Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103673/13/Bi/La

Linz, 11.06.1996

VwSen-103673/13/Bi/La Linz, am 11. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, B, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H S, S, F, vom 1. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. März 1996, VerkR96-19742-1-1995, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 auf Grund des Ergebnisses der am 23. Mai 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG, §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a, 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2. §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 Geldstrafen von 1. 1.500 S und 2. 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 60 Stunden und 2. 48 Stunden verhängt, weil er am 17.

Dezember 1995 um 3.00 Uhr den Pkw vor der Diskothek N in N, W, aus einer Parklücke nach rückwärts ausgeparkt und dabei den dort abgestellten Pkw an der Stoßstange rechts vorne beschädigt habe. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er 1. nicht sofort angehalten und 2. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 250 S auferlegt.

2. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. Mai 1995 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers und seines rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt Dr. S, der Behördenvertreterin Frau B sowie der Zeugen E S, M F und G K durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, das Fahrzeug zur angeführten Zeit gelenkt zu haben und führt aus, es sei ihm unerklärlich, wie S angeben habe können, daß er das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine Gegenüberstellung des Zeugen M F mit dem Zeugen E S und dem Rechtsmittelwerber durchgeführt. Der Zeuge F hat dabei eindeutig und zweifelsfrei den Zeugen E S als Lenker des unfallbeteiligten Fahrzeuges zum maßgeblichen Zeitpunkt bezeichnet und der Zeuge E S hat ausgeführt, er nehme seine Anschuldigungen gegen den Rechtsmittelwerber zurück und bekenne, daß er das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt habe.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Gegenüberstellung steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber nicht der Lenker zum damaligen Zeitpunkt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch Verfahrenskostenbeiträge fallen nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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