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VwSen-103676/2/Gu/Atz

Linz, 29.04.1996

VwSen-103676/2/Gu/Atz Linz, am 29. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des C. G. L. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.4.1996, Zl. VerkR96-4072-1995-Ja, mit welchem einem Einspruch gegen das Ausmaß der mit einer Strafverfügung verhängten Strafe wegen Übertretung des KFG 1967 abgewiesen wurde, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat, nachdem ihr eine Anzeige der BPD Linz wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, begangen mit einem PKW mit dem Kennzeichen FR-..., dessen Zulassungsbesitzer der Rechtsmittelwerber ist, das Verfahren abgetreten worden ist, daraufhin den Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 1967 aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist bekanntzugeben, wer den vorgenannten PKW am 18.8.1995 um 19.18 Uhr, dem Meßzeitpunkt, gelenkt hat.

Nachdem diese Anfrage unbeantwortet blieb, erging am 18. Dezember 1995 eine Strafverfügung, womit dem Beschuldigten wegen Auskunftsverweigerung und der dadurch erfolgten Verletzung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auferlegt wurde. Zwischenzeitig traf - allerdings gemessen an der Aufforderung zur Bekanntgabe und der darin erfolgten Fristsetzung - verspätet die Auskunft des Zulassungsbesitzers und nunmehrigen Rechtsmittelwerbers ein, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt hat.

In seinem Einspruch gegen die Höhe der mit Strafverfügung auferlegten Strafe begehrt er unter Hinweis auf die Umstände, daß er am Tag nach Erhalt der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sich auf Geschäftsreise begeben habe und anschließend habe ins Spital müssen, ein Absehen von einer Bestrafung.

Daraufhin erkundete die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Sachverhalt, ob der Einspruch tatsächlich nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet war, was durch eine dementsprechende Antwort des Beschuldigten bestätigt wurde und gab ihm Gelegenheit seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein Monatseinkommen, Vermögen und die Sorgepflichten darzutun. Im Falle des Schweigens wurde geschätzt bzw.

angenommen, daß er kein relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflicht hat und ein monatliches Einkommen von ca. 20.000 S bezieht. Letzterer Schätzung wurde nicht widersprochen. Daraufhin erging der angefochtene Bescheid vom 2.4.1996 zur Zahl VerkR96-4072-1995-Ja, mit welchem der Einspruch gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe abgewiesen wurde.

In der Begründung führt die Erstinstanz unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des § 19 VStG über die Strafbemessung als besondere rechtliche Würdigung aus, daß der Unrechtsgehalt der Tat auch bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering gesehen wurde und daß die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift - das ist die rechtzeitige Bekanntgabe der geforderten Auskunft - keine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat, weshalb die vorliegende Fahrlässigkeit nicht als geringfügig angesehen werden konnte. Bei der Ausmessung der Strafe wurde eine einschlägige, auf derselben schädlichen Neigung fußende Abstrafung (im Sinn des § 33 Z2 StGB und zwar vom 1.6.1995) als erschwerend gewertet. Nachdem die Schätzung des Monatseinkommens mit 20.000 S und das Nichtvorliegen von Vermögen und Sorgepflichten unwidersprochen geblieben war, gelangte die erste Instanz zur Auffassung, daß angesichts des Strafrahmens im § 103 Abs.1 KFG 1967 von bis zu 30.000 S, die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich liegt und angemessen und erforderlich war um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Aus diesen Gründen gelangte die erste Instanz zur Auffassung, daß eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt war und damit, wie eingangs inkludiert, infolge nicht geringfügigen Verschuldens und eines bedeutenden Unrechtsgehaltes auf der objektiven Tatseite das Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 VStG offensichtlich nicht in Betracht kam.

In seiner Berufung gegen den letzterwähnten Bescheid reklamiert der Rechtsmittelwerber, daß seine Ausführungen in seinem vorhergehenden Schriftsatz im Bescheid nicht erkennbar berücksichtigt worden seien. Die Bezugnahme auf eine frühere einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung sei ungerechtfertigt, da feststehe, daß der damalige Vorfall völlig unvorsätzlich zustandegekommen sei.

Nachdem die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 VStG vorliegen und vom Berufungswerber keine mündliche Verhandlung begehrt wurde, war die Durchführung einer solchen entbehrlich.

Der Rechtsmittelwerber vermeint unzutreffend, daß er mit seiner Berufung die Aufrollung des seinerzeitigen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Übertretung einer einschlägigen Rechtsvorschrift, bewirken könne. Durch die Rechtskraftwirkung ist dieselbe für alle Behörden des Bundes und der Länder beachtlich geworden. Im übrigen konnte der O.ö. Verwaltungssenat bei Prüfung der Sach- und Rechtslage angesichts der vorzitierten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu keinem anderen Ergebnis als die erste Instanz gelangen und wird der Rechtsmittelwerber ausdrücklich auf diese Begründung verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. C. G. L., Markt 44, .... L.; 2. Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Zahl VerkR96-4072-1995-Ja, Promenade 5, 4240 Freistadt, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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