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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103609/2/Ki/Shn

Linz, 25.03.1996

VwSen-103609/2/Ki/Shn Linz, am 25. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. Hannes J, vom 14. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. März 1996, Zl.VerkR96-3159-1995-SR/GA, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen werden bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 800 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1996, VerkR96-3159-1995-SR/GA, über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 Abs.3 lit.a StVO 1960 in 20 Fällen eine Geldstrafe von je 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt, weil er zu verschiedenen (20 im Straferkenntnis bezeichneten) Tatzeiten den PKW, Kennzeichen in Linz, Straße gelenkt und dadurch das Vorschriftszeichen "Allgemeines Fahrverbot (in beiden Richtungen) - ausgenommen Anliegeverkehr" mißachtet hat (verletzte Rechtsvorschrift § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52a Abs.1 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 400 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 14. März 1996 berief der Rechtsmittelwerber gegen das seiner Ansicht nach zu hohe Strafausmaß und ersuchte um eine Reduktion auf 500 S.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet und der Schuldspruch somit rechtskräftig wurde. Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist somit ausschließlich die Strafbemessung.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs.1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Aufgrund der letztzitierten Vorschrift des § 22 Abs.1 VStG handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Reihe von selbständig begangenen Einzeldelikten, weshalb für jede im Strafverfahren festgestellte Übertretung eine gesonderte Strafe festzusetzen ist. Die Annahme eines Dauerdeliktes bzw eines fortgesetzten Deliktes scheidet aus diesem Grunde aus.

Bei dem für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 10.000 S pro Delikt hat die belangte Behörde die einzelnen Strafen extrem milde bemessen, zumal aus objektiver Sicht durchaus auch höhere Strafen festgesetzt werden könnten. Die Strafbemessung ist nämlich das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, also im konkreten Fall die Mißachtung von Fahrverboten. Die belangte Behörde hat ferner die unbestrittene - persönliche finanzielle Situation des Berufungswerbers berücksichtigt und auch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Ebenso wurde seitens der belangten Behörde berücksichtigt, daß erschwerende Umstände im Verfahren nicht zutagegetreten sind, wobei seitens der Berufungsbehörde bemerkt wird, daß die Anzahl der einzelnen gegenständlichen Übertretungen doch Überlegungen hinsichtlich erschwerender Umstände nach sich ziehen könnten.

Die von der belangten Behörde festgelegten Strafen erscheinen geeignet, dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten und ihn vor weiteren gleichartigen Verhaltensweisen abzuhalten. Darüber hinaus ist auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung erforderlich, weshalb eine Herabsetzung der äußerst milde bemessenen Strafen nicht vertretbar ist.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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