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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103627/24/Ki/Shn

Linz, 10.05.1996

VwSen-103627/24/Ki/Shn Linz, am 10. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Friedrich W, vom 14. Februar 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5.

Februar 1996, Zl.VerkR96-2016-1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Mai 1996 hinsichtlich Faktum 3 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3 stattgegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. Februar 1996, VerkR96-2016-1995, wurde über den Berufungswerber ua gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er am 29.4.1995 um 00.30 Uhr den Kombi, Kennzeichen in Linz am Parkplatz des I, W Straße 1-3, nächst der Auffahrt zum Parkdeck lenkte, wobei er nach dem Einparken beim Öffnen der Fahrertür diese gegen den PKW, Kennzeichen, schlug und den rechten Außenspiegel beschädigte. Obgleich vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich am 29.4.1995 bis 02.20 Uhr in Linz, W Straße 1-3, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert wurde (verletzte Rechtsvorschrift: § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960).

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, ds 1.100 S, verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mündlich vor der Erstbehörde am 14. Februar 1996 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und die gegen ihn gerichteten Vorwürfe einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 3 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 1996 Beweis erhoben. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Berufungswerber sowie eine Reihe von Zeugen, nämlich der Meldungsleger, die im Fahrzeug des Berufungswerbers ursprünglich mitfahrenden Personen sowie jene Personen, welche den verfahrensgegenständlichen Vorfall am Parkdeck des I beobachtet haben, einvernommen. Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt.

I.5. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber zugestanden, daß er letztlich am Vorfallsort das Fahrzeug eingeparkt hat, zumal der ursprüngliche Lenker beim Einparkmanöver Schwierigkeiten hatte. Die Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt wird nicht bestritten.

Der Berufungswerber hat jedoch behauptet, daß er nicht ordnungsgemäß zur Vornahme des Alkotests aufgefordert wurde.

Die Beamten hätten sich ihm gegenüber geäußert, daß es offensichtlich sei, daß er zu viel getrunken habe und aus diesem Grund er sich den Alkotest ohnedies ersparen könne.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger (BI R) hat entgegen dieser Behauptung ausgeführt, daß der Berufungswerber ordnungsgemäß zum Alkotest aufgefordert wurde. Er habe dem Berufungswerber ausdrücklich gesagt, daß er zum Wachzimmer Neue Heimat mitfahren müsse, weil sich dort der Alkomat befinde. Generell wären die Beamten bestrebt, bei Kontrollen die betreffende Person dazu zu bewegen, daß sie den Alkotest durchführe, es solle niemand benachteiligt werden.

Die Amtshandlung selbst habe sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt, es seien laufend die Zeugen herbeigekommen, er habe daraufhin seinen Kollegen ersucht, daß er die Leute beruhigen solle.

Die übrigen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, daß ihnen nicht aufgefallen wäre, daß der Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert wurde. Es sei zwar von einer Alkoholisierung bzw von einem Alkotest die Rede gewesen, konkret sei jedoch die Aufforderung nicht bekannt. Überdies sind die Zeugen nicht während der gesamten Amtshandlung unmittelbar am Vorfallsort anwesend gewesen.

Einer der "Belastungszeugen", nämlich Rene K hat schließlich auf die Frage, ob er ausschließen könne, daß der Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert wurde, ausgeführt, daß zwar von der Alkoholisierung gesprochen wurde, er könne jedoch ausschließen, daß W zum Alkotest aufgefordert wurde.

I.6. Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber letztlich zugestanden hat, daß er selbst das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eingeparkt hat, wurde das Beweisthema dahingehend eingeschränkt, daß die Frage zu klären war, ob der Berufungswerber ordnungsgemäß zum Alkotest aufgefordert wurde.

In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Polizeibeamte subjektiv gesehen zwar der Meinung war, den Berufungswerber ordnungsgemäß zum Alkotest aufgefordert zu haben, daß jedoch der Berufungswerber bedingt durch die am Vorfallsort herrschende Situation dieses Verlangen nicht mitbekommen hat. Daß letztlich die Aufforderung zum Alkotest zumindest nicht mit dem erforderlichen Nachdruck getätigt wurde, ergibt sich aus den Aussagen der übrigen Zeugen, welche von einer Aufforderung zum Alkotest nichts mitbekommen haben bzw wurde von einem "Belastungszeugen" sogar ausdrücklich ausgeschlossen, daß eine Aufforderung erfolgt wäre. Der Polizeibeamte hat überdies ausgesagt, daß ihn sein Kollege zur Beruhigung der Zeugen unterstützen mußte.

Unter Berücksichtigung der - objektiv betrachtet offensichtlich nicht eindeutigen Aufforderung zum Alkotest einerseits bzw des Umstandes, daß während der Amtshandlung offensichtlich doch einige Verwirrung herrschte, gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Berufungswerber die Aufforderung nicht als solche verstanden hat.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß im Verwaltungsstrafverfahren (auch in der Schuldfrage) der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist. Wenn sohin nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft (bzw der Schuld) des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

Ein Verhalten ist einer Person dann im (verwaltungs-)strafrechtlichen Sinne vorwerfbar, wenn diese ihr Verhalten, im vorliegenden Falle zumindest fahrlässig, verschuldet hat.

Wie bereits oben dargelegt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Berufungswerber im Hinblick auf die am Vorfallsort zum Tatzeitpunkt herrschende eher etwas verwirrende Situation die vom Polizeibeamten vorgenommene Aufforderung zum Alkotest nicht als solche verstanden hat.

Es kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Berufungswerber schuldhaft die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes verweigert hat und es war daher der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen (§ 45 Abs.1 Z1 AVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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