Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103628/24/Ki/Shn

Linz, 10.05.1996

VwSen-103628/24/Ki/Shn Linz, am 10. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Friedrich W, vom 14. Februar 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5.

Februar 1996, Zl.VerkR96-2016-1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Mai 1996 hinsichtlich Fakten 1 und 2 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 und 2 stattgegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. Februar 1996, VerkR96-2016-1995, wurden über den Berufungswerber ua gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) bzw gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 29.4.1995 um 00.30 Uhr den Kombi, Kennzeichen in Linz am Parkplatz des I, W Straße 1-3, nächst der Auffahrt zum Parkdeck lenkte, wobei er nach dem Einparken beim Öffnen der Fahrertür diese gegen den PKW, Kennzeichen, schlug und den rechten Außenspiegel beschädigte. Er habe es unterlassen, nach diesem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes bei der amtlichen Tatbestandsaufnahme mitzuwirken, indem er sich vom Unfallsort entfernte (Faktum 1) bzw ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, nachdem ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten unterblieben ist (Faktum 2). Er habe hiedurch § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 (Faktum 1) bzw § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 (Faktum 2) verletzt. Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 80 S, verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mündlich vor der Erstbehörde am 14. Februar 1996 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und die gegen ihn gerichteten Vorwürfe einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 1996 Beweis erhoben. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Berufungswerber sowie eine Reihe von Zeugen, nämlich der Meldungsleger, die im Fahrzeug des Berufungswerbers ursprünglich mitfahrenden Personen sowie jene Personen, welche den verfahrensgegenständlichen Vorfall am Parkdeck des I beobachtet haben, einvernommen. Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt.

I.5. Der Berufungswerber hat bei seiner Einvernahme bestritten, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug beschädigt zu haben. Der "Geschädigte" habe selber später angegeben, daß er keinen Schaden gehabt hätte und er die Abriebspur auch wegpoliert habe.

Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, das durch den Vorfall beschädigt worden sein soll, W, führte aus, daß er dem Vorfall nicht allzu große Bedeutung beigemessen hat, zumal es sich an seinem Fahrzeug lediglich um einen kleinen Kratzer gehandelt hat. Er habe diesen Kratzer mit ganz normalem Bimstein wegbringen können und es sei ihm kein Schaden entstanden.

In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat insbesondere aufgrund der Aussage des W zur Auffassung, daß der Berufungswerber tatsächlich keinen Schaden verursacht hat. Laut Rechtsprechung des VwGH stellt die bloße Beschmutzung oder ein Gummiabrieb (ohne Lackschaden oder bleibende Verformung der Karosserie) keinen Sachschaden iSd § 4 StVO dar (vgl VwGH vom 20.1.1984, 82/02/0022).

I.6. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 leg.cit. haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Die zitierten Bestimmungen der StVO regeln das Verhalten der Unfallbeteiligten nach einem Verkehrsunfall, wenn ihr Verhalten an diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

Ein wesentliches Kriterium für die Bestrafung des Berufungswerbers wäre demnach im vorliegenden Fall, daß dadurch, daß, nachdem er beim Aussteigen mit der Tür seines Fahrzeuges den Außenspiegel des anderen Fahrzeuges berührt hat, an diesem anderen Fahrzeug ein Schaden entstanden wäre.

Dies ist jedoch, wie oben bereits dargelegt wurde, nicht der Fall, weshalb auch von einem Verkehrsunfall nicht die Rede sein kann.

Demnach war der Berufungswerber im gegenständlichen Fall nicht verpflichtet, die in § 4 StVO vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen und es kann ihm daher auch kein Verstoß gegen diese Vorschriften angelastet werden.

Der Berufungswerber hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen und es war der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z1 AVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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