Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103619/2/Sch/Rd

Linz, 25.03.1996

VwSen-103619/2/Sch/Rd Linz, am 25. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des AD, vertreten durch EL, vom 12. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Februar 1996, VerkR96-7160-1995/Ah, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit insgesamt 660 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 15. Februar 1996, VerkR96-7160-1995/Ah, über Herrn AD, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 101 Abs.1 lit.a iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) drei Tagen und 2) sechs Stunden verhängt, weil er am 27. September 1995 gegen 11.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen auf der Sauwald Bundesstraße 136 von der Firma G B in Schärding nach M bis zu Kilometer 12,6 der B 136 im Ortsgebiet von M gelenkt habe, wobei er es 1) verabsäumt gehabt habe, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, davon zu überzeugen, daß der mitgezogene Anhänger hinsichtlich der Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 1.400 kg um ca. 1.200 kg überschritten worden sei und er 2) trotz Aufforderung zur Aushändigung durch ein Straßenaufsichtsorgan den Zulassungsschein für den Anhänger nicht vorweisen habe können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 330 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsbehörde schließt sich vollinhaltlich den erstbehördlichen Ausführungen zur Strafzumessung an, sodaß ohne unnötige Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann.

Unbeschadet dessen wird auf das beträchtliche Ausmaß der Überladung hingewiesen, welches naturgemäß bei der Festsetzung einer Verwaltungsstrafe wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Fahrzeuges die wesentlichste Rolle spielt.

Die wegen der Nichtaushändigung des Zulassungsscheines für den in Rede stehenden Anhänger festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 300 S kann von vornherein nicht als überhöht angesehen werden, zumal sie im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt wurde.

Wie die Erstbehörde überdies zutreffend ausführt, lagen zwar keine Erschwerungsgründe vor, aber auch keine Milderungsgründe.

Angesichts dieser Erwägungen im Zusammenhang mit dem beträchtlichen Ausmaß an Verschulden mußte der Umstand in den Hintergrund treten, daß die finanzielle Situation des Berufungswerbers als eingeschränkt anzusehen ist. Wenngleich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eines Beschuldigten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, so können diese nicht dazuführen, daß alle übrigen Strafzumessungskriterien an Bedeutung verlieren. Dem Berufungswerber muß sohin die Bezahlung der festgesetzten Verwaltungsstrafen trotz seiner relativ hohen Schulden und der Sorgepflichten für drei Kinder, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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