Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103660/19/Weg/Ri

Linz, 19.11.1996

VwSen-103660/19/Weg/Ri Linz, am 19. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dipl.-Ing. I K vom 18. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Dezember 1995, VerkR, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis für die Tatzeit 2. April 1995 behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil dieser am 2. April 1995 um 10.25 Uhr den PKW (D) auf der A, autobahn, in Fahrtrichtung gelenkt und im Gemeindegebiet von T bei Kilometer die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h" um 41 km/h überschritten habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Nach der Anzeige wurde die Verwaltungsübertretung am 4.

April 1995 begangen und wurden die Gendarmeriebeamten bei den diesbezüglichen zeugenschaftlichen Befragungen auch für den Tatzeitpunkt 4. April 1995 befragt. Umgekehrt wird dem Berufungswerber in mehreren Schriftsätzen, nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. April 1995, in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30. Mai 1995, in einer neuerlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31. Oktober 1995 und schließlich auch im Straferkenntnis der Vorwurf gemacht, die Verwaltungsübertretung am 2. April 1995 begangen zu haben. Im Hinblick auf die mehrfache Nennung des Datums "2. April 1995" kann von einer offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit nicht ausgegangen werden. Das Nichtvorliegen einer Unrichtigkeit auf Grund des mangelhaften Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage ergibt sich auch daraus, daß etwa im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Mai 1995 von einem Datum "02.04.19952" ausgegangen wird, während in den anderen Schreiben zumindest die Jahreszahl stimmt.

Dem Berufungswerber wird also während des gesamten Verfahrens vorgeworfen, am 2. April 1995 eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, wobei ihm jedoch mit Schreiben vom 30. Mai 1995 eine Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen übersendet wurde, aus der von einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 4. April 1995 die Rede ist.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Anführung einer Berechnungsvariante vor, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Bereits in einem früheren Schriftsatz wendet der Berufungswerber ein, am 2. April 1995 keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber hat ein Straferkenntnis angefochten, welches ihn einer Verwaltungsübertretung schuldig erkennt, die er am 2. April 1995 begangen haben soll. Sache iSd § 66 Abs.4 AVG ist das Straferkenntnis mit der in diesem Straferkenntnis individualisierten Tat, somit eine am 2.

April 1995 begangene Verwaltungsübertretung. Das durchgeführte Beweisverfahren jedoch bezog sich auf eine am 4. April 1995 begangene Verwaltungsübertretung, sodaß zwar diesbezüglich eine wirksame Verfolgungshandlung gesetzt wurde, jedoch eine Spruchkorrektur durch die Berufungsbehörde nicht möglich ist, weil nicht eine Verwaltungsübertretung vom 4. April 1995 angefochten wird sondern eine solche vom 2. April 1995. Gegenteiliges wäre eine Auswechslung der Sache, zu der die Berufungsbehörde nach § 66 Abs.4 AVG nicht befugt ist. Dies vor allem auch deswegen, weil es sich um keinen Schreibfehler iSd § 62 Abs.4 AVG handelt. Dies bedeutet im Endergebnis, daß das Straferkenntnis wegen der am 2. April 1995 angelasteten Tat zu beheben und diesbezüglich das Verfahren einzustellen war, bedeutet jedoch nicht, daß damit auch das Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung am 4. April 1995 zur Einstellung gebracht wurde.

Da nicht gänzlich auszuschließen ist, daß der Berufungswerber sowohl am 2. April als auch am 4. April eine Geschwindigkeitsüberschreitung an der selben Stelle mit der damit verbundenen Gefahr der Doppelbestrafung zu verantworten hat, erfolgte die gegenständliche Einstellung aus Gründen des § 45 Abs.1 Z1 VStG, wonach dem Beschuldigten auf Grund der Ermittlungsergebnisse nicht nachgewiesen werden konnte, auch am 2. April eine Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzt zu haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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