Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-103645/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 VwSen103645/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.04.1996

VwSen 103645/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996
VwSen-103645/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RG vom 19. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Februar 1996, VerkR96-13897-1995, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch hinsichtlich Faktum 1) wie folgt ergänzt wird:

"... abgebremst hätte, da der Sicherheitsabstand bisweilen lediglich ca. einen Meter betragen hat." II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 260 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 1996, VerkR96-13897-1995, über Herrn RG, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 18 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 22 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden und 2) zwölf Stunden verhängt, weil er am 17. Juli 1995 gegen 17.30 Uhr den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen (Anhängerkennzeichen) auf der Lamprechtshausener Bundesstraße von Eggelsberg kommend in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er in den Gemeindegebieten von Eggelsberg und Moosdorf 1) ab Straßenkilometer 38 bis Straßenkilometer 36 zu den vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte, und 2) habe er auf dieser Strecke mehrmals, ohne daß es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, Schallzeichen gegeben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 130 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsbehörde schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis vollinhaltlich an, sodaß von unnötigen Wiederholungen Abstand genommen wird. Das von der Erstbehörde abgeführte Beweisverfahren hat den inkriminierten Sachverhalt hinreichend erwiesen.

Ergänzend ist zu bemerken, daß die Zeugen D und IG am 15.

April 1996 beim Gemeindeamt im Rechtshilfewege einvernommen wurden und ihre Stellungnahme vom 13. November 1995, die dem Berufungswerber bekannt ist, zur Zeugenaussage erhoben haben.

Die Erstbehörde hat diesen Angaben den Vorzug gegeben gegenüber den bestreitenden Ausführungen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, woran keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Eine solche Beweiswürdigung kann im vorliegenden Fall keinesfalls als unschlüssig angesehen werden.

Es mag dahingestellt werden, ob die von den Zeugen gemachte Angabe im Zusammenhang mit dem Sicherheitsabstand, nämlich lediglich ca. ein Meter, diesen ganz exakt wiedergibt oder nicht. Die Berufungsbehörde billigt den Zeugen aber doch ein solches Schätzungsvermögen zu, daß davon ausgegangen werden kann, daß diese Angaben den Tatsachen ziemlich genau entsprechen.

Aus der im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens erfolgten Einvernahme der Zeugin ID war für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da sie zu den wesentlichen Punkten keine Angaben machen konnte.

Zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war die Berufungsbehörde berechtigt, zumal fristgerechte Verfolgungshandlungen, insbesondere die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12. Dezember 1995, vorlagen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das gravierende Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes - noch dazu mit einem Kraftwagenzug - zu einem voranfahrenden Fahrzeug über eine längere Strecke stellt einen massiven Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Ein Abstand von lediglich ca.

einem Meter läßt ein sicheres Anhalten im Falle eines Bremsmanövers, selbst bei relativ geringen Geschwindigkeiten, nicht mehr erwarten. In diesem Lichte muß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S geradezu als milde bezeichnet werden.

Das Abgeben von Schallzeichen ohne daß es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, wurde mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 S geahndet, woran die Berufungsbehörde ebenfalls keine gesetzwidrige Strafbemessung erblicken kann.

Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen nicht vor. Hinsichtlich Faktum 1) war vielmehr eine als einschlägig anzusehende Vormerkung gegeben, was als erschwerend zu werten war.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht näher einzugehen, da diese (insbesondere das monatliche Einkommen von ca. 14.000 S) von vornherein erwarten lassen, daß er zur Bezahlung der Geldstrafen ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n