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VwSen-103579/7/Gu/Atz

Linz, 24.04.1996

VwSen-103579/7/Gu/Atz Linz, am 24. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des E. U. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11.1.1996, Zl. VerkR96/2592/1994, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 23. April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen den Schuldspruch wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß die verletzte Strafnorm und Strafanwendungsnorm mit StVO 1960 idF der 18. Novelle, BGBl.Nr. 522/1993 zu zitieren ist.

Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung Folge gegeben und wird dem Beschuldigten für die Tat eine Geldstrafe von 5.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt.

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich auf 500 S.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 20 VStG, § 65 VStG, § 99 Abs.1a, § 100 Abs.5 StVO 1960 idF BGBl.Nr.

522/1993.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 13.6.1994 um 01.00 Uhr ein Fahrrad in Weyer auf der B 121 in Richtung Marktplatz Weyer gelenkt zu haben, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Wegen Verletzung des § 5 Abs.1 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

Die erste Instanz begründet das hohe Strafausmaß im wesentlichen mit der hohen festgestellten Alkoholisierung aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft, und zwar von 0,87 mg/l.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß das Lenken des Fahrrades nur eine Vermutung der Behörde sei. Er habe das Fahrrad nur geschoben. Er ersucht um genaue Definition der Strafbestimmung der StVO 1960 und macht im übrigen in eventu geltend, daß die verhängte Strafe von 10.000 S weitaus überhöht sei.

Aufgrund der Berufung wurde am 23.4.1996 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben und wurde der Zeuge, Abteilungsinspektor J. G., vernommen.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte nach einem Aufenthalt im Gasthaus "M." am 12.6.1994, wo er einige Biere konsumierte, mit dem Fahrrad zum Bahnhof in Weyer fuhr, sich dort Zigaretten besorgte und anschließend am 13.6.1994 um ca. 01.00 Uhr mit dem Fahrrad wieder zurück auf den Marktplatz von Weyer fuhr, das Fahrrad in der Nähe des vorerwähnten Gasthauses abstellte, um wieder Bier zu konsumieren. Nachdem der Beschuldigte am Bahnhof verhaltensauffällig war, wurde der Zeitungszusteller J. S.

auf ihn aufmerksam und verfolgte ihn mit dem PKW bei der Fahrt Richtung Marktplatz.

Nach Beanstandung des Beschuldigten durch die Gendarmerie, welche U. im Gasthaus stellig machte, unterzog er sich über Aufforderung des Abteilungsinspektors G. am Gendarmerieposten Weyer dem Alkomattest, welcher dann um 05.31 Uhr des 13.6.1994 ein Ergebnis von 0,87 mg/l Alkohol in der Atemluft erbrachte.

Die in der schriftlichen Berufung leugnende bzw. anzweifelnde Verantwortung des Beschuldigten ist durch die Aussage des vernommenen Zeugen und der im Akt erliegenden Niederschrift des Beschuldigten am GPK Weyer vom 13. Juni 1994 einwandfrei widerlegt und die Tat somit erwiesen.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960, auch idF der 18. StVO-Novelle ist das Lenken eines Fahrzeuges - worunter auch ein Fahrrad fällt - in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand verboten.

Was die Strafbemessung anlangt, war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für das alkoholisierte Lenken eines Fahrzeuges ist in § 99 Abs.1 Einleitungssatz StVO 1960 geregelt und beträgt in Geld von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen.

Erst durch die 19. StVO-Novelle, welche am 13.6.1994 noch nicht in Geltung stand, wurde normiert, daß bei der vorstehenden Verwaltungsübertretung das außerordentliche Milderungsrecht nicht Anwendung finden darf. Somit war zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 VStG vorlagen, welcher lautet:

"Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Der erhebliche Alkoholisierungsgrad betraf das Gewicht der objektiven Tatseite, wobei allerdings der Nachtrunk zu berücksichtigen war. Als besonderer Erschwerungsgrund im Sinn des § 33 StGB war er jedoch nicht in Anschlag zu bringen. Demgegenüber mußte dem Beschuldigten als mildernd zugebilligt werden, daß er kein geprüfter Lenker eines Kraftfahrzeuges war und ihm daher die Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere was den Themenkreis Trinken und Radfahren betrifft, nicht geläufig waren, wodurch er den besonderen Milderungsgrund des § 34 Z11 StGB für sich buchen kann. Ferner kam ihm zugute, daß er wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften noch nicht in Erscheinung getreten ist und bei dem ganzen Ablauf ein gewisses Maß an Unbesonnenheit mitspielte.

Bezüglich der objektiven Tatseite war auch noch zu würdigen, daß bei einem alkoholbeeinträchtigten Radfahrer die Eigengefährdung gegenüber der Fremdgefährdung bei weitem überwiegt.

Da den Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüberstanden und somit von einem bedeutenden Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann, hatte das außerordentliche Milderungsrecht im Sinn des § 20 VStG Anwendung zu finden, wodurch die Untergrenze des Strafrahmens halbiert wurde.

Der Unrechtsgehalt gebot es jedoch, daß nicht bis zur untersten Grenze geschritten werden durfte. Insbesondere mußte dies in der Ersatzfreiheitsstrafe zum Ausdruck gebracht werden.

Hingegen rechtfertigten die schlechten Einkommensverhältnisse - der Beschuldigte verdient durch Gelegenheitsarbeiten monatlich rund 4.000 S bis 5.000 S, er ist vermögenslos und hat keine Sorgepflichten - eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S.

Dementsprechend war der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag von 10 % somit auf 500 S herabzusetzen.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fiel für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag an ( § 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn E. U., ...weg 2, 4040 Linz; 2. Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zur Zahl VerkR96-2592-1994, Spitalskystraße 10a, 4400 Steyr unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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