Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103587/7/Fra/Ka

Linz, 03.10.1996

VwSen-103587/7/Fra/Ka Linz, am 3. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.1.1996, Zl.VerkR96-8991-1994, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

III. Der Antrag auf Auslagenersatz wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

zu III: § 74 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 7.4.1994 um 14.01 Uhr den PKW auf der Bundesstraße 154 in Gaisberg, Gemeinde Tiefgraben, in Richtung Mondsee gelenkt hat, wobei er bei km 18,140 in Gaisberg die für Ortsgebiete erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten hat. Ferner hat diese Behörde gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Dem angefochtenen Schuldspruch liegt die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, 4010 Linz, Gruberstraße 35, vom 14.4.1994, GZ.-P RB 1567/94/Stög, zugrunde. Aus dieser Anzeige geht hervor, daß am 7.4.1994 um 14.01 Uhr im Ortsgebiet Gaisberg, Gemeinde Tiefgraben, auf der B 154, bei km 18,140 in Richtung Mondsee der PKW, Kz.: , mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h gelenkt wurde. Diese Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Radargerät MULTANOVA 6 F Nr.203 festgestellt. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 83 km/h, zufolge der Verwendungsbestimmungen 78 km/h. Meßbeamter war Rev.Insp. S.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 1.6.1994, Zl.VerkR96-8991-1994, wurde über den nunmehrigen Bw wegen der oa. Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Aufgrund des dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches ist diese Strafverfügung außer Kraft getreten und die belangte Behörde hat das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sie hat mit Schreiben vom 11.7.1994, Zl. wie oben, das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich ersucht, ein einwandfreies Radarfoto zur gegenständlichen Anzeige vorzulegen. In Entsprechung dieses Auftrages wurde der belangten Behörde ein Radarfoto in zweifacher Ausfertigung übersandt. Nach Wahrung des Parteiengehörs hat der Bw mit Schriftsatz vom 28.8.1994 der belangten Behörde eine Stellungnahme übermittelt und die Meinung vertreten, daß diese Radarfotos keinen Beweis für die ihm zur Last gelegte Übertretung darstellen könne. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der belangten Behörde vom 7.11.1994 an die BPD Linz wurde der Meldungsleger von dieser Behörde am 1.12.1994 zeugenschaftlich vernommen. Bei dieser Einvernahme führte RI S folgendes aus: "Ich verweise auf die Angaben in der Anzeige und erhebe sie zum Gegenstand meiner heutigen Zeugenaussage. Zum vorliegenden Radarfoto wird ausgeführt, daß die vom Beschuldigten angeführte "Verdeckung" den Ort der Geschwindigkeitsmessung, sowie Datum und Uhrzeit angibt.

Diese Schablone wird bei allen Radarfotos angefertigt, um einen Tatzeitirrtum ausschließen zu können. Es wird am Radarfoto weiters angeführt, daß es sich um eine Bundesstraße handelt, dem Beschuldigten wurde auch in der Strafverfügung vom 1.6.1994 mitgeteilt, daß er die Bundesstraße 154 befahren hatte. Ebenso geht die Kilometrierung aus der Strafverfügung hervor!! Zum Ort wird angeführt, daß die Messung im Ortsgebiet Gaisberg erfolgte, laut Pfeil auf der Einblendung des Radarfotos ist der Beschuldigte aus Richtung Scharfling gekommen, in Richtung Mondsee gefahren. Mit dem geeichten Radargerät konnte eine Geschwindigkeit von 83 km/h gemessen werden. Es wurden 5 km/h Meßtoleranz abgezogen, dies ergibt eine tatsächliche Geschwindigkeit von 78 km/h Überschreitung, demnach von 28 km/h. Ein "unverdecktes" Radarfoto kann nicht vorgelegt werden, die Messung entspricht den Tatsachen, die einzelnen Punkte der Bedienungsvorschrift wurden bei gegenständlicher Radarmessung genauestens eingehalten. Ich halte die Anzeige vollinhaltlich aufrecht, ich kann keine weiteren Angaben zur Vorstellung des Beschuldigten machen, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung wären." Mit Schreiben vom 27.12.1994 hat die belangte Behörde den Bw von der oa. Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben vom 9.1.1995 teilte der Bw der belangten Behörde mit, daß er aufgrund von Unklarheiten, die der Zeuge nicht angesprochen habe, eine Aufsichtsbeschwerde in Linz eingereicht hat.

Daraufhin hat die Erstbehörde neuerlich ein Rechtshilfeersuchen vom 23.1.1995 an die Bundespolizeidirektion Linz gerichtet. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob die Übertretung - wie in der Anzeige angeführt - in Richtung Mondsee gesetzt wurde, oder ob das Radarfoto in Fahrtrichtung Scharfling den Tatsachen entspricht. In der zweiten zeugenschaftlichen Einvernahme am 2.2.1995 vor der BPD Linz führte der Meldungsleger folgendes aus: "Es wurde zum Tatzeitpunkt das KFZ des Beschuldigten angezeigt, welches in Richtung Mondsee gelenkt wurde, aus Richtung Scharfling kommend. Die Einblendung stimmt mit 100 %iger Sicherheit, die Anzeige wird vollinhaltich aufrechterhalten." Im angefochtenen Straferkenntnis stützt die belangte Behörde den Spruch auf die oa Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich. Zu den Einwänden des Bw, daß die vorgelegten Radarfotos keinen Beweis darstellen, weil einerseits der Ort durch die überschriebenen Radardaten zu einem Drittel verdeckt ist und dadurch nicht erkennbar sei, ob es sich um eine Gemeinde- oder Landesstraße handelt, andererseits auf dem zweiten Foto der Ort Scharfling und nicht Gaisberg angebracht ist, weiters, daß es sicher zwei verschiedene Orte seien und es außerdem auf dem Foto keinen Hinweis auf den Kilometerpunkt 18,140 gebe, und auf dem Foto 70,4 km/h angeführt sei, somit die Geschwindigkeit um 20,4 km/h, und nicht - wie in der Strafverfügung angeführt - "um 28 km/h überschritten" wurde, verwies die Erstbehörde im wesentlichen auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Meldungslegers Rev.Insp. S und auf die Radarfotos. Die belangte Behörde weist auch unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, daß eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist.

Aufgrund der vorgelegten Radarfotos sowie aufgrund der Zeugenaussage des Meldungslegers ist für die Erstbehörde die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen. Hinsichtlich der vom Bw angezweifelten Geschwindigkeit führt die Erstbehörde an, daß er mit 83 km/h gemessen wurde. Die von ihm vermuteten 70,4 (km/h) stellen am Radarfoto das Datum: 7.4.1994 und nicht die gemessene Geschwindigkeit dar.

Über Ersuchen des O.ö. Verwaltungssenates hat die belangte Behörde den Eichschein für den gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmesser beigeschafft.

I.3.2. Aufgrund der oben dargestellten Aktenlage kann der O.ö. Verwaltungssenat keinen Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses finden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, die Beweiswürdigung ist schlüssig und die Rechtsfrage wurde richtig beurteilt.

Der Bw wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit darstellt; ferner, daß einem mit der Radarmessung betrauten Polizei- und Gendarmeriebeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt etwa VwGH 20.3.1991, 90/02/0203). Rein abstrakte Behauptungen oder die bloße Behauptung, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben - womit ein Meßfehler gar nicht konkret behauptet, sondern nur eine Vermutung in diese Richtung geäußert ist -, können nicht nur die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung erschüttern, sondern auch die Behörde nicht verpflichten, Ermittlungen in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes anzustellen, weil es nicht um "denkbare" oder "mögliche", sondern um tatsächliche geht, auch geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Irrtümer des Meldungslegers, sondern ebenfalls um tatsächlich unterlaufene. Der Beschuldigte muß zur Widerlegung des Ergebnisses einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen (vgl. VwGH 5.6.1991, 91/18/0041). Der Beschuldigte muß konkret dartun, daß er die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, Einstellung und Bedienung des Gerätes in Frage stellt, welche Bedienungsvorschriften aus welche Art und Weise vom Meldungsleger nicht beachtet worden seien und daß gegen das Meßergebnis aus bestimmten, sich aus dem Aufstellungsort des Meßgerätes ergebenden Gründen Bedenken bestünden (vgl. ua VwGH 13.6.1990, 89/03/0103).

Wenn die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein Radargerät bewiesen erscheint, bedarf es nicht der ergänzenden Einvernahme des Sicherheitsorganes, das das Radargerät bedient hat. Grundsätzlich genügen die Angaben des Beamten als Meldungsleger zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto als ausreichender Beweis für eine Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit, sodaß eine zusätzliche Vernehmung des Meldungslegers in einem solchen Fall entbehrlich ist (vgl. VwGH 16.9.1970, 981/69).

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall die Radarmessung eindeutig beweiskräftig ist. Das Radargerät ist geeicht und wurde entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient. Es wurde der Meldungsleger zwei Mal zeugenschaftlich zur Radarmessung vernommen. Dieser konnte die im erstbehördlichen Verfahren vorgebrachten Bedenken des Bw schlüssig zerstreuen. Im übrigen hat der Bw keine konkreten Umstände die für eine unrichtige Radarmessung sprechen könnten, aufgezeigt. Die Verkehrsfehlergrenze, die der Eichfehlergrenze gleich ist und bis 100 km/h +/- 3 km/h, beträgt sowie der zusätzliche Sicherheitsfaktor, der bei Meßwerten bis zu 100 km/h +/- 2 km/h beträgt, wurde berücksichtigt.

Im übrigen räumt der Bw in seinem Rechtsmittel selbst ein, daß er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

Dies geht aus seinem Schreiben vom 22.5.1996 bzw 28.5.1996 an den O.ö. Verwaltungssenat auf Seite 2, letzter Absatz, wie folgt hervor: "Wahrscheinlich bin ich mit 70 bis 72 km/h, völlig angemessen, die ausgestorbene nur links bebaute Straße, analog Gschwend in Richtung Bad Ischl, gefahren." Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß kein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Radarmessung vorliegt, weshalb der Bw das ihm zur Last gelegte Tatbild erfüllt hat.

I.3.3. Zum Verschulden wird ausgeführt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs.1 2. Satz VStG obliegt es in einem solchen Fall dem Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Diesbezüglich hat der Bw jedoch nichts vorgebracht.

Im Gegenteil, er räumt selbst ein, 70 bis 72 km/h gefahren zu sein. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung auch zu verantworten.

Was die vom Bw vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen vor dem Ortsgebiet Gaisberg anlangt, so ist er darauf hinzuweisen, daß allfällige Gesetzwidrigkeiten bzw Unzweckmäßigkeiten dieser Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht Gegenstand dieser Berufungssache sind. Der O.ö.Verwaltungssenat hat sich gemäß § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) auf die Sache, das ist der Inhalt des angefochtenen Schuldspruches, zu beschränken.

Dem O.ö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, auf das diesbezügliche Vorbringen einzugehen.

I.3.4. Was die Strafe betrifft, so ist festzustellen, daß die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft hat. Damit hat sie die soziale und wirtschaftliche Lage des Bw im Sinne des § 19 Abs.2 VStG ausreichend berücksichtigt. Zutreffend hat sie auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund anerkannt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mehr als 50 %) ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar, denn es muß auch jedem Laien einsichtig sein, daß durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird. Es ist gegenständlich davon auszugehen, daß der Bw die Geschwindigkeit zumindest "in Kauf genommen" hat.

Der Unrechts- und Schuldgehalt ist daher als erheblich einzustufen. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe scheint auch erforderlich, um den Bw in Hinkunft vor Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

III. Gemäß § 74 Abs.1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Abweichend von diesem Grundsatz hat gemäß § 79a Abs.1 AVG die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 24 VStG gilt allerdings § 79a AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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