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VwSen-103580/2/Gu/Atz

Linz, 18.03.1996

VwSen-103580/2/Gu/Atz Linz, am 18. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. U. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.2.1996, Zl. VerkR96-23808-1995-Hu, womit einem Einspruch gegen die Strafhöhe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Beschuldigten am 24.1.1996 zur Zahl VerkR96-23808-1995-Hu, eine Strafverfügung erlassen, weil dieser am 13.10.1995 um 13.09 Uhr den PKW, Kennzeichen ..., im Ortsgebiet von Nöstlbach Nord, BezStr. 1375, bei Kilometer 3,020 in Richtung Neuhofen mit einer Geschwindigkeit, welche um 11 km/h schneller als im Ortsgebiet zulässig gewesen wäre, gelenkt hat.

In seinem rechtzeitig gegen die Höhe des Strafausmaßes gerichteten Einspruch ist er der Meinung, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h in Linz noch in den Toleranzbereich falle und er ersucht um Gleichbehandlung durch die Bezirkshauptmannschaft.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den angefochtenen Bescheid erlassen und den Einspruch gegen die Strafhöhe abgewiesen.

Der Bescheid wurde dem Beschuldigten am 19.2.1996 nachweislich zugestellt. Dieser hat die Berufung laut Poststempel am 4.3.1996 der Post zur Beförderung übergeben.

Die Berufung ist daher rechtzeitig.

In der Berufung, welche sich gegen diesen Bescheid und somit gegen das Strafausmaß richtet, führt der Rechtsmittelwerber aus, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h auf eine de facto Freilandstraße, auf welcher vor und nach der Ortstafel Nöstlbach 100 km/h erlaubt seien, praktisch Behördenwillkür darstelle, weil die Ahndung des Deliktes nicht der Verkehrssicherheit diene.

Bei dem im angefochtenen Bescheid angesprochenen Vormerkungen handle es sich um Übertretungen, bei denen nie jemand behindert oder gefährdet gewesen sei. Darüber hinaus habe er noch nie einen Unfall verursacht. In der Zusammenschau ist er der Auffassung, daß die Strafe unangebracht bzw. der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, daß der Berufungswerber, ohne daß er desolate finanzielle Verhältnisse oder außerordentliche Sorgepflichten ins Treffen bringt, die Gewichtung des Unrechtsgehaltes bei der Bestrafung rügt und ein Absehen von der Bestrafung im Sinn des § 21 VStG begehrt.

Festgehalten sei zunächst, daß die vom Radargerät gemessene Geschwindigkeit 66 km/h betrug und die erste Instanz nur 61 km/h als Fahrgeschwindigkeit vorgeworfen hat - dies zugunsten des Beschuldigten aufgrund des Ausschlusses aller denkmöglichen Meßfehler.

Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einem Ortsgebiet, sofern insbesondere Geschwindigkeiten festgesetzt sind, beträgt gemäß § 20 Abs.2 StVO 50 km/h.

Die Übertretung dieser Vorschrift gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO ist mit einem Strafrahmen in Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen versehen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus dem Verzeichnis der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 28.12.1995 ergibt sich, daß der Beschuldigte mit Straferkenntnis vom 29.1.1993 wegen eines Alkoholdeliktes bestraft worden ist und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.1993 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entgegen einer behördlichen Verordnung ermahnt worden ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern sie erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Festzuhalten ist, daß somit die seinerzeitige Ermahnung, die vom Gesetzgeber erwartete Wirkung nicht zeitigte und den Beschuldigten von einer weiteren, nämlich der nun gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht abzuhalten vermochte.

Nachdem auch der Unrechtsgehalt nicht außergewöhnlich vom Deliktstypus abwich, war dieser nicht mehr als geringfügig anzusehen und konnte bereits dadurch von einem Strafausspruch nicht abgesehen werden. Dies und im Hinblick auf die Spezialprävention rechtfertigte den von der Behörde getroffenen Strafausspruch, der sich ohnedies an der Untergrenze des Strafrahmens bewegt.

Aus all diesen Gründen mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn W. U., F...straße ., 4502 St. Marien; 2. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zahl VerkR96-23808-1995-Hu, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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