Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103594/6/Sch/Rd

Linz, 23.12.1996

VwSen-103594/6/Sch/Rd Linz, am 23. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. IH, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 1. März 1996 gegen einen Teil des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 1996, VerkR96-16602-1994, wegen ingesamt zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafer kenntnis vom 14. Februar 1996, VerkR96-16602-1994, über Herrn Ing. IH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 8. September 1994 um 21.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1-Westautobahn in Richtung Wien gelenkt und an im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Örtlichkeiten zweimal bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 130 km/h zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich ca. 5 Meter eingehalten habe. Es wäre ihm somit absolut unmöglich gewesen, im Falle eines Bremsmanövers des Vorderfahrzeuges sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat entgegen der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG für die beiden dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen lediglich eine Verwaltungsstrafe verhängt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in ähnlich gelagerten Fällen bereits zum Ausdruck gebrachte einschlägige Rechtsmeinung hiezu verwiesen.

Die Berufungsbehörde hat - im Unterschied zur Erstbehörde den angezeigten Sachverhalt einer Begutachtung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen unterziehen lassen, welcher in seinem Gutachten vom 30. Oktober 1996, BauME-010.191/431-96/ham/so, im Hinblick auf das (die) hier relevante(n) Übertretung(en) zu dem Schluß kommt, daß die Feststellung eines Abstandes zweier Fahrzeuge von 5 Metern wegen der schleifenden Winkelsichtstrecken bei Dunkelheit nicht zweifelsfrei möglich gewesen ist.

Diese schlüssige fachliche Aussage konnte nur zur Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und damit zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt führen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des eingangs erwähnten Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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