Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103652/8/Bi/Fb

Linz, 13.05.1996

VwSen-103652/8/Bi/Fb Linz, am 13. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, R, W, vom 1. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 12. März 1996, III-Cst-1945/95/G, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er, wie am 24. Juni 1995 um 9.19 Uhr in W, P, festgestellt worden sei, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halteund Parkverbot bestanden habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet seine Berufung damit, er habe seinen PKW vom 18. Juni 1995 bis zum 28. Juni 1995 in der P abgestellt gehabt und an diesem Tag die Benachrichtigung der Parkraumbewirtschaftung vorgefunden. Bei der Hausnummer 25 seien einige Parkflächen mit Halte- und Parkverbotszeichen versehen gewesen, die das Zusatzzeichen "von 3.7.1995 bis 7.7.1995" aufgewiesen hätten. Dies sei lange vorher angekündigt worden, weil eine Magistratsabteilung übersiedelt sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der PKW am 24. Juni 1995 in W, P, abgestellt vorgefunden wurde, obwohl dort ein Halte- und Parkverbot für den 24. Juni 1995 ab 6.00 Uhr verordnet und kundgemacht war. Der Rechtsmittelwerber, der Zulassungsbesitzer des PKW, hat im Rahmen der Lenkerauskunft vom 11.

September 1995 angegeben, daß er selbst den PKW am bekanntgegebenen Ort abgestellt habe und hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1995 angeführt, das von ihm vorgefundene Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" sei mit dem Zusatz "von 3. bis 7. Juli 1995" versehen gewesen.

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