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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103612/2/Gu/Atz

Linz, 15.04.1996

VwSen-103612/2/Gu/Atz Linz, am 15. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des D. V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. K., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.2.1996, VerkR96-5855-1995/Rb, zu den Fakten 2) und 3) verhängten Strafen wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die wegen Umkehrens auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet außerhalb einer geregelten Kreuzung (Faktum 2) verhängte Geldstrafe wird auf 500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 50 S herabgesetzt.

Hingegen wird die zu Faktum 3) (Lenken eines PKWs trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines) bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat bezüglich der bestätigten Geldstrafe zu Faktum 3) für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 20 %, das sind 800 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis bezüglich der vorerwähnten Fakten einerseits schuldig erkannt, am 10.10.1995 um 05.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... im Stadtgebiet von Wels auf der Dr. Koss-Straße auf Höhe des Hauses Nr. 13 auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet außerhalb einer geregelten Kreuzung umgekehrt zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.2 lit.d StVO 1960 idgF begangen zu haben, wofür ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafe auferlegt wurde.

Darüber hinaus wurde er schuldig erkannt, seinen vorerwähnten PKW zu der beschriebenen Tatzeit in Wels in Richtung Süden bis zur Kreuzung Dr. Koss-Straße Kaiser-Josef-Platz - Dr. Salzmannstraße - Dragonerstraße weiter nach rechts bis auf Höhe des Hauses Dragonerstraße 1 trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt zu haben und hiedurch § 76 Abs.5 KFG 1967 idgF übertreten zu haben, wofür ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt wurde.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung rügt der rechtsfreundlich Vertretene die Höhe der auferlegten Strafe und macht im Zusammenhang geltend, daß die Alkotestverweigerung (betrifft die Fakten 1 und 4, welche die 2. Kammer zu erledigen hatte), auf welche die Abnahme des Führerscheines fußte, unter seiner Annahme erfolgte, daß er sich nur, wenn er sich alkoholisiert gefühlt hätte, zu Recht einem Test zu unterziehen gehabt hätte. Dieser Rechtsirrtum, der nachträglich eingesehen werde, lasse den ganzen Ablauf in einem anderen Licht erscheinen.

Bezüglich der Einkommenssituation müsse berücksichtigt werden, daß er lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S beziehe, im Zuge seiner Geschäftseinrichtung noch entsprechende Schulden zurückzahlen müsse und die verhängten Geldstrafen im Gesamtbetrag von 39.000 S als zu hoch bemessen erschienen.

Was das Faktum 2) - das Umkehren auf der Dr. Koss-Straße außerhalb einer geregelten Kreuzung um 05.30 Uhr in der Früh anlangt, so erscheint auch dem O.ö. Verwaltungssenat der Unrechtsgehalt, der abgekoppelt von den übrigen Delikten zu sehen ist, von geringerem Gewicht, sodaß angesichts der Gesamtsituation mit einer Geldstrafe von 500 S das Auslangen gefunden werden konnte.

Anders verhält sich die Sache jedoch mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges unmittelbar nach vorläufiger Abnahme des Führerscheines.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Übertretung des § 76 Abs.5 KFG 1967 beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Nicht nur die objektive, sondern insbesondere die subjektive Tatseite wog im gegenständlichen Fall, der sich als tiefe Mißachtung staatlichen Handelns darstellte, schwer.

Die erste Instanz hat das Monatseinkommen von 12.000 S bereits berücksichtigt.

Mildernde Umstände lagen nicht vor. Der Hinweis auf die Verpflichtung zu Darlehensrückzahlungen war einerseits nicht näher ausgeführt und belegt, wobei im übrigen der Gegenwert der Betriebseinrichtung als zugewachsenes Vermögen in Rechnung zu stellen ist. Aus diesem Grunde erscheint kein Ansatzpunkt gegeben, daß in der Zusammenschau aller Umstände der ersten Instanz bei der Strafzumessung bezüglich des unbefugten Lenkens des Kraftfahrzeuges ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist. Diesbezüglich war die Strafhöhe zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn D. V., z.Hd Herrn Rechtsanwalt Dr. J. K., ...straße 5, 4600 Wels; 2. Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Zahl VerkR96-5855-1995-Rb, Manglburg 14 - 16, 4710 Grieskirchen unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Beschuldigten und mit dem Ersuchen um Einziehung des Verfahrenskostenbeitrages.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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