Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103614/2/Le/Ri

Linz, 13.08.1996

VwSen-103614/2/Le/Ri Linz, am 13. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G F, ...straße ..., ..., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 24. Jänner 1996, AZ St ..., wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 24. 1. 1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 44 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, als bisheriger Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen ... nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung am 27. Dezember 1994 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel nicht unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 KFG angeführten Behörde abgeliefert zu haben.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der zugrundeliegende Sachverhalt durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht zweifelsfrei erwiesen sei. Der Beschuldigte hätte gegen die Strafverfügung vom 26. Juli 1995 Einspruch erhoben und darin angeführt, daß der Zulassungsschein von seiner Mutter aufbewahrt worden sei und diese zum Zeitpunkt der Aufhebung der Zulassung schwer krank gewesen und am 5. Februar 1995 verstorben sei. Die Urkunde hätte er bis zum heutigen Tage nicht gefunden. Die Kennzeichentafel hätte sich in einem Gebäude befunden, welches nur zum Teil sein Eigentum sei.

Sobald er diese Liegenschaft betreten würde, würde er vom Zweitbesitzer gestellt und eines Verbrechens beschuldigt und dieser würde in der Folge die Polizei alarmieren. Er hätte die Kennzeichentafel zum frühestmöglichen Zeitpunkt geholt und bei der Behörde abgeliefert.

Zur näheren Ausführung seines Einspruches und zur Beibringung allfälliger Beweise wäre der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 1995 geladen worden; obwohl die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde, wäre der Beschuldigte der Ladung nicht nachgekommen.

Nach einer Darlegung der Rechtslage führte die Erstbehörde aus, daß in der Sache selbst für die erkennende Behörde keinerlei Anlaß bestand, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes, der von einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit einwandfrei festgestellt worden war, zu zweifeln. Äußerungen des Beschuldigten dagegen wären unterblieben.

Schließlich legte die Erstbehörde auch die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13. Februar 1996, mit der - aus dem Inhalt erkennbar - beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im einzelnen führte der Bw aus, daß er zur mündlichen Verhandlung deshalb nicht erschienen sei, weil er erkrankt gewesen sei. Ursache der Erkrankung wäre die Vorladung bei der Polizei gewesen, weil er in panischer Angst vor der Polizei lebe.

Unverständlich sei ihm die Begründung des Straferkenntnisses, wonach für die erkennende Behörde keinerlei Anlaß bestanden hätte, an der Richtigkeit des Sachverhaltes zu zweifeln, zumal diese von einem Organ der öffentlichen Aufsicht einwandfrei festgestellt werden konnte. Diese Darstellung sei unrichtig, weil er bei einem Telefonat mit dem "Herrn" des Postens ... eben den Sachverhalt so geschildert hätte wie in der Berufung. Die Behörde könne von einem Staatsbürger nur etwas verlangen, was dieser auch zu erfüllen in der Lage sei. Dieser Grundsatz sei auch in einer "Bestimmung der Menschenrechte" verankert, die von der Republik Österreich anerkannt worden sei.

3. Die Bundespolizeidirektion ... hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt ergab, daß der Sachverhalt mit für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichender Sicherheit erhoben wurde, sodaß eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich war.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. § 44 Abs.4 KFG bestimmt, daß nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörden abzuliefern hat.

Bei diesen im § 43 Abs.1 angeführten Behörden handelt es sich im vorliegenden Fall um die Bundespolizeidirektion ....

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz ..... zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

4.3. Der Sachverhalt wurde festgestellt von einem Organ der öffentlichen Aufsicht. Demnach wurde die Zulassung des Mofas ... mit dem Kennzeichen ... mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 aufgehoben; dieser Bescheid wurde am 27. Dezember 1994 rechtskräftig und vollstreckbar.

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 44 Abs.4 KFG hätte daher der Bw die Kennzeichentafel sowie den Zulassungschein unverzüglich, dh innerhalb weniger Tage, bei der Behörde abzugeben gehabt.

Der Bw hat nicht bestritten, beides nicht unverzüglich abgegeben zu haben. Er hat in seinem Einspruch lediglich behauptet, daß er den Zulassungsschein nicht gefunden hätte, weil dieser von seiner Mutter aufbewahrt worden wäre, und daß er die Kennzeichentafel nicht holen konnte, weil er beim Betreten der Liegenschaft "vom Zweitbesitzer" (in der Berufung: "von einer Miteigentümerin") gestellt und eines Verbrechens beschuldigt worden wäre.

Die Erstbehörde gab dem nunmehrigen Bw Gelegenheit, diese Verantwortung näher auszuführen und lud ihn zur mündlichen Vernehmung vor. Obwohl der Bw diese Ladung erhalten hatte, blieb er der Verhandlung unentschuldigt fern, mit der lächerlichen Begründung, daß er an diesem Tag erkrankt gewesen sei und die Ursache der Erkrankung die Vorladung bei der Polizei, vor der er panische Angst hätte, gewesen sei (siehe Berufung vom 13. Februar 1996).

Damit aber hat es der Bw unterlassen, selbst Beweise für seine Behauptungen anzubieten, um so seine Darstellung zu bestätigen. In der dargebrachten Form stellen sich seine Behauptungen als bloße Schutzbehauptungen dar, weil es etwa Pflicht eines jeden Zulassungsbesitzers ist, den Zulassungsschein sorgfältig aufzubewahren, sodaß es nicht glaubwürdig ist, daß der Zulassungsschein von der Mutter aufbewahrt wurde. Schließlich ist der Zulassungsschein auch bei jeder Fahrt mitzuführen (§ 102 Abs.5 KFG).

Hinsichtlich der Kennzeichentafel hätte der Bw, wenn er schon Schwierigkeiten mit dem (der?) Miteigentümer(in?) befürchtete, die Mithilfe der Polizei in Anspruch nehmen können. Auch ist es der Glaubwürdigkeit einer Behauptung nicht gerade förderlich, wenn in der einen Eingabe von einem "Zweitbesitzer" und in der weiteren Eingabe von einer "Miteigentümerin" (im selben Zusammenhang) gesprochen wird.

Der Bw hat sohin seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht entsprochen.

4.4. Auch eine Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses über das Berufungsvorbringen hinaus ergab keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Auch die Strafbemessung, die ohnedies im untersten Rahmen des § 134 Abs.1 KFG liegt, entspricht den Grundsätzen des § 19 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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