Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103590/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996 VwSen103590/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 01.07.1996

VwSen 103590/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996
VwSen-103590/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 29. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27. Februar 1996, VerkR96-67-1996, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17.

April 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.400 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 27. Februar 1996, VerkR96-67-1996, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 64 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 5.000 S und 2) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) fünf Tagen und 2) zwei Tagen verhängt, weil er am 18. Dezember 1995 um ca. 1.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Mollner Bezirksstraße von der "K" kommend über die B 140 und B 138 bis zur Diskothek "S" und anschließend bis zum Parkplatz der Tischlerei P im Gemeindegebiet von Schlierbach gelenkt habe, wobei er 1) sich nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für die Gruppe "B" befunden habe, weil diese bis 31. März 1995 befristet war und er nie um eine Verlängerung angesucht und auch die im Bescheid vom 26. April 1995 vorgeschriebene Nachschulung nie absolviert habe, 2) ab dem nördlichen Ortsende von Kirchdorf/Krems bis zur Abzweigung Tischlerei P die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 40 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet zwar nicht, zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer entsprechenden Lenkerberechtigung gewesen zu sein, wohl aber das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Fahrtstrecke. Die gleichfalls vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wird gänzlich in Abrede gestellt.

Die Berufungsbehörde gibt allerdings den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen RI K den Vorzug gegenüber dem Berufungsvorbringen. Der genannte Meldungsleger hat ausgesagt, daß der Berufungswerber selbst anläßlich der Anhaltung angegeben hat, den eingangs erwähnten PKW bereits vor der "K" in Molln bis zum Ort der Amtshandlung gelenkt zu haben. Daß dies erst ab der Diskothek "S" gewesen sei, ist nach den Angaben des Zeugen nicht vorgebracht worden.

Wenngleich die Lenkung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber selbst vom Meldungsleger eine weitaus kürzere Strecke lang direkt wahrgenommen worden ist, so zweifelt die Berufungsbehörde nicht daran, daß der Berufungswerber das Fahrzeug bereits ab Molln gelenkt hat.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommen Angaben, die unmittelbar nach einer Tat gemacht werden, der Wahrheit regelmäßig am nächsten. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht keinen vernünftigen Grund dafür, daß der Berufungswerber bei der Anhaltung eine längere Fahrtstrecke angegeben hat, ohne daß dies auch tatsächlich so gewesen ist.

Dem Berufungswerber wurde, wie bereits ausgeführt, auch noch zur Last gelegt, auf einer näher umschriebenen Strecke der B 138 die erlaubte Fahrgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h überschritten zu haben. Diesbezüglich stellt sich die Beweislage so dar, daß die entsprechenden Feststellungen auf einer Nachfahrt des Meldungslegers im Gendarmeriefahrzeug in gleichbleibendem Abstand und über eine Länge von etwa einem Kilometer beruhen. Auch in diesem Punkt sieht die Berufungsbehörde keine Veranlassung, an den entsprechenden zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers (und des zweiten Gendarmeriebeamten) zu zweifeln. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nachfahrt hinter einem anderen Fahrzeug zum Zwecke der Geschwindigkeitsfeststellung ein taugliches Beweismittel dar, wenn gewisse Kriterien eingehalten werden. Diese waren, wie anhand der Angaben der beiden einvernommenen Zeugen feststeht, erfüllt. Hieran würde sich grundsätzlich auch dann nichts ändern, wenn sich zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und dem Gendarmeriefahrzeug tatsächlich, wie von der Zeugin H behauptet, noch ein weiteres Fahrzeug befunden hätte. Im Zusammenhang mit dieser Zeugenaussage sind aber ohnedies generell gravierende Zweifel angebracht, zumal sie teilweise in Widerspruch zu den Angaben des Berufungswerbers steht.

Dieser hat nämlich (vorerst) vorgebracht, zum Lenken des Fahrzeuges durch ihn sei es deshalb gekommen, da er seine Freundin SA nach einem bei ihr "schlagartig" aufgetretenen Kreislaufproblem nach Hause bringen wollte. In der Aussage der Zeugin H ist allerdings davon die Rede, daß sie, der Berufungswerber und SA noch in die Diskothek "E" nach Schlierbach fahren wollten. Unbeschadet dessen, daß der Berufungswerber auch dann nicht zum Lenken des Fahrzeuges berechtigt gewesen wäre, wenn sein ursprüngliches Vorbringen im Zusammenhang mit Kreislaufproblemen seiner Freundin - in der Niederschrift vom 3. Juni 1996 ist davon nicht mehr die Rede, als Fahrziel wurde dort vom Berufungswerber selbst die Diskothek "E" angegeben - den Tatsachen entsprochen hätte.

Es hätten zweifellos andere Möglichkeiten bestanden, für eine Behandlung der Kreislaufprobleme der Frau SA zu sorgen.

Für die Berufungsbehörde ergeben sich somit, wie bereits oben dargelegt, massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers, zumal er sein Vorbringen im Rahmen eines Verfahrens offensichtlich ändert, ohne auf die Schlüssigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt jener Angaben Augenmerk zu legen.

Für diese Annahme spricht auch der Umstand, daß er die (vermeintliche) Entlastungszeugin erst im Berufungsverfahren und etwa sechs Monate nach dem Vorfallszeitpunkt namhaft gemacht hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Die von der Erstbehörde in diesem Zusammenhang verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 5.000 S kann angesichts des Umstandes, daß über den Berufungswerber bereits einmal eine einschlägige Verwaltungsstrafe verhängt werden mußte, nicht als überhöht angesehen werden. Dieser Umstand konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt als Schuldform kommt nur Vorsatz in Frage - zu begehen.

Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 ist zu bemerken, daß der Berufungswerber eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch solche Delikte immer wieder zu einer zumindest abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt. Auch liegt eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung vor, die im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 2.000 S als den Kriterien des § 19 VStG entsprechend ansehen läßt.

Wenngleich der Rechtsmittelwerber derzeit laut eigenen Angaben über kein Einkommen verfügt, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß ihm Mittel - von welcher Seite auch immer - zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen müssen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen allein aufgrund der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers erschien der Rechtsmittelbehörde unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht angebracht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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