Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103615/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juni 1996 VwSen103615/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 17.06.1996

VwSen 103615/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juni 1996
VwSen-103615/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HG, vertreten durch RAe, vom 16. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.

Februar 1996, CSt. 6433/95-Mi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 14. Juni 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1996, Cst. 6433/95-Mi, über Herrn HG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen in Linz, J Nr., auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 21. Juni 1995 bis zum 5. Juli 1995 Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 10. April 1995 um 21.17 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, er habe die geforderte Lenkerauskunft sehr wohl erteilt, sie müßte daher, zumal sie sich nicht im Akt befindet, auf dem Postwege verloren gegangen sein.

Die Erstbehörde hat bereits im Rahmen des dort abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend Nachschau gehalten, zufolge des hierüber angefertigten Aktenvermerkes vom 9.

Februar 1996 sei aber keine "Lenkerbekanntgabe" gefunden worden.

Anläßlich der oben erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Zeuge Dr. RG zweckdienlich einvernommen, zumal in der Berufung beantragt wurde, diesen zum Beweise des Vorbringens, daß der Berufungswerber der Erstbehörde die gewünschte Auskunft erteilt habe, zu hören.

Er konnte allerdings zu dieser relevanten Frage keine Angaben machen.

Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang auf die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH verst. Sen. vom 31.1.1996, 93/03/0156) zu verweisen, welcher zu § 103 Abs.2 KFG 1967 folgendes ausgesprochen hat:

"Die Auskunftspflicht ist nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Dem Berufungswerber ist es im Zuge des abgeführten Verfahrens nicht gelungen, überzeugend darzutun, daß die von ihm angeblich abgesendete Lenkerauskunft auch tatsächlich bei der anfragenden Behörde eingelangt ist, weshalb die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden muß.

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe von 800 S verhängt, welche als im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen (bis zu 30.000 S) angesehen werden muß. Sie kann daher schon aus diesem Grund und in Anbetracht der obigen Erwägungen nicht als überhöht angesehen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde gewürdigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Berufungswerber als Student über kein eigenes Einkommen verfügt, so ist doch davon auszugehen, daß jedermann Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, mögen diese von den Eltern oder von anderer Seite kommen. Abgesehen davon kann angenommen werden, daß der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, der damit wohl auch am Straßenverkehr teilnimmt, in der Lage ist, geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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