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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103684/4/Gu/Mm

Linz, 25.11.1996

VwSen-103684/4/Gu/Mm Linz, am 25. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. V. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 15.3.1996, Zl., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Sachverhalt VStG, eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft G. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 5.3.1995 gegen 16.50 Uhr den PKW G... auf der T.-Landesstraße im Ortsgebiet von F.in Richtung L.gelenkt zu haben, wobei er ca. 300 m vor dem Hause T.straße Nr. .. die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen habe.

Hiefür wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1000 S (EFS 24 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Begründend führt die I. Instanz aus, daß der messende Beamte mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Meßer auf eine Entfernung von 300 m hin die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten durchaus habe feststellen können. Daß dabei der Beschuldigte den PKW in einer Kolonne lenkte, wobei die anderen Lenker keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben, könne der Richtigkeit der Messung keine Zweifel antun.

In seiner Berufung bringt dagegen der Rechtsmittelwerber vor, daß für ihn das Meßergebnis nicht nachvollzogen werden könne, da die beiden Beamten bei anderen PKWs in der Kolonne keine Geschwindigkeitsübertretungen festgestellt hätten und die ihm angelastete hohe Geschwindigkeit (lt. Meßergebnis des Laser-Meßgerätes 79 km/h) zu den zulässigen 50 km/h bei der kurzen Distanz der in der Kolonne fahrenden Fahrzeuge unweigerlich einen Auffahrunfall herbeigeführt hätte.

Da die ausgesprochene Geldstrafe den Betrag von 3000 S nicht übersteigt und im übrigen eine mündliche Verhandlung nicht gesondert begehrt wurde, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Hiebei wurde zu den aufgeworfenen Fragen des Beschuldigten noch ein Gutachten eines Amtssachverständigen auf dem Gebiet der Straßenverkehrstechnik eingeholt.

Unbestritten ist auch von den Meldungslegern, daß der Beschuldigte in seinem Mercedes hinter einem VW-Golf im Ortsgebiet F., Gemeinde A., nachfuhr und der vorausfahrende PKW keinen Anlaß zur Beanstandung gab. Die Meßdistanz zum später beanstandeten PKW des Beschuldigten betrug, laut Aussage des Meßbeamten Insp. B., 300 m.

Beim Nachvollzug des Meßortes stellte der Amtssachverständige fest, daß grundsätzlich die Übersichtlichkeit der Meßstrecke für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermeßgerät geeignet ist und daß bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen keine Bedenken gegen die Durchführung einer Messung in diesem Bereich bestehen. Zur Problematik von Lasermessungen, insbesonders bei in Kolonne fahrenden Fahrzeugen mit geringen Abständen führte er aus, daß bezüglich des Meßgerätes davon ausgegangen werden kann, daß bei eindeutiger Zuordnung der Fahrzeuge richtige Messungen durchgeführt werden können. Es besteht jedoch die Möglichkeit, daß insbesonders bei so weiten Entfernungen wie 300 m Einschränkungen bei der Zielgenauigkeit auftreten könnten, wonach die gemessene Geschwindigkeit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren nötigen Sicherheit dem auslösenden Fahrzeug zugeordnet werden kann.

Diese Zweifel scheinen auch dem O.ö. Verwaltungssenat schlüssig.

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundstatz in dubio pro reo.

Angesichts der damals bestandenen Verhältnisse im Zusammenhalt mit den Meßbedingungen, daß nämlich das Gerät nur auf geraden Straßenstücken eingesetzt werden darf und beim Anvisieren eines Fahrzeuges auf dessen Front- bzw.

Heckpartie, keinesfalls auf die Fensterflächen zu zielen ist, war bei der gegebenen Meßdistanz von 300 m selbst dann wenn, wie vom Beschuldigten dargetan, der ursprüngliche Abstand zum Vorderfahrzeug nicht 8-10 m sondern 20 m gewesen ist und somit die Frontpartie zumindest größtenteils verdeckt die eindeutige Zuordnung zweifelhaft, noch dazu wo der Meßbeamte die Geschwindigkeit des vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuges gemessen haben will.

Außerdem weist der Meßstrahl bei einer solchen Entfernung bereits einen erheblichen Streubereich auf.

Nachdem Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes bestanden, war das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Sachverhalt VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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