Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103618/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Dezember 1996 VwSen103618/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 12.12.1996

VwSen 103618/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Dezember 1996
VwSen-103618/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FH, vertreten durch die RAe, vom 14. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27. Februar 1996, VerkR96-4340-1995, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10. Dezember 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren in diesem Punkt eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung insofern mit der Maßgabe abgewiesen, daß bezüglich Faktum 1 die Wortfolge "um ca.

40 km/h" durch "um 30 km/h" ersetzt sowie die Geldstrafe auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Entscheidung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu Faktum 1 beträgt 150 S.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 27. Februar 1996, VerkR96-4340-1995, über Herrn FH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 18 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.200 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zwei Tagen und 2) einem Tag verhängt, weil er am 14. Oktober 1995 gegen 20.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A 1 im Gemeindegebiet von S in Richtung Salzburg gelenkt habe, wobei er 1) ca. zwischen Straßenkilometer 188,000 und 188,500 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um ca. 40 km/h überschritten habe, 2) ca. bei Straßenkilometer 189,000 beim Hintereinanderfahren als Lenker des oben angeführten Fahrzeuges nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen sei, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er zum vorderen Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h bis auf ca. zehn Meter auf dieses aufgefahren sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 320 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Anläßlich der erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen, wobei dieser angegeben hat, er könne sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern, da es sich um eine für einen Gendarmeriebeamten eher alltägliche Wahrnehmung gehandelt hat und überdies seit dem Vorfallszeitpunkt schon mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Der Zeuge konnte sohin - durchaus nicht lebensfremd - im wesentlichen lediglich auf den Inhalt der seinerzeit verfaßten Anzeige verweisen. Die Aussage des Zeugen kann daher in Anbetracht seiner eigenen oben erwähnten Angaben nur dort als Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde herangezogen werden, wo seine Angaben Deckung in der Anzeige finden bzw. insoweit sie nicht hierüber hinausgehen.

Aufgrund dieser grundsätzlichen Erwägungen konnte im Zusammenhang mit Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber diese Übertretung zu verantworten hätte. Seine entsprechenden Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf die Fraglichkeit einer zuverlässigen Wahrnehmung durch den Meldungsleger in Anbetracht der Entfernung des Gendarmeriefahrzeuges von seinem Fahrzeug und der damals herrschenden Dunkelheit, konnte nicht entgegengetreten werden, sodaß der Berufung in diesem Punkt Erfolg beschieden war.

Im Zusammenhang mit dem weiteren zur Last gelegten Delikt gilt im wesentlichen das bereits oben erwähnte, allerdings mit der Einschränkung, daß der Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h, wenn auch als maximal bezeichnet, eingestanden hat. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß einem Fahrzeuglenker, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten wird, bei einem allfälligen Eingeständnis nicht "zu hoch greifen" wird. Die Berufungsbehörde geht sohin davon aus, daß der Berufungswerber jedenfalls eine Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h eingehalten hat. Aus diesen Erwägungen heraus waren die vom Berufungswerber gestellten Beweisanträge als unbegründet abzuweisen.

Wenngleich der oben erwähnte Zeuge anläßlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, es seien am Tacho des Gendarmeriefahrzeuges etwa 180 km/h abgelesen worden, wobei dann (nur mehr) 170 km/h zur Anzeige gebracht worden seien, so findet dies - aus welchen Gründen auch immer - in der Anzeige keine Erwähnung. Überdies konnte der Zeuge keine Angaben im Zusammenhang mit dem Ausmaß eines allfälligen Vorlaufs des Tachos des Gendarmeriefahrzeuges machen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Vorlauf bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 180 km/h auch größer sein könnte als etwa 10 km/h.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß sich der Sachverhalt - und da spricht ein großes Maß an Wahrscheinlichkeit in der vom glaubwürdigen Zeugen geschilderten Art abgespielt hat, der Nachweis hiefür, und allein dieser ist für ein verurteilendes Erkenntnis entscheidend, konnte aber nicht erbracht werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, auch wenn sie auf höherwertigen Straßen, wie etwa Autobahnen, begangen werden, stellen in der Regel eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Der Berufungswerber mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, soweit sie von ihm bekanntgegeben wurden, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird. Hinsichtlich des nicht preisgegebenen Einkommens des Rechtsmittelwerbers geht die Berufungsbehörde von einem monatlichen Mindestnettoeinkommen von 15.000 S aus.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



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