Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103638/5/Ki/Bk

Linz, 19.06.1996

VwSen-103638/5/Ki/Bk Linz, am 19. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Friedrich M vom 21. Mai 1996, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. April 1996, VwSen - 103638/2/Ki/Shn, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 2. April 1996, VwSen - 103638/2/Ki/Shn, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. März 1996, VerkR96-5410-1995, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 21. Mai 1996 abermals Berufung mit der Begründung, daß er sein Fahrzeug am Vorfallstag vor der Haltelinie angehalten habe.

2. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und § 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der vom Berufungswerber neuerlich angefochtene Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. April 1996 wurde von diesem als letztinstanzliche Berufungsbehörde erlassen und es ist gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) mehr zulässig. Die Entscheidung wurde mit der Zustellung an den Rechtsmittelwerber rechtskräftig und es ist, da keine der in der zitierten Vorschrift normierten Ausnahmefälle vorliegen, eine Abänderung und damit auch eine Berufung nicht mehr zulässig.

Die Berufung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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