Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103631/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 VwSen103631/3/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.04.1996

VwSen 103631/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996
VwSen-103631/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des FH vom 4. März 1996 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Februar 1996, VerkR96-2357-1995/Pi/Hs, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 1996, VerkR96-2357-1995/Pi/Hs, über Herrn FH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen und fünf Stunden verhängt, weil er am 17. Oktober 1995 um 14.35 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen in Linz auf der Unionstraße beim Haus Nr. in Richtung stadtauswärts gelenkt und am Anhaltungsort, Linz, Unionstraße, gegen 14.50 Uhr, der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet habe, obwohl der begründete Verdacht einer Alkoholisierung aufgrund der festgestellten Symptome (Alkoholgeruch in der Atemluft, unsicherer Gang, veränderte Sprache, gerötete Augen, unhöfliches Benehmen) einwandfrei gegeben gewesen sei (Faktum 2)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß er zur Durchführung der Alkomatuntersuchung in der Lage gewesen wäre.

Diesbezüglich enthält die Berufungsschrift nicht die geringsten Anhaltspunkte. Auch wird in diesem Zusammenhang auch auf die Angaben des Berufungswerbers vor der Strafbehörde vom 7. November 1995 verwiesen, denen zufolge er zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht krank gewesen sei und den Alkomattest daher hätte machen können.

Rechtlich unerheblich ist das Berufungsvorbringen, daß der Rechtsmittelwerber vermeintlich deshalb nicht zur Alkomatuntersuchung verpflichtet gewesen wäre, da er zur Durchführung der Untersuchung zu einem Wachzimmer hätte mitfahren müssen, zumal ein mobiles Alkomatgerät nicht verfügbar gewesen sei. Eine Verweigerung mit dieser Begründung ist nicht rechtens, da § 5 Abs.4 StVO 1960 ausdrücklich die Verpflichtung für einen Probanden normiert, zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein solches Gerät befindet, mitzukommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Dezember 1983, 83/02/0136, zu § 5 Abs.2 StVO 1960 in einem nahezu gleichgelagerten Fall folgendes ausgesprochen:

"Der Meldungsleger konnte nicht beurteilen, ob die vom Beschuldigten genannten Gründe für die Verweigerung auch tatsächlich vorlagen. Er war daher verpflichtet, auf andere Weise zu klären, ob sein Verdacht auf Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung berechtigt ist oder nicht und veranlaßte aus diesem Grund eine klinische Untersuchung des Beschuldigten durch einen Amtsarzt. Der Umstand, daß der Beschuldigte nach erfolgter Weigerung zur Vornahme der Atemluftprobe einer klinischen Untersuchung zugeführt wurde, läßt daher nicht darauf schließen, daß der Meldungsleger auf sein Recht nach § 5 Abs.2 StVO 1960 verzichtet hätte. Der Tatbestand war objektiv bereits mit der Weigerung des Beschuldigten, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, vollendet, weshalb eine bereits eingetretene Strafbarkeit des Verhaltens nachträglich weder durch den Beschuldigten selbst - durch die Erklärung der Bereitschaft, nun doch dieser Untersuchung zuzustimmen - noch durch den Meldungsleger hätte aufgehoben werden können." Auf das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen zum Aufforderungszeitpunkt brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da diese außer Streit standen. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, möglichst umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet bzw. zum Lenkzeitpunkt befunden hat oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten. Überdies mußte bei der Schuldform von Vorsatz ausgegangen werden.

Den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere dessen monatlichem Einkommen von 35.000 S, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f


 

 

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