Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103583/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Mai 1996 VwSen103583/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 20.05.1996

VwSen 103583/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Mai 1996
VwSen-103583/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AH, vertreten durch die RAe, vom 1. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 14. Februar 1996, VerkR96-6313-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 15. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 920 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Strafer kenntnis vom 14. Februar 1996, VerkR96-6313-1995, über Herrn AH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.600 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 4. August 1995 um ca. 9.20 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 bei Kilometer 68,010, Gemeinde Antiesenhofen, in Richtung Suben die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 460 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zu der, wie sich anläßlich der Berufungsverhandlung herausgestellt hat, geringfügigen Fehlerhaftigkeit bei der Wiedergabe des Kennzeichens des vom Berufungswerber seinerzeit gelenkten Fahrzeuges (anstelle des fälschlich angeführten Buchstabens "G" hätte es richtigerweise lauten müssen "D") ist zu bemerken, daß diesem Umstand keine Entscheidungsrelevanz zukommt, da an der Identität des Lenkers bzw. des verwendeten Fahrzeuges zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden.

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, bringt aber vor, es sei damals im Bereich der Tatörtlichkeit hinter ihm ein PKW gefahren, dessen Lenker die Lichthupe betätigt habe. Hierauf sei vom Rechtsmittelwerber "Gas gegeben" worden, wobei es zur Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gekommen sei.

Mit diesem Vorbringen konnte der Berufung aber kein Erfolg beschieden sein. Zum einen muß es nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher als unwahrscheinlich angesehen werden, daß ein Fahrzeuglenker im nachhinein noch jene Stelle weiß, an welcher ein hinter ihm fahrender Lenker die Lichthupe betätigt hat. Daß diese Stelle dann noch genau der Ort der Radarmessung gewesen sein soll, muß schon als äußerst ungewöhnliche Anhäufung von Zufällen angesehen werden.

Dieses Vorbringen konnte daher nicht überzeugen.

Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem gleichgelagerten Vorbringen nachstehendes ausgesprochen:

"Der vom Beschwerdeführer zur Rechtfertigung der Geschwindigkeitsüberschreitung angeführte Grund, daß er das knappe Nachfahren durch einen anderen Fahrzeuglenker als äußerst unangenehme Belästigung, Nötigung und Beeinträchtigung seiner Freiheit empfunden habe, reicht nicht hin, um beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes annehmen zu können (VwGH 29.9.1993, 93/03/0199)".

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im vorliegenden Fall betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung immerhin 49 km/h, also fast 40 %.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von DM 2.404, Sorgepflichten für drei Personen) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe, ohne Beeinträchtigung dieser Pflichten bzw. unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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