Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103679/2/Le/Km

Linz, 16.08.1996

VwSen-103679/2/Le/Km Linz, am 16. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J.

F., ................., ................., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O. T., .............., ..............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.3.1996, VerkR96-5860-1995, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.200 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.3.1996 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen nach § 61 Abs.1, § 61 Abs.6 und § 4 Abs.5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) Geldstrafen in Höhe von 1.000 S bzw. 2.500 S bzw. 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 30 Stunden bzw. 75 Stunden bzw. 75 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 9.10.1995 gegen 7.05 Uhr einen näher bezeichneten Kombi mit einem näher bezeichneten Anhänger auf der Innkreisautobahn A8 im Gemeindegebiet von ............... in Fahrtrichtung Wels gelenkt zu haben und 1. die Ladung (Paletten) am Anhänger vor Antritt dieser Fahrt nicht so verwahrt zu haben, daß niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße nicht beschädigt wird; 2. während dieser Fahrt bei Km 26,000 der A8 in Fahrtrichtung Wels gegen 7.05 Uhr einen Teil der auf dem genannten Anhänger verwahrten Ladung verloren (eine Palette fiel auf die Fahrbahn) und keine Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen getroffen und die Palette nicht von der Fahrbahn entfernt zu haben und 3. den Unfall nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet zu haben.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der nunmehrige Bw am 9.10.1995 gegen 7.05 Uhr seinen Kombi mit einem Anhänger, auf dem mehrere Holzpaletten geladen waren, auf der Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt hatte. Auf Höhe des Kilometers 26,000 im Gemeindegebiet von ............. wäre eine dieser Holzpaletten vom Anhänger auf die Fahrbahn gefallen. Fünf nachkommende Fahrzeuglenker hätten nicht mehr rechtzeitig ausweichen können und wären über das Hindernis gefahren, wodurch an diesen Fahrzeugen Beschädigungen entstanden wären.

Gegen 7.10 Uhr desselben Tages lenkte Herr F. K. einen Kraftwagenzug auf der A8 ebenfalls in Richtung Wels und bemerkte auf dem Pannenstreifen zwei PKWs. Weiters sah er, daß ein ihn gerade überholender PKW über die Palette fuhr und dabei beschädigt wurde.

Herr K. wurde von der Erstbehörde als Zeuge zum Vorfall einvernommen. Er gab dazu an, daß er nach diesem Vorfall weiter gefahren und kurz nach der Abfahrt ................

einen PKW mit Anhänger, auf dem Paletten geladen waren, überholt hätte. Von seiner erhöhten Sitzposition aus (LKW) hätte er sehen können, daß die beiden Palettenstapel auf dem Anhänger überhaupt nicht fixiert waren. Es wäre kein Zurrgurt oder dergleichen vorhanden und wäre die Bordwand etwa gleich hoch mit dem Palettenstapel gewesen. Der vordere Stapel hätte aus ca. fünf Paletten bestanden und es wäre sofort augenscheinlich gewesen, daß die oberste Palette des hinteren Stapels herabgefallen war, da dieser Stapel genau um eine Palette weniger gehabt hätte. Während des Nachfahrens und des Überholens hätte er auch beobachten können, wie die Paletten auf- und abhüpften und die oberste Palette des vorderen Stapels sich in Richtung des hinteren Stapels zurückverschoben hatte. Er hätte daraufhin den Kombi überholt und anschließend die Fahrgeschwindigkeit auf 40 km/h verringert. Bei der nächsten Ampelkreuzung wäre er stehengeblieben und wäre zum nunmehrigen Berufungswerber, der den Kombi lenkte, gegangen und hätte ihm gesagt, daß er vorhin eine Palette verloren hätte. Der Bw hätte erwidert, daß er dies bemerkt hätte und beim Rasthaus ...........

deswegen angerufen hätte. Der Zeuge hätte ihm noch empfohlen, sich bei der Gendarmerie zu melden, da die Raststätte hiefür nicht geeignet sei. Die Autobahngendarmerie wäre nur eine Minute vom Aufenthaltsort entfernt gewesen. Der Zeuge hätte dem nunmehrigen Bw auch mitgeteilt, daß bereits einige Autos beschädigt worden wären und ein PKW direkt neben ihm über die Palette gefahren sei. Der Bw hätte nervös reagiert und versprochen, die Gendarmerie zu verständigen. Er hätte auch ein Handy bei sich gehabt.

Der Zeuge bestätigte ausdrücklich, daß die Paletten in keiner Weise fixiert waren und er dies beim Nachfahren, beim Überholen und nach seinem Aussteigen gesehen hätte.

Der Beschuldigte hätte sich damit gerechtfertigt, daß er erst durch das Hupen eines LKW-Fahrers aufmerksam gemacht worden sei, daß etwas nicht stimme, worauf der den nächsten Parkplatz angesteuert hätte. Dort hätte er bemerkt, daß der Zurrgurt gerissen war; das Fehlen einer Palette hätte er nicht festgestellt. Nach der Auffahrt Wels-Nord hätte ihn ein weiterer LKW-Fahrer darauf hingewiesen, daß auf der A8 Autos auf eine Palette aufgefahren wären, doch hätte der Fahrer nicht definitiv sagen können, daß er diese Palette verloren hätte. Er hätte daher bekannt gegeben, daß zwar der Zurrgurt gerissen sei, jedoch keine Palette fehle. Er hätte sich daher zu keinen weiteren Schritten veranlaßt gesehen.

Weiters legte die Erstbehörde die Gründe der Beweiswürdigung vor, wobei sie ausführte, daß sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben des Zeugen K. mehr Wahrheitsgehalt beigemessen hatte als den Rechtfertigungen des Beschuldigten. Die Aussage des Zeugen K. vom 16.1.1996 finde Übereinstimmung mit den Angaben, die er am Unfallstag dem Beamten des Gendarmeriepostens Aurolzmünster gegenüber abgegeben hätte und auch mit jener Schilderung des Vorfalles, wie sie am 16.10.1995 vom Landesgendarmeriekommando schriftlich festgehalten worden sei. Herr K. sei dem Beschuldigten auch unbekannt und er sei als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet und unterliege bei wahrheitswidrigen Äußerungen der Strafbestimmung des § 289 StGB.

Der Beschuldigte könne sich dagegen in jede Richtung rechtfertigen. Überdies hätte er anläßlich seiner Einvernahme durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos zum Ausdruck gebracht, nicht sagen zu können, ob er eine Palette verloren hätte, da er die Stückzahl vor Antritt der Fahrt nicht abgezählt hätte. Erst im späteren Verfahren hätte er vorgebracht, mit Sicherheit keine Palette verloren bzw. das Fehlen einer Palette nicht festgestellt zu haben. Erfahrungsgemäß würden jene Angaben, die kurz nach dem Vorfall gemacht werden, der Wahrheit näher liegen als spätere, wohl überlegte und auf mögliche Straffreiheit hinzielende Rechtfertigungsversuche.

Aufgrund der Aussage des Zeugen K. stehe zweifelsfrei fest, daß die beiden Palettenstapel in keiner Weise befestigt waren und - bedingt durch die Fahrbahnunebenheiten - auf und ab gehüpft wären. Die lose Beförderung der Paletten stelle keine ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung dar. Außerdem hätte er bei der Kontrolle am Autobahnparkplatz die verrutschte Ladung festgestellt und nicht einmal spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Maßnahme gesetzt, um die Paletten vor einem weiteren Herabfallen abzusichern und so eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Weiters wurde die Aussage des Zeugen K. wiedergegeben, daß er dem Beschuldigten mitgeteilt hätte, daß dieser eine Palette verloren hätte. Der Beschuldigte hätte darauf erwidert, dies bemerkt zu haben und beim Rasthaus .............. angerufen zu haben.

Sodann legte die Erstbehörde die anzuwendende Rechtslage dar und zog schließlich den Schluß, daß die Verhaltensweise des Beschuldigten eine gefährliche Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zeige, da er in Kauf genommen hätte, durch das Belassen der Palette auf der Fahrbahn Unfälle hervorzurufen und durch Nichtmeldung der Unfälle sich seiner Verantwortung an der Wiedergutmachung zu entziehen. Die erhöhte Unfallsgefahr bestand darin, daß er die Palette auf der Fahrbahn einer Autobahn, auf der Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten bis zu 130 km/h unterwegs sind, liegengelassen hätte. Sorgfaltsverletzungen in diesen Bereichen wären daher grundsätzlich mit strengen Maßnahmen zu ahnden.

Sodann legte die Behörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.3.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe wesentlich herabzusetzen.

Im einzelnen sprach sich der Bw insbesonders dagegen aus, daß auf die Aussagen des Zeugen K. Bedacht genommen worden sei, der keinerlei direkte Beobachtung über den Vorfall getroffen hätte und nur Vermutungen geäußert hätte. Es sei zwar richtig, daß er am 9.10.1995 seinen PKW Kombi mit Anhänger auf der Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt hätte. Vor Antritt der Fahrt hätte er aber ordnungsgemäß die Ladung mit einem Zurrgurt diagonal gesichert, wobei insgesamt die Ladung nicht über die Ladebordwand hinausgeragt wäre, sodaß der Vorwurf, daß die Ladung vom Hänger hätte herabfallen können, von vornherein unrichtig sei. Während der Fahrt hätte er keinerlei Beobachtung gemacht und wäre auch nicht aufmerksam gemacht worden, daß der Zurrgurt abgerissen war, sondern wäre er nur durch einen nachfolgenden LKW-Lenker darauf aufmerksam gemacht worden, daß offensichtlich an seiner Ladung irgendetwas auffällig wäre, sodaß er auf dem Parkplatz der Raststätte ............... den Anhänger kontrolliert hätte.

Dabei hätte er festgestellt, daß der Zurrgurt abgerissen war, jedoch von der Ladung nichts fehlte, sondern die Ladung nur etwas auf der Ladefläche verrutscht gewesen sei. Er hätte daher die Ladung wieder zurecht gerückt und vorsichtig die Fahrt fortgesetzt, wobei er ständig darauf geachtet hätte, daß keinerlei Gefährdung oder Behinderung bei dieser Fahrt durch seine Ladung bewirkt werde.

Eine Gefährdung wäre schon deshalb auszuschließen gewesen, da auch bei allfälligen Schwankungen bei der Fahrt die Ladebordwand noch so deutlich über die Paletten geragt hätte, daß ein Herabfallen oder Wegrutschen der Ladung auf die Fahrbahn nicht möglich gewesen wäre, und zwar auch nicht bei nicht mehr funktionsfähigem Zurrgurt.

Es sei zwar richtig, daß bei einer ampelgeregelten Kreuzung ein Lastwagenfahrer ihn auf die nichtgesicherte Ladung aufmerksam gemacht und behauptet hätte, daß auf der Autobahn Ladegut auf der Fahrbahn gewesen wäre. Er hätte jedoch schon damals ausdrücklich diesem LKW-Lenker erklärt, daß die Ladung komplett vorhanden gewesen wäre und sicherlich nichts fehlte. Falls tatsächlich eine Palette oder ähnliche Gegenstände auf der Fahrbahn gewesen wären, könnte er mit Sicherheit ausschließen, daß diese Gegenstände von seiner Ladefläche stammten.

Die Ausführung des Zeugen K., daß er den Verlust des Ladegutes bemerkt hätte, sei daher nicht richtig, weil er lediglich bemerkt hatte, daß der Zurrgurt zerrissen war. Von der Ladung hätte auch nichts verloren gehen können, da die Paletten so tief unter der Ladebordwand gelagert waren, daß ein Abrutschen oder Hinausfallen nicht möglich gewesen wäre.

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen wären daher lediglich auf Rückschlüsse des Zeugen K. zurückzuführen. Da somit jegliches schuldhafte Verhalten seinerseits verneint werde und er auch keine fehlende Ladung festgestellt hätte, hätte er auch keine Verständigung der Polizei oder Gendarmerie vorgenommen, da er mit Sicherheit angeben könne, daß von seiner Ladung nichts gefehlt hätte und somit die auf der Autobahn vorgefundenen Gegenstände nicht von ihm und seiner Ladung stammen konnten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die Durchführung des Berufungsverfahrens hinreichend geklärter Sachverhalt vorgefunden wurde, konnte in Anwendung des § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen mit der Behauptung, daß die auf die Fahrbahn gefallene Palette nicht von ihm stamme. Er vertritt die Ansicht, daß auf die Aussage des Zeugen K. nicht Bedacht genommen hätte werden dürfen, weil dieser den Vorfall nicht direkt beobachtet, sondern lediglich Vermutungen geäußert hätte.

Die Erstbehörde ist in ihrer Beweiswürdigung den Angaben des Zeugen Kaser gefolgt. Eine Nachprüfung dieser Beweiswürdigung durch den unabhängigen Verwaltungssenat ergab deren Richtigkeit:

§ 45 Abs.2 VStG legt fest, daß die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Damit ist ein fundamentales Prinzip des Verwaltungsverfahrens, nämlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung festgelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung in der Richtung zu kontrollieren, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109, 19.3.1987, 86/16/0256 u.a.).

Diesen Anforderungen entspricht die von der Erstbehörde durchgeführte Beweiswürdigung:

Es steht fest, daß am 9.10.1995 gegen 7.05 Uhr mehrere PKW auf eine auf der Fahrbahn der A8 Innkreisautobahn liegende Palette stießen. Etwa gegen 7.10 Uhr kam Herr Franz K. mit seinem LKW-Zug zur Unfallstelle und bemerkte sowohl die Palette als auch mehrere beschädigte PKW. Nach einem kurzen Halt fuhr er weiter und holte nach einigen Kilometern nachdem er einen unbeladenen Abschleppwagen überholt hatte einen PKW mit Anhänger, nämlich den nunmehrigen Bw, ein. Auf dem Anhänger waren zwei Stapel Holzpaletten geladen, wobei ein Stapel um eine Palette niedriger war als der andere. Ein Zurrgurt oder dergleichen war nicht vorhanden; die Bordwand war etwa gleich hoch wie der Palettenstapel (gemeint ist hier offensichtlich der höhere Stapel).

Daraus kann geschlossen werden, daß der Bw tatsächlich auf der gegenständlichen Fahrbahn zur fraglichen Zeit unterwegs war und Holzpaletten transportierte.

Der LKW-Fahrer F. K. gab bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage weiters an, daß er beim Nachfahren und beim Überholen beobachtet hätte, wie die Paletten auf- und abhüpften und die oberste Palette des vorderen Stapels sich in Richtung des hinteren Stapels zurückverschoben hatte.

Er versuchte, den PKW-Lenker durch Anblinken zum Anhalten zu bringen, doch führte dies nicht zum Erfolg. Der LKW-Fahrer überholte daraufhin den PKW-Lenker und fuhr sodann mit langsamerer Geschwindigkeit (40 km/h) vor ihm her. In der Folge hielten beide Fahrzeuge auf der B137 vor der Ampelkreuzung mit der Oberfeldstraße an. Herr K. stieg daraufhin aus und ging zu dem PKW-Lenker zurück, um ihm zu sagen, daß er vorhin eine Palette verloren hätte. Der PKW-Lenker (= der nunmehrige Beschuldigte) hätte angegeben, dies bemerkt zu haben und deswegen beim Rasthaus Aistersheim angerufen zu haben. Der LKW-Lenker hätte dem PKW-Fahrer daraufhin noch gesagt, daß er diesen Unfall der Gendarmerie melden müßte, da die Raststätte hiefür nicht geeignet sei und er sagte ihm weiters, daß die Autobahngendarmerie etwa nur eine Minute von ihrem momentanen Aufenthaltsort entfernt sei.

Der Bw bestreitet nicht, vom LKW-Fahrer überholt und bei der ampelgeregelten Kreuzung angesprochen worden zu sein. Er bestreitet jedoch die Aussage, wonach er anläßlich dieses Gespräches dem LKW-Lenker gesagt hätte, daß er den Verlust der Palette bemerkt hätte.

Zu diesem Aussagenwiderspruch hat die Erstbehörde ausgeführt, daß den Angaben des Zeugen K. mehr Wahrheitsgehalt beigemessen werde als den Rechtfertigungen des Beschuldigten. Sie begründete dies völlig zutreffend damit, daß keine Veranlassung bestand, die Aussage des dem Beschuldigten unbekannten Herrn K. anzuzweifeln. Seine Aussage vom 16.1.1996 stimmte völlig mit den Angaben überein, die er am Unfallstag gegenüber dem Gendarmerieposten Aurolzmünster abgegeben hatte und deckte sich auch mit der Schilderung des Vorfalles, wie sie am 16.10.1995 durch das Landesgendarmeriekommando schriftlich festgehalten wurde. Überdies sei der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet und unterliege bei wahrheitswidrigen Äußerungen der Strafbestimmung des § 289 StGB, während sich der Beschuldigte in jede Richtung rechtfertigen könne.

Diese Ansicht wird auch vom unabhängigen Verwaltungssenat geteilt, wobei zu ergänzen ist, daß absolut keine Veranlassung besteht, an den Aussagen des Zeugen F. K. zu zweifeln. Gerade Berufskraftfahrer, die täglich unterwegs sind, haben berufsbedingt ein geschultes Wahrnehmungsvermögen für Vorgänge auf der Straße.

So ist der Aussage, daß der nunmehrige Bw anläßlich des kurzen Gespräches bei der Ampelkreuzung zugegeben habe, bemerkt zu haben, daß er eine Palette verloren hätte, mehr Glauben zu schenken als der gegenteiligen Behauptung des Bw, die sich auch deshalb als Schutzbehauptung darstellt, weil er selbst am 10.10.1995 nach der Konfrontation mit dem Sachverhalt durch das Landesgendarmeriekommando noch angegeben hatte, nicht sagen zu können, ob er eine Palette verloren habe, weil er diese nicht abgezählt hätte.

Es ist daher festzustellen, daß der Bw anläßlich der ersten Konfrontation mit dem Sachverhalt am 9.10.1995 durch den Zeugen K. zugegeben hat, bemerkt zu haben, daß er eine Palette verloren hatte; bei der zweiten Konfrontation am 10.10.1995 durch die Gendarmerie hatte er diese Aussage abgeschwächt und ausgesagt, nicht sagen zu können, ob er eine Palette verloren habe, da er diese nicht abgezählt hätte. Erst später hat der Bw in seinen beiden schriftlichen Stellungnahmen sowie in seiner Berufung konkret behauptet, keine Palette verloren zu haben.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dem Standpunkt der Behörde (wie ihn im vorliegenden Fall auch die Erstbehörde vertreten hat), daß die ersten Angaben der Wahrheit erfahrungsgemäß am ehesten entsprechen, gefolgt werden kann (VwGH vom 28.2.1985, 85/02/0098 u.a.).

Die Darstellung des Bw in der Berufung, keine Palette verloren zu haben, erweist sich sohin als Schutzbehauptung.

Es ist vielmehr aufgrund der Zeugenaussage des Herrn F. K.

sowie der objektiven Umstände, daß der Bw auf einem offenen Anhänger ungesichert (= ohne intaktem Zurrgurt Holzpaletten transportierte, daß auf der Fahrbahn der A8 Innkreisautobahn eine Holzpalette lag und daß der Bw dieses Straßenstück kurz vor den Unfällen passiert hatte, davon auszugehen, daß die gegenständliche Palette von seinem Anhänger heruntergefallen ist.

4.3. Bei diesem Sachverhalt erweist sich die von der Erstbehörde vorgenommene rechtliche Beurteilung als zutreffend. Eine über das Berufungsvorbringen hinausgehende Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ergab keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Auch die vorgenommene Strafzumessung war nicht zu korrigieren, weil in Anbetracht der auffallenden Sorglosigkeit, mit der der Bw die beiden Verwaltungsübertretungen nach § 61 StVO begangen hatte, sowie die Uneinsichtigkeit, weil er selbst nach Aufforderung durch einen anderen Fahrzeuglenker noch immer nicht die Gendarmerie vom Unfall verständigte, eine gefährliche Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zeigt. Die vorgenommene Strafzumessung bewegte sich - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sohin im untersten Rahmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 6.000 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum