Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103678/14/Fra/Ka

Linz, 06.09.1996

VwSen-103678/14/Fra/Ka Linz, am 6. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des A, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.3.1996, VerkR96-1548-1996, unter den Punkten 1 und 2 jeweils wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängten Primärarreststrafen, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die verhängten Primärarreststrafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 640 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 11, 19 und 24 VStG im Zusammenhalt mit § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter den Punkten 1 und 2 über den Berufungswerber (Bw) jeweils wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. je eine Geldstrafe von 12.000 S (je Ersatzfreiheitsstrafen von 360 Stunden) sowie je eine Primärarreststrafe von 8 Tagen verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Im Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat hat der Bw klargestellt, daß sich sein Rechtsmittel nur gegen die Primärfreiheitsstrafen richtet.

Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet daher gemäß § 51c VStG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die Verhängung der Freiheitsstrafe ist daher nur aus Gründen der Spezialprävention zulässig.

I.3.3. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist festzustellen, daß der Bw hinsichtlich der Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 elfmal rechtskräftig vorgemerkt ist. Diese Vormerkungen hat die Erstbehörde zu Recht als straferschwerend gewertet.

Alle diese Vormerkungen konnten den Bw nicht abhalten, neuerlich einschlägig gegen das Kraftfahrgesetz zu verstoßen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß der Bw eine gegenüber den durch diese Norm rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung zum Ausdruck bringt. Es kann daher keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung konstatiert werden, wenn die Erstbehörde nunmehr diese Übertretungen durch Verhängung von zusätzlich je acht Tagen Primärarreststrafen sanktioniert hat. Mit der Höhe dieser Strafen wurde der gesetzliche Strafrahmen zu je rund 20 % ausgeschöpft und liegen diese Strafen immer noch im unteren Bereich dieses Rahmens. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 11.3.1971, 1757/70, ZVR 1971/221, zum Ausdruck gebracht, daß das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne die entsprechende Lenkerberechtigung zu den schwerwiegendsten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes zählt. Damit wird festgestellt, daß die gegenständliche Übertretung einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Das gravierende Verschulden des Bw ist damit dokumentiert, daß dieser trotz zahlreicher Vorstrafen wieder rückfällig wurde. Die Freiheitsstrafen sind daher notwendig, um den Bw von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

I.3.4. Da der Bw dem O.ö. Verwaltungssenat die Befürchtung mitgeteilt hat, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er ins Gefängnis muß, wurde die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen um eine entsprechende Stellungnahme ersucht.

Diese teilte dem O.ö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 5.7.1996, VerkR96-1548-1996, ua mit, daß der letzte Arbeitgeber des Bw die Fa. K in S war. Dort war er vom 5.3.1996 bis 13.3.1996 beschäftigt. Seither scheint kein Versicherungsverhältnis auf. Arbeitslosenunterstützung bezieht der Bw ebenfalls nicht. Dem Bw wurde mehrmals erstmalig vor ca. drei Jahren - dringend geraten, die Lenkerberechtigung zu erwerben. Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung wurde von ihm bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nie gestellt. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 22.7.1996, VwSen-103678/10/Fra/Ka, zugestellt durch Hinterlegung am 23.7.1996, zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 19.8.1996 teilte der Bw dem O.ö.

Verwaltungssenat mit, in letzter Zeit für die Fa. R in Aschach/Donau gearbeitet zu haben. Am 20.8.1996 fange er bei der Fa. H in Schlüßlberg als Deckenmonteur eine Beschäftigung an. Eine Bestätigung folgt, falls gewünscht, später.

Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist allerdings eine entsprechende Bestätigung beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Das Vorbringen des Bw hinsichtlich des befürchteten Arbeitsplatzverlustes konnte daher bei dieser Berufungsentscheidung keine Berücksichtigung finden.

Im übrigen wird auf die Möglichkeit des Aufschubes des Strafvollzugs gemäß § 54a VStG verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist ua in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen.

Es wurden 16 Tage Freiheitsstrafe verhängt, somit beträgt die Anrechnung 3.200 S, 20 % hievon 640 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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