Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103691/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996 VwSen103691/8/Gb/<< Rd>>

Linz, 21.06.1996

VwSen 103691/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996
VwSen-103691/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des JHH vom 2. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. März 1996, VerkR96-8973-1995-Ga, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14. März 1996, VerkR96-8973-1995-Ga, über Herrn JHH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 14. März 1995 um 17.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Grillhamer Bezirksstraße von Uttendorf kommend in Fahrtrichtung Grillham, Gemeinde Burgkirchen, weiter über den Glatzberger Ortschaftsweg, die Schwarzgröbener Gemeindestraße und den Güterweg Paischer bis zum Schlachtbetrieb Paischer in Erlach , Gemeinde Pischelsdorf, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

In der Berufung wird lediglich angeführt, daß der Berufungswerber aufgrund seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in der Lage sei, die über ihn verhängten Geldstrafen zu bezahlen. Aus diesem Grunde ersucht der Berufungswerber die über ihn verhängten Strafen zu mildern. Weiters hätte der Berufungswerber nichts anzugeben.

Aus dieser Formulierung ist offensichtlich, daß sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet.

In der am 30. Mai 1996 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung des unabhängigen Verwaltungssenates gibt der Berufungswerber sein monatliches Nettoeinkommen mit 11.132 S an, er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden von ca. 38.000 S. Sorgepflichten habe er keine.

Bei der Begründung hinsichtlich der Strafbemessung durch die Erstbehörde wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 10.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd seien keine Umstände vorgelegen.

Straferschwerend seien aber 20 rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen zu berücksichtigen gewesen.

Wenn auch von diesen Vorstrafen mittlerweile 14 Vorstrafen hinsichtlich kraftfahrzeug- und straßenverkehrsrechtlicher Übertretungen als getilgt anzusehen sind, ist doch aus den verbleibenden 6 noch nicht getilgten Verwaltungsübertretungen, darunter einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 und einer Übertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 ein Verhalten ersichtlich, das nicht in Einklang mit den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu bringen ist.

Überdies gehört das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen des KFG 1967, sodaß trotz der teilweise getilgten Verwaltungsvorstrafen kein Ansatzpunkt erblickt werden kann, daß die Erstbehörde nicht im Sinne des Gesetzes von ihrem Ermessensspielraum hinsichtlich der Strafbemessung Gebrauch gemacht hätte. Aus diesen Gründen ist die verhängte Geldstrafe sohin schuldals auch tatangemessen, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Berufungswerber an den Tag gelegte Uneinsichtigkeit.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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