.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß den glaubwürdigen Angaben der beiden Meldungsleger bei weitem der Vorzug zu geben war gegenüber dem Berufungsvorbringen, das sich im wesentlichen nur auf das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretungen und auf die Schilderung eines Vorfalles beschränkt, der mit dem gegenständlichen Verfahren ganz offensichtlich nichts zu tun hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Sinn des § 57a bzw. § 36 lit.e KFG 1967 liegt darin, es einem Straßenaufsichtsorgan ohne weiteres zu ermöglichen, erkennen zu können, ob ein Fahrzeug entsprechend begutachtet wurde oder nicht. Diesem Schutzzweck kann nur dann entsprochen werden, wenn sich die Plakette in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die von der Erstbehörde hiefür verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 400 S kann daher keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Zum Schutzzweck des Mitführens einer Warneinrichtung bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen erübrigen sich nähere Ausführungen, da dieser offenkundig ist. Daß ein solches Fahrzeug, das möglicherweise auf einer unübersichtlichen Straßenstelle abgestellt werden muß und mangels einer Warneinrichtung nicht für den übrigen Verkehr schon entsprechend entfernt abgesichert werden kann, für diesen eine Gefahrenquelle darstellen kann, liegt auf der Hand. Die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 200 S ist daher jedenfalls angemessen.

Erschwerend waren mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen, Milderungsgründe lagen nicht vor.

Im übrigen wurde die Strafzumessung vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt, sodaß sich weitergehende Erörterungen erübrigen. Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Strafen kann schließlich von vornherein erwartet werden, daß der Berufungswerber zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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