Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103574/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996 VwSen103574/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 12.07.1996

VwSen 103574/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996
VwSen-103574/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau DG vom 29. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Jänner 1996, VerkR96-17317-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 1996, über Frau DG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil sie am 10. Oktober 1995 um 16.17 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Kobernaußer Landesstraße in Fahrtrichtung Ried/Innkreis gelenkt habe, wobei sie in Hocheck, Gemeinde Pöndorf, bei Kilometer 6,814 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, sie sei zum relevanten Zeitpunkt nicht auf der im Strafbescheid angeführten Straße gefahren. Desweiteren wird im Zusammenhang mit der Strafbemessung ausgeführt, daß sie derzeit nur Karenzgeld bekomme und für ein Kind mit neun Monaten sorgepflichtig sei.

Im Zusammenhang mit dem erstbehördlichen Aktenlauf ist auszuführen, daß der Berufungswerberin bemerkenswerterweise in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. November 1995 vorgeworfen wurde, sie habe in einem näher umschriebenen Ortsgebiet die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Daraufhin hat die Berufungswerberin eine Stellungnahme abgegeben, wobei sie darauf hingewiesen hat, sie könne sich nicht vorstellen, wer mit ihrem Auto so schnell gefahren sein sollte. Überdies verwies sie auf den Umstand, daß sie alleinerziehende Mutter einer Tochter sei.

Diese Stellungnahme ist laut entsprechendem Aktenvermerk eines Behördenorganes versehentlich in einem anderen Akt abgelegt worden, weshalb sie bei der Erlassung des Straferkenntnisses (dieses enthält nicht mehr die eingangs erwähnte widersprüchliche Formulierung) nicht berücksichtigt wurde. Nach Einbringung der Berufung dürfte diese Stellungnahme aber wieder zum Vorschein gekommen sein; die Erstbehörde hat aber dennoch keine Veranlassung gesehen, die getroffene Entscheidung abzuändern.

Die Berufungswerberin wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingeladen, Beweismittel für ihr Vorbringen zu benennen. Laut ihrer Angabe bei der Einvernahme beim Gemeindeamt O vom 26. Juni 1996 sei sie hiezu allerdings nicht in der Lage.

Die Berufungsbehörde sieht im Einklang mit der Erstbehörde keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der Feststellungen des Meldungslegers zu zweifeln. Es kann so lange angenommen werden, daß ein Gendarmeriebeamter in der Lage ist, Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasergerät ordnungsgemäß durchzuführen und das Ergebnis auch einem konkreten Fahrzeug zuzuordnen, als keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervortreten. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Berufungswerberin lediglich auf das Bestreiten der ihr zur Last gelegten Übertretung, ohne dem vorliegenden Beweismittel wirksam entgegentreten zu können. Die Berufungsbehörde hatte daher in Einklang mit der erstbehördlichen Entscheidung davon auszugehen, daß niemand anderer als die Berufungswerberin selbst die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall wurde die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 52 km/h, also um mehr als die Hälfte, überschritten. Bei einer derartig massiven Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht mehr angenommen werden, daß diese einem Fahrzeuglenker versehentlich unterläuft, vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß diese bewußt in Kauf genommen wurde. Daß es durch solche Übertretungen immer wieder zu Verkehrsunfällen bzw. zumindest zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kommt, kann als bekannt vorausgesetzt werden.

Allerdings erschien der Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe dennoch nicht angemessen.

Zum einen wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend berücksichtigt, wobei allerdings ein solcher Umstand keinen Erschwerungsgrund im eigentlichen Sinne darstellen kann. Die gefahrene Geschwindigkeit ist bereits anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen. Weiters lag bei der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor, der - entgegen der offensichtlichen Ansicht der Erstbehörde - schon erwarten läßt, daß auch mit einer geringeren Strafe als 70 % des Strafrahmens noch das Auslangen gefunden werden kann, um sie künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Verkehrsvorschriften zu bewegen. Schließlich entspricht offensichtlich das von der Erstbehörde geschätzte monatliche Einkommen von 12.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Berufungswerberin, die ein wesentlich geringeres Einkommen und die Sorgepflicht für ein Kind bekanntgegeben hat.

Aus all diesen Gründen ist daher die Rechtsmittelbehörde zu der Ansicht gelangt, daß die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe im gegebenen Ausmaß gerechtfertigt erschien.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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