Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103680/6/Bi/Fb

Linz, 11.06.1996

VwSen-103680/6/Bi/Fb Linz, am 11. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, A, M, vom 11. April 1996 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. April 1996, VerkR96-776-1996, VerkR96-776-1-1996, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit von Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 20. Mai 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit oben angeführten Bescheiden den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 1. April 1996 gegen die Strafverfügungen vom 12. März 1996 wegen Übertretungen gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.1 und 99 Abs.3a StVO 1960 als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß die Zustellung der Strafverfügungen laut Rückschein am 18. März 1996 erfolgte und die zweiwöchige Einspruchsfrist mit 1. April 1996 endete. Sie sei nachweislich erst am 2. April 1996 zur Post gegeben und daher verspätet eingebracht worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in den zugrundeliegenden Strafverfügungen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. Mai 1996 wurde auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsmittelwerbers eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in seiner Anwesenheit durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe die Strafverfügungen am 18. März 1996 eigenhändig übernommen, sei aber irrtümlich der Meinung gewesen, es sei der 19. März 1996, und habe den Rückschein mit diesem Datum unterschrieben. Der Briefträger habe ihn auf seinen Irrtum nicht aufmerksam gemacht. Er habe sich, da das Datum nur auf dem Rückschein, nicht aber auf dem Briefkuvert deutlich ersichtlich gewesen sei, ausdrücklich noch einmal den 19.

März 1996 auf dem Kuvert vermerkt.

Gemäß dieser Notiz habe er den Einspruch tatsächlich erst am 2. April 1996 zur Post gegeben und, als er die nunmehr bekämpften Bescheide erhalten habe, habe er den Zusteller darauf angesprochen, der ihm daraufhin schriftlich bestätigt habe, daß er erst später bemerkt habe, daß sich der Rechtsmittelwerber beim Datum geirrt hatte. Er habe daraufhin das vom Rechtsmittelwerber geschriebene Datum handschriftlich auf 18. März 1996 ausgebessert und mit seinem Kurzzeichen unterschrieben. Dem Rechtsmittelwerber habe er davon nichts gesagt.

Der Rechtsmittelwerber hat die schriftliche Bestätigung des Zustellers, Herrn C L, P, M, vom 11. April 1996 seinem Einspruch beigelegt und geltend gemacht, er habe seines Wissens den Einspruch rechtzeitig eingebracht und ersuche, diesen auch als solchen anzuerkennen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und auf dieser Grundlage erwogen:

Festgestellt wird, daß auf dem in Rede stehenden Rückschein tatsächlich erkennbar ist, daß das Datum (mit einem anderen Kugelschreiber) ausgebessert wurde, wobei das geänderte Datum auch mit dem Kurzzeichen des Briefträgers abgezeichnet ist. Die schriftliche Bestätigung des Briefträgers stimmt daher mit den Vermerken auf dem Rückschein überein, sodaß davon auszugehen ist, daß die Angaben des Briefträgers der Richtigkeit entsprechen. Von dessen zeugenschaftlicher Einvernahme wurde daher abgesehen.

Der Rechtsmittelwerber hat weiters geltend gemacht, er habe sich damals hinsichtlich des Datums geirrt und dieses objektiv unrichtige Datum nur auf dem Kuvert vermerkt, nicht aber mit einem Kalender verglichen. Er bekomme im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit viele Rückscheinbriefe und habe sich deshalb angewohnt, das Übernahmedatum, das auf dem bei ihm verbleibenden Kuvert meist nicht oder schlecht lesbar sei, auf dem Briefkuvert nochmals zu notieren.

Es sei ihm auch nicht aufgefallen, daß es sich beim 19. März 1996 um einen Dienstag gehandelt hätte, während er den Rückschein tatsächlich an einem Montag unterschrieben habe.

Er habe sich dann im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Ausland aufgehalten und bei seiner Rückkehr sofort das Rechtsmittel verfaßt, das auch mit 1. April 1996 datiert ist, sei dann aber erst am nächsten Tag dazu gekommen, dieses zur Post zu geben, weil er sich darauf verlassen habe, daß die Rechtsmittelfrist erst am 2. April 1996 zu Ende sei.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, die im übrigen durch die Erklärung des Briefträgers verifizierbar sind. Fest steht damit auch, daß der Briefträger dem Rechtsmittelwerber gegenüber nichts davon erwähnt hat, daß er das Datum ausgebessert hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt auf dieser Grundlage die Auffassung, daß es sich beim gegenständlichen Vorfall um ein im täglichen Leben durchaus mögliches Versehen handelte, das selbst bei Aufwendung der angemessenen Sorgfalt bis zum Ende der Rechtsmittelfrist für den Rechtsmittelwerber nicht aufzuklären gewesen wäre.

Zu bemerken ist außerdem, daß die angefochtene Entscheidung der Erstinstanz erging, ohne daß dem - nicht rechtsfreundlich vertretenen - Rechtsmittelwerber hinsichtlich des ausgebesserten Datums Parteiengehör gewährt worden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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