Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103593/7/Sch/Rd

Linz, 19.12.1996

VwSen-103593/7/Sch/Rd Linz, am 19. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des Ing. IH, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 1. März 1996 gegen einen Teil des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 1996, VerkR96-16602-1994, wegen insgesamt zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafer kenntnis vom 14. Februar 1996, VerkR96-16602-1994, über Herrn Ing. IH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 30.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1008 Stunden verhängt, weil er am 8. September 1994 um 21.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1-Westautobahn in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von St. Georgen iA bis zum Gemeindegebiet Seewalchen aA zwischen Kilometer 245,000 und 238,500 die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 40 km/h überschritten habe. Bei Kilometer 238,500 habe er zu einem vor ihm auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW einen Sicherheitsabstand von lediglich 5m eingehalten. Anschließend habe er die Fahrgeschwindigkeit wieder erhöht und sei bis Kilometer 235,000 im Gemeindegebiet Seewalchen aA mit einer Fahrgeschwindigkeit von 180 km/h gefahren und habe somit die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten.

Bei Kilometer 235,000 sei er neuerlich einem auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug bis auf einen Abstand von ca. 5 m aufgefahren. Ab Kilometer 235,000 im Gemeindegebiet Seewalchen aA habe er wiederum beschleunigt und sei bis ca.

Kilometer 229,000, Gemeindegebiet Aurach aH, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 220 km/h gefahren und habe somit die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 90 km/h überschritten. Die Übertretung sei von ihm insoferne unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden, als er trotz langsamer auf dem linken Fahrstreifen fahrender Fahrzeuge bis auf einen Abstand von ca. 5m auf diese aufgefahren sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, daß die von der Strafbehörde gewählte Abfassung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses großteils der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.11.1987, 86/03/0237) widerspricht. In diesem Zusammenhang wird wiederum auch darauf hingewiesen, daß es nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich grundsätzlich nicht dessen Aufgabe sein kann, im Falle der rechtswidrigen Verhängung einer "Gesamtstrafe" bei Vorliegen mehrerer Delikte diese Strafe aufzuteilen und entsprechend den einzelnen Tathandlungen eine erstmalige Strafbemessung durchzuführen.

Abgesehen davon ist im konkreten Fall noch folgendes auszuführen:

Ein von der Berufungsbehörde beigezogener verkehrstechnischer Sachverständiger kommt in seinem Gutachten, welches der Strafbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, zu der nachvollziehbaren Aussage, daß lediglich die von der Strafbehörde als erwiesen angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen Straßenkilometer 245,000 und 238,500 gutachtlich nachvollzogen werden kann. Diese Aussage hätte grundsätzlich zur Stützung dieses Tatvorwurfes herangezogen werden können, wenn nicht im Spruch des Straferkenntnisses davon die Rede wäre, daß der Berufungswerber bei Straßenkilometer 238,500 zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich 5 m eingehalten habe.

Dieser - offenkundig auf Punkt 2 der unter Rubrik "Darstellung der Tat" in der Anzeige des LGK für vom 4. Oktober 1994 enthaltenen Aussage fußende - Tatvorwurf ist aber nicht vollständig wiedergegeben, da in der Gendarmerieanzeige von einer in diesem Bereich vom Berufungswerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h die Rede ist.

Es kann also nicht sein, daß sich der Tatortbereich im Zusammenhang mit der obigen Geschwindigkeitsüberschreitung von Straßenkilometer 245,000 bis 238,500 erstreckt hat, vielmehr muß dieser - soll er schlüssig nachvollzogen werden können - bereits früher zu Ende gewesen sein. Diesbezügliche Aussagen enthält aber weder die Gendarmerieanzeige noch der übrige Akteninhalt. Da auch weitere Ermittlungen (die Tat liegt immerhin mehr als zwei Jahre zurück) solches nicht erwarten lassen, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Erwägungen heraus - hievon Abstand genommen.

Bemerkenswert ist, daß sich die Strafbehörde nicht unmittelbar nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dieser Frage zweckdienlich auseinandergesetzt hat. Hiezu hätte es nicht erst der bestreitenden Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers vom 8. Februar 1995 bedurft.

Die weiteren - im übrigen in der erwähnten Gendarmerieanzeige im Unterschied zum Spruch des Straferkenntnisses detailliert aufgelisteten - Tatvorwürfe wurden vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen fachlich nicht gestützt, sodaß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mangels einer ausreichenden Beweislage auch diesbezüglich zu erfolgen hatte.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des oa Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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