Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103601/2/Bi/La

Linz, 22.08.1996

VwSen-103601/2/Bi/La Linz, am 22. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, W, L, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. G P, S, F, vom 13. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. Februar 1996, VerkR96/1242/1993/Ja, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/93.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Erkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 1. Satz iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 29. April 1993 um ca. 00.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten fahruntüchtigen Zustand auf der B-P Straße auf Höhe des km in der Marktgemeinde K gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt aus, er sei vom Landesgericht Linz wegen § 81 Z2 StGB bestraft worden, wobei seine relative Fahruntauglichkeit aufgrund seines Fahrverhaltens angenommen worden sei. Im angefochtenen Straferkenntnis seien keine Feststellungen enthalten, worin eine Fahruntauglichkeit seiner Person zum Deliktszeitpunkt zu erblicken sei.

Sofern davon auszugehen sei, daß die Tatbilder des § 81 Z2 StGB und des § 5 Abs.1 StVO 1960 als ident anzusehen seien, liege eindeutig eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung vor. Es trete daher eine Doppelbestrafung ein, weil gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO lediglich hinsichtlich der Delikte nach den Absätzen 2, 3 und 4 des § 99 zum Ausschluß eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens führen. Diese Doppelbestrafung sei jedoch keine Verfassungsbestimmung. Da das Legalitätsprinzip davon ausgehe, daß jede Rechtssache jeweils nur von einem Organ zu entscheiden sei und auch nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine gegenseitige Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden an ihre individuellen Rechtsakte bestehe, sei die Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO nicht verfassungskonform, zumal sie auch Art.6 Abs.1 und Art.64 MRK sowie Art.4 des 7. ZP MRK widerspreche, der ein Verbot der Wiederholung eines bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens vorsehe.

Zur Strafhöhe verweist der Rechtsmittelwerber auf die über ihn vom Landesgericht Linz verhängte Geldstrafe von 200 Tagessätzen à 300 S und macht geltend, die zusätzliche Strafe von 10.000 S sei bei weitem überhöht.

Er beantragt die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und den Ausspruch einer Ermahnung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 29. April 1993 um ca. 00.25 Uhr einen PKW auf der B gelenkt und bei km einen Verkehrsunfall mit Personenschaden - vier Personen wurden zum Teil schwer verletzt - verursacht hat. Die um 2.30 Uhr durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 0,39 mg/l AAK. Der Rechtsmittelwerber gab seinen Alkoholkonsum vor dem Unfall mit 2 Ge spritzten um ca 14.00 Uhr des 18. April 1993 an.

Erstmals in der Stellungnahme vom 11. Juni 1993 verweist der inzwischen anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber auf einen Alkoholkonsum von 4 Gespritzten in der Zeit von 23.00 Uhr des 18. April bis kurz vor der Abfahrt um 00.25 Uhr des 19. April 1993, wobei ein Gespritzter rasch ausgetrunken worden sei.

Auf dieser Grundlage wurde von der Erstinstanz das medizinische Sachverständigengutachten vom 6. August 1993 eingeholt, in dem die Amtsärztin Dr. H zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Rückrechnung des Alkomatwertes auf die Unfallzeit bei einem wahrscheinlichen Umrechnungsfaktor von 2000 einen BAG von 0,98 %o ergebe, jedoch das noch nicht resorbierte Achtel Wein samt einem 20%igen Resorptionsdefizit abzuziehen sei, sodaß ein Wert von 0,836 %o BAG anzunehmen sei. Bei einem Umrechnungsfaktor 1800 ergebe sich eine BAK von 0,758 %o zur Unfallzeit.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 19. August 1993 wurde dem Rechtsmittelwerber die Einstellung des Strafverfahrens mitgeteilt.

Am 22. Dezember 1994 (Eingangsstempel) wurde die Erstinstanz vom Landesgericht Linz von der Beendigung des gegen den Rechtsmittelwerber geführten Strafverfahrens verständigt.

Dieser war am 20. Dezember 1993 wegen §§ 88 Abs.1 und 4 2. Fall (§ 81 Z2) und §§ 88 Abs.1 und 3 (§ 88 Z2) StGB zu 200 Tagessätzen à 300 S, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, verurteilt worden.

Grundlage waren zwei medizinische Gutachten der Sachverständigen Univ.Prof. Dr. J und Dr. H zur Alkoholbeeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers zur Unfallzeit, die beide zum Ergebnis gelangen, daß von einem BAG von über 0,8 %o zur Lenkzeit auszugehen ist.

Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Linz am 24. November 1994 bestätigt.

Mit Bescheid vom 30. Jänner 1996, VerkR96/1242/1993/Ja, hat die Erstinstanz von Amts wegen die Wiederaufnahme des eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens wegen §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verfügt und ausgeführt, dieses sei in dem Stand, in dem es sich vor der Einstellung befunden habe, in erster Instanz wiederaufzunehmen.

Dem Rechtsmittelwerber wurden die Unterlagen des Gerichtsverfahrens, nämlich das Gutachten Dris. J vom 22. Juni 1993, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. Dezember 1993, sowie die Urteile des Landesgerichtes Linz, 33 EVr 1968/93, 33 EHv 199/93, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. November 1994, 8 Bs 118/94, zur Kenntnis gebracht.

Nach Abgabe seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1996 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Darin vertritt die Erstinstanz die Auffassung, aus den Gutachten der beiden Gerichtssachverständigen, die auch als Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren zulässig seien, ergebe sich eindeutig und unabhängig von der Höhe des BAG eine Alkoholbeeinträchtigung und Fahruntüchtigkeit des Rechtsmittelwerbers zum Unfallzeitpunkt. § 99 Abs.6 lit.c StVO in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 17. StVO-Novelle gelte nicht für eine in Abs.1 des § 99 bezeichnete Tat.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat... Gemäß Abs.3 leg.cit. darf, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Im gegenständlichen Fall hat die Verjährungsfrist mit dem Vorfall am 29. April 1993 zu laufen begonnen und sind am 29.

April 1996 drei Jahre vergangen.

Gemäß Art.IV Abs.1 Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, BGBl.Nr.274/1971, ist, wenn die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angeklagten beendet wird, dies der nach dem Unfallort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalls bis zum Einlangen der im Abs.1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen.

Da im gegenständlichen Fall das gerichtliche Verfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch des Rechtsmittelwerbers geendet hat, sind die oben zitierten Bestimmungen über die Berechnung der Verjährungsfrist nicht anzuwenden, was zur Folge hat, daß am 29. April 1996 Verjährung eingetreten ist.

In der Zeit vom 19. März 1996 (Einlangen des Verfahrensaktes der Erstinstanz) bis zu diesem Zeitpunkt war eine Berufungsentscheidung aus zeitlichen Gründen nicht möglich, sodaß nunmehr schon aus diesem Grund mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

Im übrigen ist jedoch folgendes zu bemerken:

Gemäß § 69 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann unter der Voraussetzung des Abs.1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Gemäß Abs. 1 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. ..

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. ...

Im gegenständlichen Fall wurde als Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch die Erstinstanz das Sachverständigengutachten der Amtsärztin Dr. H herangezogen, die ihren Ausführungen die Trinkangaben des Rechtsmittelwerbers in der Stellungnahme vom 11. Juni 1993 zugrundelegte, nämlich 4 gespritzte Wein in der Zeit von 23.00 bis 0.25 Uhr, davon 1 Gespritzter unmittelbar vor Fahrtantritt.

Auch die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen haben eben diese Trinkangaben ihren Gutachten zugrundegelegt.

Die Gründe für die Einstellung des Verfahrens durch die Erstinstanz können nur aus dem Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, erahnt werden, zumal sich im Verfahrensakt nur die Benachrichtigung des Beschuldigtenvertreters von der Verfahrenseinstellung befindet, der außer dem Hinweis auf § 45 Abs.1 lit.a (nunmehr Z1) VStG keinerlei Begründung zu entnehmen ist. Aus dem Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme verfügt wurde, geht hervor, daß die Einstellung deshalb erfolgte, weil die Amtssachverständige eine niedrigste BAK von 0,758 %o errechnet habe, während die Gerichtssachverständigen in ihren Gutachten eine eindeutige Alkoholbeeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers zum Unfallzeitpunkt abgeleitet hätten.

Vonseiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die zwar bereits früher bestanden, erst später feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, solche neue Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen können, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 69 Abs.1 lit.b VStG gegeben sind. Anders steht es mit den vom Sachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen. Weder ein Irrtum des Sachverständigen noch neue Schlußfolgerungen stellen einen Wiederaufnahmegrund dar (vgl ua VwGH vom 2. Juni 1982, 81/03/0151, VwGH vom 13. März 1991, 90/03/0213).

Im gegenständlichen Fall ist die Amtssachverständige auf der Grundlage der Trinkangaben zu der Auffassung gelangt, daß diese nicht vollständig sein können, hat jedoch durch Umrechnung von Atem- in Blutalkoholgehalt und Rückrechnung auf die Unfallzeit unter Abzug des Sturztrunkes einen Blutalkoholwert errechnet, wobei sich aufgrund verschiedener Umrechnungsschlüssel zwei Varianten ergeben haben. Es war daher Aufgabe der Erstinstanz, das Beweismittel entsprechend zu würdigen, sich für eine Variante zu entscheiden und diese Entscheidung zu begründen.

Beide Gerichtsachverständigen haben ebenfalls durch Umrechnung des Atemluftwertes auf den BAG und Rückrechnung auf die Lenkzeit Blutalkoholwerte erhalten, jedoch hat Dr. J einen BAG von mindestens 1,0 %o unter der Annahme errechnet, daß zwischen Trinkende und Unfall 1 bis 1,5 Stunden vergangen sind, während Dr. H ein knappes Unterschreiten der 0,8 %o-Grenze "unter äußerst unwahrscheinlichen Umständen" für möglich gehalten, aber letztendlich alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in der Anflutungsphase angenommen hat. Dieses Gutachten wurde Grundlage für das auch in zweiter Instanz bestätigte Gerichtsurteil.

Festzuhalten ist, daß die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen damit aber nur zu anderen gutachtlichen Schlußfolgerungen gelangt sind als die Amtssachverständige im Verwaltungsstrafverfahren, und daß diese anderen Schlußfolgerungen nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiederaufnahmegrund bilden. Damit wäre jedoch der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens die rechtliche Grundlage entzogen und deshalb auch für den unabhängigen Verwaltungssenat das Verfahren neuerlich einzustellen gewesen.

Aus diesem Grund hat es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Berufung im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Doppelbestrafung einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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