Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103630/5/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996 VwSen103630/5/Gb/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.07.1996

VwSen 103630/5/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996
VwSen-103630/5/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des PH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 15.

Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Februar 1996, VU/S/5915/94 H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 2. Februar 1996, VU/S/5915/94 H, über Herrn PH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 6. Oktober 1994 gegen 14.35 Uhr in Linz auf der Westautobahn in Richtung Wien bei Kilometer 166.000 den Kombi mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung von 1.996,80 S und für die Blutauswertung von 1.545,60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

In der Berufung wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, einen Lokalaugenschein abzuhalten, näher bezeichnete Beweise aufzunehmen und das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen, in eventu eine schuldangemessene Strafe am untersten Rande des Strafrahmens zu verhängen.

Diesen Anträgen ist nicht stattzugeben: Gegenstand vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist die Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960. Von Anfang an hat sich der Berufungswerber geständig gezeigt und das Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht bestritten. Zwar ist auch, wenn der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt unbestritten bleibt und bei der Berufungsbehörde Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen, im Rahmen des auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 66 Abs.4 AVG ein selbständiges Ermittlungsverfahren zu veranlassen.

Solche Zweifel sind jedoch für die Berufungsbehörde nicht aufgetaucht, da die Strafbehörde den relevanten Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dieser auch ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung völlig zweifelsfrei feststeht.

Unter Berücksichtigung der auch für das Verwaltungsstrafverfahren immanenten Grundsätze der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs.2 letzter Satz AVG iVm § 24 VStG) war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht anzuberaumen. Auch der beantragte Lokalaugenschein und die Aufnahme der näher bezeichneten Beweise haben in bezug auf den Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens keine Relevanz, da sich diese Beweisanträge ganz offensichtlich auf den Verkehrsunfall vom 6. Oktober 1994 beziehen. Die aufgrund des Verkehrsunfalles mitverfolgte Verwaltungsübertretung des § 11 Abs.1 StVO 1960 wurde von der Bundespolizeidirektion Linz am 29. Jänner 1996 gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG iVm § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 eingestellt.

Nach dem weiteren Inhalt der Berufung wird in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache sowohl Verfolgungs- als auch Strafbarkeitsverjährung sowie die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde behauptet.

Hiezu ist festzuhalten, daß die erste taugliche Verfolgungshandlung das Rechtshilfeersuchen der Bundespolizeidirektion Linz an die Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Dezember 1994 ist und somit innerhalb der gemäß § 31 Abs.2 VStG bestimmten Sechsmonatsfrist ergangen ist. Auch die dreijährige Frist der Strafbarkeitsverjährung endet erst am 6. Oktober 1997, sodaß auch in diesem Bereich eine Verjährung nicht eingetreten ist. Der mit dem gegenständlichen Verfahren in tatsächlichem Zusammenhang stehende Verkehrsunfall vom 6. Oktober 1994 hat sich auf der Westautobahn in Richtung Wien, bei Kilometer 166,0, Stadtgemeinde Linz, ereignet. Den Bundespolizeibehörden kommt nach § 26 Abs.2 iVm § 27 Abs.1 VStG die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu. Demgemäß ergeben sich hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit der Strafbehörde keine Bedenken.

In der Berufung bekennt sich der Berufungswerber, wie auch im bereits vorangehenden Verwaltungsstrafverfahren, hinsichtlich der Übertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ausdrücklich für schuldig, nicht jedoch am Zustandekommen des Verkehrsunfalles, welcher aber nicht verfahrensgegenständlich ist, ein weitergehendes Ermittlungsverfahren hätte daher an der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nichts zu ändern vermocht.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde für den Lenkzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt (BAG) von 1,83 Promille errechnet. Eine solche Alkoholbeeinträchtigung muß als massiv angesehen werden. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 12.000 S kann daher aus diesem Blickwinkel heraus nicht als überhöht angesehen werden.

Wenngleich nach der Aktenlage entgegen der Ansicht der Strafbehörde nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, daß die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers tatsächlich die Ursache für den Verkehrsunfall war, so vermag auch dieser Umstand nichts an der Angemessenheit der Strafe zu ändern. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Tatsache hingewiesen, daß beim Berufungswerber eine sehr beträchtliche Alkoholisierung festgestellt werden mußte.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe alleine aufgrund der - laut eigenen Angaben - eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers schien der Rechtsmittelbehörde nicht angebracht. Es wird nicht näher begründet, warum der Berufungswerber derzeit über kein Einkommen verfügt, sodaß die Annahme nicht ungerechtfertigt erscheint, er könnte in absehbarer Zeit wieder über ein eigenes Einkommen verfügen, um durch die Bezahlung der Verwaltungsstrafe nicht die Einkünfte seiner Gattin in Anspruch nehmen zu müssen.

Unbeschadet dessen ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen.

Abschließend ist zu den vorgeschriebenen Kosten für die klinische Untersuchung bzw die Blutauswertung zu bemerken, daß diese in Einklang mit der Bestimmung des § 5a Abs.2 StVO 1960 stehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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