Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103672/2/Weg/Ri

Linz, 03.05.1996

VwSen-103672/2/Weg/Ri Linz, am 3. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des G K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F und Dr. O, vom 26.

März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 13. März 1996, VerkR96-..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe zum Faktum 1 auf 3.500 S und zum Faktum 2 auf 1.500 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) und 2.) § 52a Z10a StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 5.000 S (168 Stunden) und 2.) 2.000 S (72 Stunden) verhängt, weil dieser am 26. Dezember 1995 um 15.22 Uhr den PKW ... auf der Bundesstraße .. aus Richtung ... in Richtung ... gelenkt und 1.) im Ortschaftsbereich ... bei km ... die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten hat. 2.) Lenkte er um ca. 15.30 Uhr den selben PKW in Richtung ... und überschritt bei Kilometer ... die auch in diese Richtung geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 33 km/h.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das Straferkenntnis fußt auf einer Anzeige des Gendarmeriepostens ... vom 4. Jänner 1996, nach welcher der Berufungswerber innerhalb von 8 Minuten (offenbar bei der Hin- und bei der Rückfahrt) zweimal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritt, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein geeichtes LaserGeschwindigkeitsmeßgerät festgestellt wurde und sich nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze bei der Hinfahrt eine Überschreitung um 46 km/h und bei der Rückfahrt um 33 km/h ergab. Die Erstbehörde begründet die Strafhöhe mit einem geschätzten Einkommen von 20.000 S, keiner Sorgepflicht und keinem Vermögen, wobei als erschwerend einschlägige Verwaltungsvorstrafen und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten gewesen seien.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung, die sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe richtet, sinngemäß vor, es handle sich bei der Tatörtlichkeit um ein gerades Straßenstück auf einer Freilandstraße. Die Straße werde durch eine Tankstelle einerseits und Felder andererseits begrenzt. Es sei bei der Bemessung des Strafausmaßes für Geschwindigkeitsüberschreitung darauf abzustellen, wo die Überschreitung passiere. Es sei mit der gegenständlichen Tat keine Gefährdung einhergegangen, da sich weder eine Schule, ein Kindergarten noch eine andere Menschenanlaufstelle in der Nähe des Tatortes befunden habe. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei die Erstbehörde zu Unrecht von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 20.000 S ausgegangen, da das monatliche Einkommen nur 14.896 S betrage. Das Strafausmaß in der Höhe von 7.000 S sei daher keinesfalls gerechtfertigt und würde diese Strafe bei seinem Einkommen etwa 35 Tagessätzen in einem gerichtlichen Verfahren entsprechen. Dies widerspräche dem im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzip, welches die gesamte staatliche Verwaltung bindet, weshalb es unstatthaft sei, ein Vergehen nach der StVO höher zu sanktionieren als nach der StPO. Da das Vergehen im übrigen nicht bestritten werde, sollte dies im Hinblick auf die moderne Strafrechtspflege strafmindernd wirken. Im übrigen sei die Ersatzfreiheitsstrafe falsch berechnet worden und sei daher herabzusetzen. Es wird beantragt, zum Faktum 1 die Geldstrafe von 5.000 S auf 1.000 S und zum Faktum 2 die Geldstrafe von 2.000 S auf 300 S zu reduzieren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Arrest.

Im Hinblick auf die doch gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen (insbesondere zum Faktum 1) wird das damit verbundene Gefährdungspotential als erheblich eingestuft, worin eine erhöhte Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient (Verkehrssicherheit) zu sehen ist. Die abgestufte Strafhöhe (Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h und um 33 km/h) ist die logische Folge dieser Bestimmung. Die Erstbehörde geht zu Recht von zumindest zwei einschlägigen Vormerkungen aus, welche einen Erschwerungsgrund darstellen. Es sind dies zwei aus dem Jahre 1992 resultierende Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht zutagegetreten, wobei anzumerken ist, daß im Eingestehen von mit technischen Meßgeräten festgestellten Fakten kein reumütiges Geständnis erblickt werden kann.

Was die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommensverhältnisse, betrifft, ist die Erstbehörde zu Unrecht von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 20.000 S ausgegangen. Die vorgenommene Schätzung dieses angenommenen Einkommens hätte dem Berufungswerber vorher zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das nunmehr glaubhaft vorgebrachte Einkommen in der Höhe von knapp 15.000 S per Monat ist sohin der einzige Grund, welcher zur spruchgemäßen Reduzierung der Geldstrafen führte. Nachdem sich die persönlichen Verhältnisse lediglich auf die Bemessung von Geldstrafen auswirken, waren die Ersatzfreiheitsstrafen, die im übrigen innerhalb der durch § 99 Abs.3 StVO 1960 vorgegebenen Relation liegen, nicht zu reduzieren.

Den Berufungsausführungen hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Legalitätsprinzipes kann nicht beigepflichtet werden.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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