Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103625/8/Bi/Fb

Linz, 29.04.1996

VwSen-103625/8/Bi/Fb Linz, am 29. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, S, K, vom 14. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.

Februar 1996, VerkR96-425-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 23.

April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 45 Abs.1 Z2 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Jänner 1996, VerkR96-425-1996, am 25. Jänner 1996 in K der Behörde eine unrichtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 5. Dezember 1995 um 7.30 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. April 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines Vertreters R K und der Zeugen RI K S und GI N G durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die von ihm erteilte Auskunft, er sei zur Tatzeit nicht mit dem PKW in L unterwegs gewesen, weil er mit dem LKW der Firma K im Bereich A gefahren sei, während der angeführte PKW bei der Firma P in P abgestellt gewesen sei, sei richtig gewesen. Er sei zu dieser Zeit von S nach S unterwegs gewesen und habe den einzigen Schlüssel, den es zu diesem PKW gebe, bei sich gehabt. Der PKW sei auf dem privaten Firmenparkplatz der Firma P in P abgestellt gewesen, wobei zwar auch noch die Möglichkeit offenbliebe, daß der PKW in völlig unberechtigter Weise von einer Person in Betrieb genommen worden sei, zumal allgemein bekannt sei, daß sein am Firmenparkplatz abgestellter PKW wegen seiner beruflichen Fahrten ins Ausland von ihm längere Zeit nicht in Betrieb genommen werde. Er habe aber bei der Rückkehr zum PKW keinerlei Anzeichen dafür vorgefunden, daß das Fahrzeug aufgebrochen worden sein könnte.

Zweifel bestünden allerdings dahingehend, daß es sich beim inkriminierten PKW eindeutig um sein Kraftfahrzeug gehandelt habe und daher davon auszugehen gewesen sei, daß er eine unrichtige Auskunft erteilt habe, zumal auch aus der Bescheidbegründung nicht hervorgehe, warum die beiden Beamten die Lenkeridentität dieser Person, die angeblich verbotenerweise mit seinem PKW den Pannenstreifen der A befahren habe, nicht festgestellt worden sei. Er beantrage daher, wenn die Anzeige von einer Privatperson erstattet wurde, diese als Zeuge einzuvernehmen und ihm das Beweisergebnis zur Kenntnis zu bringen.

Die Erstinstanz hätte daher in der Bescheidbegründung nicht davon ausgehen dürfen, daß er sich von der Verwaltungsübertretung freibeweisen müsse. Das erstinstanzliche Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als gegen den Rechtsgrundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung und der Anleitungspflicht verstoßen worden sei und der Bescheid dem Inhalt nach rechtswidrig sei. Er beantrage daher die Behebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört und die angeführten Zeugen einvernommen wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben beide Gendarmeriebeamte zeugenschaftlich bestätigt, sie hätten am 5. Dezember 1995 den Frühverkehr auf der A in Fahrtrichtung L im Bereich der Betriebsausfahrt ca bei km überwacht, weil sich an Montagen erfahrungsgemäß der Verkehr Richtung L auf beiden Fahrstreifen staue und immer wieder PKW-Lenker den Pannenstreifen befahren, um bei der Abfahrt F abzufahren. Sie hätten damals die Kennzeichen der auf dem Pannenstreifen in ca 1 m Entfernung an ihnen vorbeifahrenden PKW notiert, wobei es dort wegen der anschließenden Leitschienen keine Möglichkeit gebe, einen PKW anzuhalten.

GI G hat ausgeführt, daß beide Beamte neben dem Pannenstreifen gestanden seien und er habe seinem Kollegen die Kennzeichen der auf dem Pannenstreifen vorbeifahrenden PKW angegeben und dieser habe das Kennzeichen und die Uhrzeit aufgeschrieben.

Der Zeuge RI S hat ausgesagt, beide Beamte seien neben dem Pannenstreifen gestanden und jeder habe die Kennzeichen der an ihm vorbeifahrenden Fahrzeuge aufgeschrieben. Nachträglich hätten sie die Kennzeichen verglichen und, wenn sich eine Diskrepanz in ihren Aufzeichnungen ergeben habe, sei gegen diesen Lenker keine Anzeige erstattet worden. RI S hat seine Aufzeichnungen, die in einem im Dienstfahrzeug liegenden Kalender geführt wurden, vorgelegt. Daraus geht hervor, daß eine größere Menge an Fahrzeugkennzeichen untereinander notiert wurde, wobei aus den Aufzeichnungen auch die Uhrzeit hervorgeht. Marke, Type oder Farbe des PKW bzw die Anzahl der darin befindlichen Personen wurde nicht aufgezeichnet.

Das Kennzeichen geht aus diesen Aufzeichnungen hervor und ist abgehakt. Der Zeuge hat dazu ausgeführt, daß sich beim Vergleich mit den Aufzeichnungen seines Kollegen ergeben habe, daß dieser dasselbe Kennzeichen notiert hatte, und aus diesem Grund wurde gegen den unbekannten Lenker Anzeige erstattet. Die Anzeige habe er verfaßt, wobei es außerdem üblich sei, die festgestellten Autokennzeichen hinsichtlich der Zulassung zu überprüfen und gleichzeitig festzustellen, ob der PKW oder das Kennzeichen als gestohlen gemeldet sind.

Im gegenständlichen Fall wurde in der Anzeige vermerkt, daß es sich beim PKW um einen VW Passat gehandelt habe, was aber nicht an Ort und Stelle aufgezeichnet worden sei, sondern dies habe sich aus der Zulassung ergeben.

Konkrete Aussagen über die Farbe des PKW, die Anzahl der darin sitzenden Personen und ob der Lenker eine Frau oder ein Mann war, konnten beide Zeugen nicht machen. Sie haben aber betont, daß sich in 99 % der Fälle kein Anhaltspunkt für einen Irrtum oder sonstige Ungereimtheiten ergeben hätte.

Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, er sei Fernfahrer und zur angeführten Zeit mit einem LKW der Firma K, eines Frächters, der für die Firma P in P fahre, von S nach S unterwegs gewesen. Er hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie des Tachografenblattes vorgelegt. Er hat weiters ausgeführt, auch seine Lebensgefährtin habe keinen Schlüssel zum PKW und es sei auch nicht so gewesen, daß ihn diese bei der Firma P abgesetzt habe, sondern er sei selbst dorthin gefahren, habe den PKW auf dem Firmenparkplatz abgestellt, versperrt und den Schlüssel auf der Fahrt nach Deutschland und zurück eingesteckt gehabt. Das Fahrzeug sei ca eine Woche auf dem Privatparkplatz der Firma P gestanden und er habe weder bei irgendjemandem einen Reserveschlüssel hinterlegt noch jemandem erlaubt, mit seinem Fahrzeug zu fahren. Als er zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug versperrt dort gestanden, wo er es geparkt hatte, es sei auch nicht aufgebrochen worden und er habe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, wer damit gefahren sein könnte, wenn überhaupt jemand damit gefahren sei. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage gewesen, der Erstinstanz eine andere als die ihm nunmehr vorgeworfene Auskunft zu erteilen. Er sehe außerdem nicht ein, warum er nicht einen Lenker, der sein Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen haben sollte, zur Anzeige bringen sollte, und er sehe außerdem nicht ein, warum er für eine Übertretung eines anderen Lenkers Strafe zahlen sollte.

Er hat außerdem darauf verwiesen, daß die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten widersprüchlich im Hinblick auf die Führung der Aufzeichnungen seien und daß ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens oder bei der mündlichen Übermittlung aufgrund des Verkehrslärms nicht auszuschließen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Auffassung vollinhaltlich an, wobei außerdem zu bedenken ist, daß der Zeuge GI G auf die Aufzeichnungen seines Kollegen verwiesen hat, obwohl dieser nach dessen Aussagen eigene Aufzeichnungen haben hätte müssen. Daß das Kennzeichen in den Aufzeichnungen des Zeugen RI S abgehakt war, kann auch bedeuten, daß dieser die Anzeigen der Reihe nach verfaßt oder die Zulassung der Reihe nach überprüft und es daher abgehakt hat. Nach der Version des Zeugen GI G ist es durchaus möglich, daß der Zeuge RI S ein mündlich übermitteltes Kennzeichen im Verkehrslärm unrichtig verstanden hat und auch die Anzeige im Hinblick auf die PKW-Marke und Type in Verbindung mit dem Kennzeichen ist als Beweismittel nicht ausreichend, weil diese Daten nachträglich aus der Zulassung erhoben wurden. Andere Kriterien, die zur genaueren Zuordnung erforderlich wären, scheinen weder in den Aufzeichnungen auf, noch haben sich die Zeugen sonst dazu äußern können.

Der unabhängige Verwaltungssenat hegt andererseits keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Rechtsmittelwerbers, der in dieser Zeit nachweislich mit einem LKW beruflich unterwegs war, weshalb von vornherein davon auszugehen war, daß er selbst das Fahrzeug zur angegebenen Zeit nicht gelenkt haben konnte.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß im gegenständlichen Fall nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, daß der PKW des Rechtsmittelwerbers am 5. Dezember 1995 um 7.30 Uhr auf der A M in Fahrtrichtung L bei km tatsächlich gelenkt wurde und aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, daß die vom Rechtsmittelwerber fristgerecht erteilte Auskunft unrichtig sein könnte.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Aus den oben dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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