Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130072/5/Gf/Km

Linz, 19.01.1996

VwSen-130072/5/Gf/Km Linz, am 19. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H.

T., ............, ............, vertreten durch RA W. R., ................, ............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L. vom 21. Dezember 1995, Zl.

933-10-47771140-Ob, wegen Übertretung des Oö.

Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Bescheid" und anstelle der Wendung "über Sie folgende Strafe verhängt" nunmehr "Ihnen eine Ermahnung erteilt" zu heißen sowie der Strafausspruch zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L. vom 21. Dezember 1995, Zl. 933-10-4771140-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt L. betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden:

KurzparkzonenV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 22. Dezember 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Jänner 1996 - und damit gemäß § 63 Abs. 5 AVG rechtzeitig - beim Oö. Verwaltungssenat persönlich eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es als erwiesen anzusehen sei, daß der Berufungswerber zwar zunächst vorschriftsmäßig um 15 S einen Parkschein für 11/2 Stunden, nämlich von 13.21 Uhr bis 14.51 Uhr, gelöst, dann aber die Parkzeit um 55 Minuten überzogen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschwerdeführers - da dieser entsprechende Angaben verweigert habe - von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß eine Verhandlung vor dem BG Linz zunächst bis 14.30 Uhr terminisiert gewesen sei, diese sich dann jedoch unvorhergesehenerweise verzögert und länger als bis 14.51 Uhr gedauert habe, wobei es ihm nicht möglich gewesen sei, sich von dieser zu entfernen, um die Parkzeit zu verlängern.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt L. zu Zl. 933-10-4771140; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. ParkGebG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KurzparkzonenV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KurzparkzonenV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KurzparkzonenV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, daß der Berufungswerber sein mehrspuriges KFZ für einen Zeitraum von 55 Minuten ohne Entrichtung einer Parkgebühr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und damit tatbestandsmäßig i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KurzparkzonenV-L gehandelt hat.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich entgegenzuhalten, daß es keinen Schuldausschließungsgrund bilden kann, wenn eine Verhandlung (noch dazu eine Streitverhandlung; vgl. die Stellungnahme vom 27.

Oktober 1995) vor Gericht länger als zunächst anberaumt dauert; selbst wenn diese nicht mit dem ausdrücklichen Zusatz "voraussichtlich" versehen sind, kann es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß die Angabe eines Endzeitpunktes eines Verhandlungstermines auf einer Ladung lediglich einen Richtwert darstellt. Daher hat sich jeder Verhandlungsteilnehmer von vornherein auf allfällige in diesem Zusammenhang auftretende Unwägbarkeiten einzustellen und dadurch bedingte Verlängerungen insbesondere im Zusammenhang mit der Entrichtung einer erforderlichen Parkgebühr (allenfalls durch Abstellen des KFZ - wenn auch unter Inkaufnahme einer vergleichsweise längeren Fußwegstrecke - in einer gebührenfreien Zone; durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel anstelle des eigenen KFZ; durch - mit den zuvor aufgezeigten Alternativen allenfalls kombinierte - Verwendung eines der Gebührenpflicht nicht unterliegenden einspurigen Fahrzeuges; etc.) einzukalkulieren.

Wenngleich dem Berufungswerber bei seinem Eintreffen am Abstellort um 13.21 Uhr aufgrund der spezifischen Konstruktion der Parkscheinautomaten dahin, daß bereits für jede angefangene halbe Stunde 5 S zu entrichten sind, unter dem Aspekt, daß das Ende der Gerichtsverhandlung für 14.30 Uhr vorgesehen war, gar nichts anderes übrig blieb, als so von vornherein gleichsam eine "Überschreitungsdauer von 21 Minuten vorzuleisten", ist diese "Überzahlung" bei der Beurteilung des Verschuldens dennoch deshalb zu seinen Gunsten zu werten, weil er auf der anderen Seite - was unter diesem Blickwinkel als wesentlich gravierender zu bewerten gewesen wäre - auch davon hätte ausgehen können, daß die Verhandlung bereits 9 Minuten früher als vorgesehen beendet und daher die Entrichtung einer Parkgebühr bis 14.21 Uhr ausreichend sein würde.

Das Inrechnungstellen einer Überschreitungsdauer von 21 Minuten - mag dieses Ausmaß letztlich zu einem großen Teil auch bloß zufällig entstanden sein - bei einer für eine Gesamtdauer von 1 Stunde angesetzten Gerichtsverhandlung muß aber objektiv betrachtet als in der Regel ausreichend angesehen werden.

Im Ergebnis liegt somit bloß ein geringfügiges Verschulden vor, weil es im allgemeinen nicht vorhersehbar ist, daß eine für 1 Stunde anberaumte Verhandlung um 1 Stunden - also nicht bloß um ein Drittel, sondern um 125% - überzogen wird.

Weiters sind auch die Folgen der Tat - nämlich das Hinterziehen einer Abgabe in Höhe von 10 S für die Überschreitung der Parkdauer von 55 Minuten - unbedeutend, sodaß unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen war.

Um den Berufungswerber aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, daß es letztlich lediglich von der Zufälligkeit der Ankunftszeit sowie von der Dauer der anberaumten Verhandlung abhängt, ob überhaupt ein ausreichender Überschreitungszeitraum vorgeleistet werden kann, bzw. anders gewendet: daß nicht schon der Umstand, daß die Teilnahme an einer überzogenen Gerichtsverhandlung jedenfalls stets ein bloß geringfügiges Verschulden i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG bedeutet, war es daher sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen gleichzeitig geboten, ihn nach dieser Bestimmung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bescheidmäßig zu ermahnen.

4.4. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Bescheid" und anstelle der Wendung "über Sie folgende Strafe verhängt" nunmehr "Ihnen eine Ermahnung erteilt" zu heißen sowie der Strafausspruch zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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