Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103611/3/Gu/Atz

Linz, 15.04.1996

VwSen-103611/3/Gu/Atz Linz, am 15. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER sowie durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER und dem Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung des D. V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. K., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.2.1996, Zl. VerkR96-5855-1995-Rb, zu den Fakten 1) und 4) wegen Übertretungen der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bezüglich der Fakten 1) und 4) in den Strafund Kostenaussprüchen bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens die Beträge von 2 x 3.400 S, das sind in Summe 6.800 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 99 Abs.1 Einleitungssatz StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 10.10.1995 gegen 05.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... im Stadtgebiet von Wels auf der Dr. Koss-Straße bis auf Höhe des Hauses Nr. 13 in Richtung Norden gelenkt zu haben und dabei die an Ort und Stelle vor dem Haus Dr. Koss-Straße Nr. 13 von einem Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Wels berechtigt verlangte Alkomatentestprobe verweigert zu haben, obwohl aufgrund der festgestellten Symptome wie gerötete Augenbindehäute, lallende Aussprache sowie starker Alkoholgeruch aus dem Mund vermutet werden konnte, daß er zuvor auf öffentlichen Straßen (Dr.Koss-Straße) alkoholbeeinträchtigt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Er wurde ferner unter Punkt 4) des Straferkenntnisses schuldig erkannt, nach erfolgter Beanstandung am 10.10.1995 um 05.35 Uhr nach Lenken des vorgenannten PKWs Richtung Süden bis zur Kreuzung Dr. Koss-Straße - Kaiser-Josef-Platz - Dr. Salzmannstraße - Dragonerstraße und weiter nach rechts bis auf Höhe des Hauses Dragonerstraße 1, die an Ort und Stelle vor dem Haus Dragonerstraße Nr. 1 von einem Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Wels berechtigt verlangte Alkomatentestprobe erneut verweigert zu haben, obwohl aufgrund der beim Beschuldigten festgestellten Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und schwankenden Gang vermutet werden konnte, daß er zuvor alkoholbeeinträchtigt auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 in zwei Fällen wurden ihm in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen im Ausmaß von je 17.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 340 Stunden) und 10-%ige Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.

In seiner rechtzeitig gegen die Höhe der auferlegten Strafen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er bereits im erstinstanzlichen Verfahren zugestanden habe, vor Antritt der Fahrten Alkohol genossen zu haben, jedoch nicht in einer derartigen Menge, daß er eine Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hätte, die das zulässige Ausmaß überschritten hätte. Vor dem Vorfall sei er rechtsirrig der Ansicht gewesen, er könne den Alkotest deswegen verweigern, weil kein hinreichender Grund für die Annahme einer Alkoholisierung vorgelegen sei. Er sei sich nunmehr nach entsprechender Belehrung durchaus bewußt, daß er der Aufforderung zur Vornahme des Alkotestes hätte Folge leisten müssen und allein die Tatsache der Verweigerung eine Verurteilung nach sich zieht und ein Führerscheinentzug damit verbunden ist.

Angesichts des Rechtsirrtums, er könne deswegen den Alkotest verweigern, weil er ohnedies nicht alkoholisiert gewesen sei, müsse die Sache daher in einem anderen Lichte gesehen werden.

Aus all diesen Gründen hätte bei der Strafbemessung mit anderen Beträgen das Auslangen gefunden werden müssen, zumal er lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S beziehe, im Zuge der Geschäftseinrichtung noch entsprechende Schulden zurückzahlen müsse, sodaß die (auch wegen zwei anderer Delikte) verhängte Geldstrafe von einem Gesamtausmaß von 39.000 S als zu hoch bemessen erscheine. Für die Fakten 1) und 4) (der gegenständliche Anfechtungsumfang) wären Beträge von jeweils 10.000 S angemessen gewesen.

Aus diesem Grunde wird beantragt diesbezüglich das Straferkenntnis aufzuheben und die Geldstrafe tatschuldangemessen festzusetzen.

Da es sich bei den bekämpften Strafen um solche handelt, die den Betrag von 10.000 S im einzelnen überschritten, hatte der O.ö. Verwaltungssenat hierüber in der Besetzung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Der Strafsatz für eine Verweigerung des Alkomattestes beträgt gemäß § 99 Abs.1 Einleitungssatz StVO in Geld von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bereits die erste Instanz hat hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S angenommen.

Als erschwerend hat sie gewertet, daß der Rechtsmittelwerber wegen Alkoholdelikten und zwar mit Straferkenntnis vom 30.7.1993 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 mit einer Geldstrafe von 10.000 S und mit Straferkenntnis vom 15.1.1995 wegen Verweigerung des Alkomattestes mit Geldstrafe von 14.000 S rechtskräftig bestraft worden ist, wodurch die erste Instanz aufgrund der neuen Vorfälle Uneinsichtigkeit ableitete.

Wenn nun der Beschuldigte vermeint, durch Hinweis auf Darlehensrückzahlungen, welche allerdings nicht näher beziffert und belegt wurden und wobei auch der Gegenwert der Betriebseinrichtung nicht in Rechnung gestellt wurde und durch eine Verantwortung in Richtung Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat (§ 5 Abs.2 VStG) eine mildere Beurteilung erfahren zu müssen, so kann der O.ö. Verwaltungssenat in den von der ersten Instanz auferlegten Strafen keinen Ermessensmißbrauch erblicken. Die Pflichten eines Autofahrers, sich nach Alkoholkonsum, der eine Vermutung der Alkoholisierung in sich birgt, eine Aufforderung zum Alkomattest zu befolgen, sind für einen geprüften Lenker so eindeutig zu kennen und zu wissen, daß bei ihrem Infragestellen ernste Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit angenommen werden müssen.

Auch angesichts von nicht näher ausgeführten Darlehensschulden wiegt für den O.ö. Verwaltungssenat die subjektive Tatseite so schwer, daß angesichts keiner sonst zutage getretenen besonderen Milderungsgründen und unter Beachtung der erschwerenden Wiederholungstat, die von der ersten Instanz auferlegten Strafen durchaus angemessen erschienen, zumal die im Mai 1995 verhängte Geldstrafe von 14.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 280 Stunden) den Beschuldigten nicht abhalten konnte, im Oktober 1995 wegen der selben schädlichen Neigung straffällig zu werden.

Aus diesen Gründen mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Dies hat auf der Kostenseite zur Folge, daß gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der erfolglose Berufungswerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafen als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn D. V., z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. J. K., ...straße ., 4600 Wels; 2. Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Zahl VerkR96-5855-1995-Rb, Manglburg 14 - 16, 4710 Grieskirchen, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Beschuldigten und mit dem Ersuchen um Einziehung der Verfahrenskostenbeiträge.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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