Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103585/2/Sch/Rd

Linz, 14.03.1996

VwSen-103585/2/Sch/Rd Linz, am 14. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 5. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Februar 1996, VerkR96-15171995-OJ/GA, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1996, VerkR96-1517-1995-OJ/GA, über Herrn HE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW der Marke Ford Escort mit dem Kennzeichen der Behörde trotz schriftlicher Aufforderung vom 15. Mai 1995, zugestellt am 18. Mai 1995, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 1.

Juni 1995, Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 31. März 1995 gegen 4.30 Uhr gelenkt habe, da er keine Auskunft erteilt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Andererseits gebietet § 19 Abs.2 VStG das Eingehen auf die konkrete Person des Täters. Von der Erstbehörde wurde das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit angenommen, wenngleich dies mit dem einliegenden Auszug über eine rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung des Berufungswerbers nicht in Einklang gebracht werden kann.

Nach der Aktenlage liegt ein Erschwerungsgrund entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis nicht vor. Zum einen kann vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im rechtlichen Sinne wohl nur dann die Rede sein, wenn ein entsprechender rechtskräftiger Strafbescheid erlassen wurde. Zum anderen hält die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung die Herstellung eines Konnexes zwischen der Schwere eines möglicherweise mit einem Fahrzeug begangenen Deliktes und der Höhe der Strafe für die Nichterteilung der Auskunft iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 für nicht zulässig. Der Unrechtsgehalt einer Übertretung dieser Bestimmung (§ 19 Abs.1 VStG) darf nicht quasi noch einmal als Erschwerungsgrund (§ 19 Abs.2 VStG) verwertet werden.

Schließlich kann angenommen werden, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten in der Lage sein wird. Einer weitergehenden Herabsetzung angesichts des eher unterdurchschnittlichen monatlichen Einkommens des Berufungswerbers standen aber die obigen Ausführungen entgegen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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