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VwSen-103677/7/Gu/Km

Linz, 04.06.1996

VwSen-103677/7/Gu/Km Linz, am 4. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.3.1996, VerkR96-17280-1995, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 20. Mai 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 300 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen VB-... der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 29.11.1995) nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber gegeben zu haben, wer diesen Pkw am 11.10.1995 um 14.35 Uhr gelenkt habe.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber wie bereits in sämtlichen Rechtfertigungsangaben des erstinstanzlichen Verfahrens geltend, daß er sich im Ergebnis einer Verletzung der Auskunftspflicht nicht schuldig fühle; er habe nämlich der Behörde am 30.11.1995 mitgeteilt, daß er nicht mehr feststellen könne, wer der Lenker gewesen sei und daß weiters anzunehmen sei, daß er es persönlich war. Er habe demnach eine Auskunft erteilt, die im Rahmen seines Wissensstandes richtig gewesen sei. Warum dies einen strafbaren Tatbestand erfüllen solle erscheint ihm unergründlich. Die Behörde habe beinahe zwei Monate benötigt, um die entsprechende Aufforderung zuzusenden. Bei dem zur Debatte stehenden Fahrzeug mit dem Kennzeichen VB-..., habe es sich um ein solches gehandelt, mit dem er normalerweise unterwegs sei. Es sei als Behindertenfahrzeug ausgestattet und stehe eigentlich ausschließlich ihm zur Verfügung. In Ausnahmefällen könne das Fahrzeug aber auch von Dienstnehmern verwendet werden. Sofern dem so sei, könne er dies nach entsprechenden Recherchen in den Arbeitsberichten der Dienstnehmer feststellen. Er sei somit seiner Verpflichtung zu einer umgehenden sofortigen und wahrheitsgemäßen Information nachgekommen. Wohl habe er die Möglichkeit in den Raum gestellt, daß er der Lenker war, aber gleichzeitig habe er gebeten, in der erforderlichen Form zu agieren. Dies stelle für ihn das Anerkenntnis dar, daß er das Fahrzeug gelenkt habe.

Die Strafverfügung vom 29.12.1995 sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt gewesen (gemeint war damit offensichtlich wie im Einspruch ausgeführt, daß kein Tatort angegeben war).

Was die Höhe seines Einkommens anlangt, so halte er fest, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe.

Diese Feststellung sei ausreichend und könne von der Behörde nicht durch die willkürliche Schätzung eines zu hohen Betrages von monatlich 25.000 S eliminiert werden. Nach einem Schlaganfall sei er behindert und sei sein Einkommen unter jenes von 25.000 S gesunken. Der geschätzte Betrag hätte ihm zumindest vor Erlassung des Straferkenntnisses bekannt gegeben werden müssen.

Nach dem Schlaganfall habe er ein Einkommen von nur 3.000 S monatlich und müsse nunmehr aus Ersparnissen leben, ohne auf eine staatliche Unterstützung zurückgreifen zu können.

Er beantragt die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses in eventu die Herabsetzung der Strafe.

Aufgrund der Verhandlung wurde am 20. Mai 1996 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Parteien nicht erschienen und der Beschuldigte in einem erst am 22. Mai eingelangten Schriftsatz auf eine Erkrankung hinweist. Im übrigen erhebt er gegen eine Entscheidung in Abwesenheit keine Einwände und verweist auf die bereits eingereichten Schriftsätze.

Aufgrund der im Akt erliegenden Urkunden steht fest, daß ein unbekannter Lenker des Pkw Mercedes Benz C ..., grün lackiert, am 11.10.1995 um 14.35 Uhr auf der B1 in der Gemeinde Gampern bei km 250,6 mit seinem Kfz in Richtung Timelkam fahrend im beschilderten Überholverbot einen Lkw der TKV Regau überholt hat und nach Beendigung des Überholvorganges den Spurwechsel zurück auf den rechten Fahrstreifen nicht anzeigte, was durch die im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden Gendarmeriebeamten F.

und S. vom GPK Timelkam festgestellt wurde.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an den Zulassungsbesitzer dieses Pkws - den Beschuldigten - mit Schriftsatz vom 27.11.1995, VerkR96-17280-1995, die Aufforderung gerichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen VB-... am 11.10.1995 um 14.35 Uhr gelenkt bzw.

verwendet hat.

Daraufhin teilte der Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 30.11.1995, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 1.12.1995, dieser mit, daß er heute nicht mehr feststellen könne, wer damals das Fahrzeug gelenkt habe. Er nehme an, daß er es persönlich gewesen sei und bittet daher in der erforderlichen Form zu agieren.

Diese Antwort nahm die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zum Anlaß, um den Beschuldigten mittels Strafverfügung wegen Nichterteilung der verlangten Antwort und Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 unter Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) aufzuerlegen.

Indem hiezu ergangenen Einspruch rügt der Rechtsmittelwerber die Strafverfügung wegen Rechtswidrigkeit, da kein Tatort angegeben sei und andererseits wegen Unvollständigkeit, da die Art des Vergehens nicht eindeutig umschrieben sei. Er ersucht um Ergänzung der Strafverfügung, damit er Stellung nehmen könne.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 22.2.1996 eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit inhaltsgleichem Tatvorwurf, wie in der Strafverfügung und wies darauf hin, daß der Beschuldigte seine persönlichen und Einkommensverhältnisse dartun könne. Im Falle des Verschweigens würden diese geschätzt.

In seiner Rechtfertigung teilte der Beschuldigte mit, daß er keine laufenden Aufzeichnungen führe, wer sein Fahrzeug verwendet. Im gegenständlichen Fall sei aber davon auszugehen, daß am 11.10.1995 um 14.35 Uhr er das Fahrzeug gelenkt habe. Er weist darauf hin, daß seine Einkommensverhältnisse nach einem Schlaganfall im Jahr 1994 stark eingeschränkt seien und daß er aufgrund der Kosten die er infolge seines Schlaganfalles zu tragen gehabt habe, Aufwendungen in der Höhe von rund 700.000 S aufzubringen gehabt habe.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

Der Wortlaut der vom Beschuldigten am 30.11.1995 erteilten Auskunft ist durch Urkundenbeweis wie vorstehend beschrieben erwiesen.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw. zuletzt von einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind dementsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Im Ergebnis zutreffend hat die erste Instanz ausgeführt, daß unter dem Blickwinkel der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erbetenen Auskünfte vollständig und frei von Bedingungen und Konjunktiven zu erteilen sind.

Erforderlichenfalls sind eben wie das Gesetz es vorsieht, Aufzeichnungen zu führen, um eine bestimmte Auskunft in der Indikativform zu erteilen.

Auch der O.ö. Verwaltungssenat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen.

Gleiches gilt bezüglich des Tatortes. Eine förmliche Angabe eines Tatortes ist bei der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach der vorerwähnten Judikatur nicht erforderlich. Tatort ist der Erfüllungsort an dem die Auskunft zu erteilen ist. Nachdem die Auskunft schriftlich, mündlich oder durch Boten erbracht werden kann, ist dies der Sitz der nachfragenden Behörde, das ist im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Da die Antwort auf das Auskunftsbegehren dahingehend lautete, daß der Beschuldigte heute (am 30.11.1995) nicht mehr feststellen konnte, wer damals das Fahrzeug gelenkt hat und (bloß) annahm, daß er es persönlich gewesen ist, wobei er bat in der erforderlichen Form zu agieren, hat der damit dem Bestimmtheitsgebot der Auskunft nicht entsprochen und hat die erste Instanz zutreffend einen Schuldspruch gefällt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenngleich aus dem auf den Beschuldigten bezug habenden Verzeichnis über die Verkehrsvorstrafen verwaltungspolizeilicher Natur mehrere Geschwindigkeitsübertretungen aufscheinen, so konnten diese nicht als einschlägig für das nunmehr vorgeworfene Delikt angerechnet werden und hat die Erstinstanz zutreffend ausgeführt, daß weder erschwerende noch mildernde Umstände zu berücksichtigen waren.

Der Umstand, daß die erste Instanz nach der Eröffnung der Möglichkeit, die Einkommens- und persönlichen Verhältnisse darzutun und den daraufhin einlangenden vagen Angaben nicht ein zweites Mal eine förmliche Schätzung getroffen hat, sondern diese im Straferkenntnis und zwar mit 25.000 S monatlichen Einkommen getroffen hat, so war dies kein unheilbarer Verfahrensmangel zumal der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel Gelegenheit hatte, konkretes hiezu darzutun. Auch hier blieb er aber doppelbödig indem er angab, lediglich monatlich 3.000 S an Monatseinkommen zu beziehen und 700.000 S an Aufwendungen für Rehabilitation nach einem Schlaganfall gehabt zu haben. Andererseits führt er aus, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Mögen die von der ersten Instanz geschätzten 25.000 S auch nicht punktgenau stimmen, so sind bloße 3.000 S an verfügbaren monatlichen Mitteln unglaubwürdig, zumal diese weit unter den Sätzen liegen, auf die nach der Sozialhilfegesetzgebung des Landes Oö. und dem Pflegegeldgesetz bei entsprechender Hilfsbedürftigkeit ein Rechtsanspruch besteht.

Mit gutem Grund kann daher, wie der Beschuldigte selbst ausführt, davon ausgegangen werden, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Immerhin muß er als Zulassungsbesitzer des Mercedes ... (Erstzulassung 2.2.1995) über ein gutes Durchschnittseinkommen verfügen, um die Grundkosten eines solchen Pkw zu tragen.

Somit vermochte auch das Vorbringen bezüglich der Strafhöhe den Vorwurf nicht zu rechtfertigen, daß die Erstinstanz bei der Ausschöpfung des Strafrahmens das ihr eingeräumte Ermessen mißbraucht habe.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß der Rechtsmittelwerber kraft Gesetz (§ 64 Abs.1 und 2 VStG) 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. H. L., Dr.-Schreiber-Straße .., 4870 Vöcklamarkt; 2. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, 4840 Vöcklabruck, zur Zl. VerkR96-17280-1995, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber und mit dem Ersuchen um Einziehung des Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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