Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103605/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. März 1996 VwSen103605/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 26.03.1996

VwSen 103605/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. März 1996
VwSen-103605/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FE vom 18. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. März 1996, VerkR96-2452-1995-SR/GA, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1996, VerkR96-2452-1995-SR/GA, über Herrn FE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 14. April 1995 um 7.17 Uhr den PKW der Marke VW-Golf mit dem Kennzeichen in Eferding auf der B 134 in Richtung Wels bei Straßenkilometer 0,780 mit einer Geschwindigkeit von 71 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach damit, daß er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um höchstens 15 km/h überschritten habe. Es wird in der Berufung allerdings nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen ihm diese angebliche Ge schwindigkeitsüberschreitung gerade in dem konkreten Ausmaß erinnerlich ist. Allerdings entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Fahrzeuglenker rückblickend noch weiß, welche Fahrgeschwindigkeit er zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt an einer konkreten Örtlichkeit eingehalten hat. Das Berufungsvorbringen vermag daher von vornherein nicht zu überzeugen.

Demgegenüber liegt das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerät vor, wonach vom Meßgerät eine Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers von 76 km/h angezeigt wurde, wobei nach Abzug der einschlägigen Sicherheitsfaktoren von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 71 km/h auszugehen war.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, sich auf das Bestreiten einer Verwaltungsübertretung zu beschränken, wenn entsprechende Beweismittel gegen einen Beschuldigten - hier ein Radarfoto - vorliegen.

Jedenfalls vermochte das Berufungsvorbringen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Radarmessung zu bewirken.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten - gerade im Ortsgebiet - immer wieder zu einer zumindest abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 21 km/h überschritten. Ein solcher Wert stellt keine geringfügige Übertretung mehr dar, sodaß schon aus diesem Grund die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S angemessen erscheint.

Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden mußte. Dieser Umstand stellt einen Erschwerungsgrund dar, wogegen Milderungsgründe nicht vorlagen.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß das Einkommen des Berufungswerbers von 13.300 S netto monatlich - wenngleich dieses nicht das faktische Familieneinkommen darstellen dürfte, da die Familienbeihilfe und der Absetzbetrag für zwei Kinder auf dem vorlegten Bezugsnachweis nicht ausgewiesen sind - keinesfalls als überdurchschnittlich angesehen werden kann. Dieser Umstand allein vermochte aber angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat bzw. zum spezialpräventiven Aspekt einer Strafe die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht zu rechtfertigen. Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der Strafe zugemutet werden, ohne daß es hiedurch zu einer Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten kommt.

Lediglich zur Information des Rechtsmittelwerbers wird noch bemerkt, daß eine Anonymverfügung durch Nichteinzahlung der Strafe außer Kraft tritt, weshalb es naturgemäß auch keine Bindungswirkung für die Behörde iZm der Strafhöhe geben kann. Eine Geldstrafe ist dann vielmehr im Falle eines Straferkenntnisses nach den Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG festzusetzen, wobei es im Ergebnis zu einer höheren oder niedrigeren Strafe kommen kann. Zur konkreten Strafe ist zu bemerken, daß von der Berufungsbehörde hiebei eine Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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