Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103607/2/Ki/Shn

Linz, 25.03.1996

VwSen-103607/2/Ki/Shn Linz, am 25. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. Leopold M, vom 1. März 1996, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14.

Februar 1996, Zl.Cst 1719/ST/95, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß als Strafnorm § 134 Abs.1 KFG 1967 festgestellt wird.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Februar 1996, Cst 1719/ST/95, über den Berufungswerber gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen auf Verlangen der Behörde vom 18.08.1995, zugestellt durch Hinterlegung am 1.9.1995, keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das o.a. Kraftfahrzeug am 22.5.1995 um 17.43 Uhr in Linz, auf der A7, Knoten Richtung stadteinwärts, gelenkt hat (übertretene Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 1. März 1996 fristgerecht Berufung mit dem Antrag, aufgrund von Fehlerhaftigkeit und teilweiser Widersprüchlichkeit der Begründung des Straferkenntnisses dieses aufzuheben.

Im wesentlichen führt er dazu aus, daß er vorschriftgemäß Auskunft erteilt habe. Seine Angabe im Rahmen der Lenkerauskunft, daß das Fahrzeug vor dem angegebenen Zeitpunkt von ihm in S, abgestellt worden sei, werde durch die Radarfotoausarbeitung nicht widerlegt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen worden sei. Eine Überlassung eines Kfz sei in der Lenkerauskunft nicht angegeben gewesen und habe auch tatsächlich nicht stattgefunden.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG idgF BGBl.620/1995).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nachstehenden Sachverhalt festgestellt:

Durch die BPD Linz wurde der Lenker des PKW, Pol.Kz., angezeigt, weil er am 22.5.1995, in Linz A7; Knoten (Fahrtrichtung stadteinwärts) die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) überschritten habe. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem Radar Gerätetype Multanova Radar 6FA - festgestellt worden.

Mit Schreiben der BPD Steyr vom 18. August 1995 wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 22.5.1995 um 17.43 Uhr in Linz, A7, Knoten Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Als Delikt wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung angeführt. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 1. September 1995 zugestellt.

Der Berufungswerber reagierte auf diese Aufforderung mit der Mitteilung, daß das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt am in Steyr abgestellt gewesen sei.

In der Folge wurde die BPD Linz um Ausarbeitung des Radarfotos und Überprüfung des Kennzeichens ersucht. Nach genauer Überprüfung des Sachverhaltes und des Radarfotos wurde von der BPD Linz festgestellt, daß das in der Anzeige angeführte Kennzeichen richtig sei und die Anzeige daher vollinhaltlich aufrecht erhalten werde.

I.5. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Die der gegenständlichen Lenkerauskunft zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Radargerät Multanova Radar 6FA festgestellt, Radarfotos sind im Verfahrensakt enthalten, aus diesen Radarfotos ist eindeutig das tatgegenständliche Fahrzeug zu identifizieren.

Laut gesicherter Judikatur stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltene Fahrgeschwindigkeit dar (vgl VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/205). Demgemäß ist auch davon auszugehen, daß der tatgegenständliche PKW der Anzeige der BPD Linz gemäß am 22. Mai 1995 um 17.43 Uhr in Linz, A7, Knoten (Fahrtrichtung stadteinwärts) gelenkt wurde.

Nachdem der Berufungswerber keine tauglichen Argumente vorgebracht hat, das Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Radarmessung zu widerlegen und auch im Ermittlungsverfahren keine derartigen Anhaltspunkte hervorgekommen sind, gelangte der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht, wie der Berufungswerber ausgeführt hat, in Steyr abgestellt war. Die Argumentation des Berufungswerbers, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen worden sei, wird auch seitens des O.ö.

Verwaltungssenates als reine Schutzbehauptung angesehen. Hat doch der Berufungswerber im Rahmen der auch im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Mitwirkungspflicht in keiner Weise Umstände dargelegt bzw Beweise angeboten, die die Richtigkeit dieser Argumentation belegen könnten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, daß der Berufungswerber eine bewußt falsche Auskunft erteilt hat.

Laut Rechtsprechung des VwGH ist die Erteilung einer bewußt falschen Auskunft bezüglich der Überlassung eines Kfz der Nichterteilung dieser Auskunft gleichzuhalten (vgl VwGH 9.3.1972, 1972/172 ua). Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers wurde ihm daher zu Recht vorgeworfen, daß er auf Verlangen der Behörde keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Berufungswerber im vorliegenden Falle seiner Verpflichtung iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen ist, weshalb die Bestrafung zu Recht erfolgt ist.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Strafbemessung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat.

Bei dem nach dem Kraftfahrgesetz vorgegebenen Strafrahmen bis zu 30.000 S Geldstrafe wurde die verhängte Strafe äußerst niedrig bemessen. Die von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden in der Berufung nicht bestritten.

Zusammenfassend gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen ist und trotz eines allfälligen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (es liegen im Verwaltungsakt keine Vormerkungen auf) bzw keiner Erschwerungsgründe sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung nicht vertretbar ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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